Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz – Neufassung der Promotionsordnung in Chemnitz bekannt gemacht; Gilt ab 28. März 2026

Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrag des Rektors von der Abteilung Hochschulrechtliche, akademische und hochschulpolitische Angelegenheiten, Straße der Nationen 62, 09111 Chemnitz - Postanschrift: 09107 Chemnitz Nr. 24/2026 13. Mai 2026 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung der Neufassung der Promotionsordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz vom 28. April 2026 Seite 1268 Bekanntmachung der Neufassung der Promotionsordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz Vom 28. April 2026 Aufgrund von Artikel 2 der Satzung zur Änderung der Promotionsordnung des Zentrums für Lehrerinnenbildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz vom 18. März 2026 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 18/2026, S. 570) wird nachstehend der Wortlaut der Promotionsordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz in der seit dem 28. März 2026 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 20. März 2025 in Kraft getretene Promotionsordnung des Zentrums für Lehrerinnenbildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz vom 10. März 2025 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 9/2025, S. 247) sowie 2. den am 28. März 2026 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Satzung zur Änderung der Promotionsordnung des Zentrums für Lehrer*innenbildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz vom 18. März 2026. Chemnitz, den 28. April 2026 Der Direktor des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz Prof. Dr. Steffen Wachter 1286

Promotionsordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz Inhaltsübersicht I. Allgemeiner Teil § 1 Promotionsrecht § 2 Promotion § 3 Voraussetzungen zur Promotion § 4 Promotionsleistungen § 5 Promotionsausschuss und Promotionskommission II. Eröffnung des Promotionsverfahrens § 6 Antragstellung § 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens § 8 Gutachterinnen bzw. Gutachter III. Dissertation § 9 Allgemeines § 10 Bewertung der Dissertation durch die Gutachterinnen bzw. Gutachter § 11 Auslegung, Einsprüche § 12 Annahme der Dissertation § 13 Disputation § 14 Bewertung der Disputation und Gesamtbewertung der Promotion § 15 Versäumnis und Wiederholung der Disputation § 16 Einsichtnahme in die Promotionsakte IV. Abschluss des Promotionsverfahrens § 17 Veröffentlichung der Dissertation § 18 Übergabe der Urkunde, Titelführung V. Ungültigkeit und Rechtsbehelfe § 19 Ungültigkeit von Promotionsleistungen § 20 Entziehung des Doktorgrades § 21 Widerspruch VI. Binationale Promotionsvorhaben § 22 Besondere Bestimmungen für die Durchführung binationaler Promotionsvorhaben VII. Ehrungen § 23 Ehrenpromotion VIII. Schlussbestimmung § 24 Inkrafttreten Soweit in dieser Ordnung von Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern gesprochen wird, sind damit Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer im materiell-rechtlichen Sinne gemeint. Amtliche Bekanntmachungen


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I. Allgemeiner Teil § 1 Promotionsrecht (1) Das Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz (nachfolgend ZLB) verleiht für die Technische Universität Chemnitz aufgrund eines Promotionsverfahrens den akademischen Grad doctor philosophiae (Dr. phil.). (2) Das ZLB verleiht aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Vorstands des ZLB den akademischen Grad doctor philosophiae honoris causa (Dr. phil. h. c.). (3) Die am ZLB vertretenen Wissenschaftsgebiete mit den entsprechenden Promotionsfächern sind: 1. Deutschdidaktik, 2. Didaktik der Mathematik, 3. Didaktik der Philosophie und Ethik, 4. Didaktik des Sachunterrichts, 5. Fachdidaktik Englisch, 6. Fachdidaktik Oecotrophologie, 7. Fachdidaktik Technik, 8. Fachdidaktik Wirtschaft, 9. Kunstpädagogik, 10. Schulpädagogik, 11. Sportpädagogik und Sportdidaktik. § 2 Promotion (1) Mit der Promotion weist die Doktorandin bzw. der Doktorand ihre bzw. seine Fähigkeit nach, durch eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) zur Weiterentwicklung eines Wissenschaftsgebietes beitragen sowie dessen Theorien und Methoden bereichern zu können. Der Nachweis erfolgt im Rahmen eines ordentlichen Promotionsverfahrens. Dieses umfasst die: 1. Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion, 2. Eröffnung des Promotionsverfahrens mit Einreichen der Dissertation, 3. Annahme der Dissertation nach Vorlage positiver Gutachten, 4. Disputation, 5. Veröffentlichung der Dissertation, Abgabe der Pflichtexemplare und Aushändigung der Promotionsurkunde. (2) Nach einem erfolgreichen Promotionsverfahren wird der Doktorandin bzw. dem Doktoranden das Recht zur Führung eines Doktorgrades gemäß § 1 verliehen. (3) Promotionsverfahren werden vorbehaltlich des Absatzes 4 für jede Doktorandin bzw. jeden Doktoranden gesondert eröffnet. (4) Eine Dissertation kann ausnahmsweise gemeinschaftlich von mehreren Doktorandinnen bzw. Doktoranden abgefasst werden, wenn das Thema von einer einzelnen Person nicht umfassend behandelt werden kann und eine Zusammenarbeit zur Erlangung einer wissenschaftlich beachtlichen Leistung zwingend erforderlich ist. Bei der Abfassung der Dissertation hat dabei jede einzelne Teilnehmerin bzw. jeder einzelne Teilnehmer ihren bzw. seinen Beitrag an der gemeinschaftlichen Forschungsarbeit besonders kenntlich zu machen, damit ihre bzw. seine Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung bewertet werden kann. Die gemeinschaftliche Abfassung bedarf der Genehmigung durch den Promotionsausschuss. (5) Bei gemeinschaftlich abgefassten Dissertationen kann die Disputation (§ 13) in einer gemeinsamen Veranstaltung stattfinden. (6) Promotionsleistungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Mit Zustimmung der betreuenden Hochschullehrerin (Betreuerin) bzw. des betreuenden Hochschullehrers (Betreuer) und des Promotionsausschusses können die Promotionsleistungen auch in einer anderen Sprache erbracht werden. Wird die Dissertation in einer anderen Sprache verfasst, ist eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen. § 3 Voraussetzungen zur Promotion (1) Wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit einem in der Regel überdurchschnittlichen Abschluss (Prädikat „gut“ oder besser) erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen, kann als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion entscheidet der Erweiterte Vorstand auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Es besteht kein Amtliche Bekanntmachungen


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Anspruch auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist so früh wie möglich schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Als Anlagen sind dem Zulassungsantrag beizufügen: 1. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung, 2. die Bereitschaftserklärung der Betreuerin bzw. des Betreuers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation, 3. das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Verfügung gestellt). (2) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen in einem Studiengang erworben haben, welcher den in § 1 Abs. 3 genannten Promotionsfächern nicht oder nur teilweise entspricht, oder die nach Absatz 1 nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihre bisherigen Leistungen überdurchschnittlich waren, können in Ausnahmefällen im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Der Erweiterte Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Eignungsfeststellungsverfahren auf Vorschlag der fachvertretenden Personen über Umfang, Form und Inhalt der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen. (3) Die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 sind vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen. Sind die zusätzlichen Leistungen benotbar, sind diese mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist. (4) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Hochschule für angewandte Wissenschaften und die Technische Universität Chemnitz zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen. Der Promotionsausschuss regelt und dokumentiert das kooperative Promotionsverfahren im jeweiligen Fall. (5) Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden, wenn sie 1. den Abschlussgrad in einem Studiengang, welcher einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 zuzuordnen ist, erworben haben, nachweislich zu den 5 v.H. besten Absolventinnen bzw. Absolventen ihres Studiengangjahrgangs gehören sowie zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem dem Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang im Gesamtumfang von zwei Semestern erbracht haben, die mindestens mit „gut“ bewertet wurden, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist, oder 2. eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Berufstätigkeit mit Bezug zu einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 nachgewiesen haben. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst in diesen Fällen die Einschätzung der Eignung zur Promotion durch eine externe Gutachterin bzw. einen externen Gutachter, die bzw. der vom Promotionsausschuss bestellt wird und nicht zugleich Betreuerin bzw. Betreuer der Promotion sein darf, und weiterhin die Festlegung von Umfang, Form und Inhalt zusätzlich zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen. Die zusätzlichen Leistungen sind mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist. (6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Erweiterte Vorstand unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend. (7) Über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion oder die jeweilige Ablehnung erhält die Doktorandin bzw. der Doktorand oder die abgelehnte Bewerberin bzw. der abgelehnte Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid. (8) Eine Doktorandin bzw. ein Doktorand ist verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, erstmals nach Annahme al