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title: "Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz – Neufassung der Promotionsordnung in Chemnitz bekannt gemacht; Gilt ab 28. März 2026"
sdDatePublished: "2026-05-13T09:07:00Z"
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  - name: "education policy"
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  - name: "university"
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  - "Chemnitz"
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Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz – Neufassung der Promotionsordnung in Chemnitz bekannt gemacht; Gilt ab 28. März 2026

Amtliche Bekanntmachungen
Herausgegeben im Auftrag des Rektors von der Abteilung Hochschulrechtliche, akademische und hochschulpolitische
Angelegenheiten, Straße der Nationen 62, 09111 Chemnitz - Postanschrift: 09107 Chemnitz
Nr. 24/2026
13. Mai 2026
Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachung der Neufassung der Promotionsordnung des Zentrums für
Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz vom
28. April 2026
Seite 1268
Bekanntmachung
der Neufassung der Promotionsordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und
Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz
Vom 28. April 2026
Aufgrund von Artikel 2 der Satzung zur Änderung der Promotionsordnung des Zentrums für
Lehrer*innenbildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz vom 18. März 2026
(Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 18/2026, S. 570) wird nachstehend
der Wortlaut der Promotionsordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der
Technischen Universität Chemnitz in der seit dem 28. März 2026 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1.
die am 20. März 2025 in Kraft getretene Promotionsordnung des Zentrums für Lehrer*innenbildung und
Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz vom 10. März 2025 (Amtliche
Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz Nr. 9/2025, S. 247) sowie
2.
den am 28. März 2026 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Satzung zur Änderung der
Promotionsordnung des Zentrums für Lehrer*innenbildung und Bildungsforschung der Technischen
Universität Chemnitz vom 18. März 2026.
Chemnitz, den 28. April 2026
Der Direktor
des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung
der Technischen Universität Chemnitz
Prof. Dr. Steffen Wachter
1286

Promotionsordnung des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der
Technischen Universität Chemnitz
Inhaltsübersicht
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Promotionsrecht
§ 2 Promotion
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
§ 4 Promotionsleistungen
§ 5 Promotionsausschuss und Promotionskommission
II. Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 6 Antragstellung
§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 8 Gutachterinnen bzw. Gutachter
III. Dissertation
§ 9 Allgemeines
§ 10 Bewertung der Dissertation durch die Gutachterinnen bzw. Gutachter
§ 11 Auslegung, Einsprüche
§ 12 Annahme der Dissertation
§ 13 Disputation
§ 14 Bewertung der Disputation und Gesamtbewertung der Promotion
§ 15 Versäumnis und Wiederholung der Disputation
§ 16 Einsichtnahme in die Promotionsakte
IV. Abschluss des Promotionsverfahrens
§ 17 Veröffentlichung der Dissertation
§ 18 Übergabe der Urkunde, Titelführung
V. Ungültigkeit und Rechtsbehelfe
§ 19 Ungültigkeit von Promotionsleistungen
§ 20 Entziehung des Doktorgrades
§ 21 Widerspruch
VI. Binationale Promotionsvorhaben
§ 22 Besondere Bestimmungen für die Durchführung binationaler Promotionsvorhaben
VII. Ehrungen
§ 23 Ehrenpromotion
VIII. Schlussbestimmung
§ 24 Inkrafttreten
Soweit in dieser Ordnung von Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern gesprochen wird, sind damit
Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer im materiell-rechtlichen Sinne gemeint.
Amtliche Bekanntmachungen
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I. Allgemeiner Teil
§ 1
Promotionsrecht
(1)
Das Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Technischen Universität Chemnitz
(nachfolgend ZLB) verleiht für die Technische Universität Chemnitz aufgrund eines Promotionsverfahrens
den akademischen Grad doctor philosophiae (Dr. phil.).
(2)
Das ZLB verleiht aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Vorstands des ZLB den akademischen
Grad doctor philosophiae honoris causa (Dr. phil. h. c.).
(3)
Die am ZLB vertretenen Wissenschaftsgebiete mit den entsprechenden Promotionsfächern sind:
1.
Deutschdidaktik,
2.
Didaktik der Mathematik,
3.
Didaktik der Philosophie und Ethik,
4.
Didaktik des Sachunterrichts,
5.
Fachdidaktik Englisch,
6.
Fachdidaktik Oecotrophologie,
7.
Fachdidaktik Technik,
8.
Fachdidaktik Wirtschaft,
9.
Kunstpädagogik,
10. Schulpädagogik,
11. Sportpädagogik und Sportdidaktik.
§ 2
Promotion
(1)
Mit der Promotion weist die Doktorandin bzw. der Doktorand ihre bzw. seine Fähigkeit nach, durch eine
selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) zur Weiterentwicklung eines
Wissenschaftsgebietes beitragen sowie dessen Theorien und Methoden bereichern zu können. Der
Nachweis erfolgt im Rahmen eines ordentlichen Promotionsverfahrens. Dieses umfasst die:
1.
Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion,
2.
Eröffnung des Promotionsverfahrens mit Einreichen der Dissertation,
3.
Annahme der Dissertation nach Vorlage positiver Gutachten,
4.
Disputation,
5.
Veröffentlichung
der
Dissertation,
Abgabe
der
Pflichtexemplare
und
Aushändigung
der
Promotionsurkunde.
(2)
Nach einem erfolgreichen Promotionsverfahren wird der Doktorandin bzw. dem Doktoranden das Recht
zur Führung eines Doktorgrades gemäß § 1 verliehen.
(3)
Promotionsverfahren werden vorbehaltlich des Absatzes 4 für jede Doktorandin bzw. jeden
Doktoranden gesondert eröffnet.
(4)
Eine Dissertation kann ausnahmsweise gemeinschaftlich von mehreren Doktorandinnen bzw.
Doktoranden abgefasst werden, wenn das Thema von einer einzelnen Person nicht umfassend behandelt
werden kann und eine Zusammenarbeit zur Erlangung einer wissenschaftlich beachtlichen Leistung
zwingend erforderlich ist. Bei der Abfassung der Dissertation hat dabei jede einzelne Teilnehmerin bzw. jeder
einzelne Teilnehmer ihren bzw. seinen Beitrag an der gemeinschaftlichen Forschungsarbeit besonders
kenntlich zu machen, damit ihre bzw. seine Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung
bewertet werden kann. Die gemeinschaftliche Abfassung bedarf der Genehmigung durch den
Promotionsausschuss.
(5)
Bei gemeinschaftlich abgefassten Dissertationen kann die Disputation (§ 13) in einer gemeinsamen
Veranstaltung stattfinden.
(6)
Promotionsleistungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Mit Zustimmung der
betreuenden Hochschullehrerin (Betreuerin) bzw. des betreuenden Hochschullehrers (Betreuer) und des
Promotionsausschusses können die Promotionsleistungen auch in einer anderen Sprache erbracht werden.
Wird die Dissertation in einer anderen Sprache verfasst, ist eine deutschsprachige Zusammenfassung
beizufügen.
§ 3
Voraussetzungen zur Promotion
(1)
Wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem
Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit einem in
der Regel überdurchschnittlichen Abschluss (Prädikat „gut“ oder besser) erworben hat und die Absicht hat,
eine Dissertation anzufertigen, kann als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen sowie zur Promotion
zugelassen werden. Über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion
entscheidet der Erweiterte Vorstand auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Es besteht kein
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Anspruch auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf
Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist so früh
wie möglich schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
Als Anlagen sind dem Zulassungsantrag beizufügen:
1.
ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
2.
die Bereitschaftserklärung der Betreuerin bzw. des Betreuers zur wissenschaftlichen Betreuung der
Dissertation,
3.
das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Annahme als Doktorandin bzw.
Doktorand sowie Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird von
der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Verfügung gestellt).
(2)
Bewerberinnen bzw. Bewerber, die an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder
das Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen in einem Studiengang erworben haben, welcher
den in § 1 Abs. 3 genannten Promotionsfächern nicht oder nur teilweise entspricht, oder die nach Absatz 1
nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihre bisherigen Leistungen überdurchschnittlich waren, können
in Ausnahmefällen im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden
angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Der Erweiterte Vorstand entscheidet mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Eignungsfeststellungsverfahren auf Vorschlag der
fachvertretenden Personen über Umfang, Form und Inhalt der zusätzlich zu erbringenden Studien- und
Prüfungsleistungen.
(3)
Die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 sind vor der Eröffnung des
Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen. Sind die zusätzlichen Leistungen benotbar, sind diese
mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und
nachzuweisen ist.
(4)
Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Hochschule für angewandte Wissenschaften und die
Technische Universität Chemnitz zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen. Der
Promotionsausschuss regelt und dokumentiert das kooperative Promotionsverfahren im jeweiligen Fall.
(5)
Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines
weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden
angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
1.
den Abschlussgrad in einem Studiengang, welcher einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 zuzuordnen
ist, erworben haben, nachweislich zu den 5 v.H. besten Absolventinnen bzw. Absolventen ihres
Studiengangjahrgangs gehören sowie zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem dem
Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang im Gesamtumfang von zwei Semestern erbracht
haben, die mindestens mit „gut“ bewertet wurden, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und
nachzuweisen ist, oder
2.
eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Berufstätigkeit mit Bezug zu einem Promotionsfach
nach § 1 Abs. 3 nachgewiesen haben. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst in diesen Fällen die
Einschätzung der Eignung zur Promotion durch eine externe Gutachterin bzw. einen externen Gutachter,
die bzw. der vom Promotionsausschuss bestellt wird und nicht zugleich Betreuerin bzw. Betreuer der
Promotion sein darf, und weiterhin die Festlegung von Umfang, Form und Inhalt zusätzlich zu
erbringender Studien- und Prüfungsleistungen. Die zusätzlichen Leistungen sind mindestens mit dem
Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.
(6)
Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Erweiterte Vorstand
unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5
entsprechend.
(7)
Über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion oder die jeweilige
Ablehnung erhält die Doktorandin bzw. der Doktorand oder die abgelehnte Bewerberin bzw. der abgelehnte
Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.
(8)
Eine Doktorandin bzw. ein Doktorand ist verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel
der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion,
Abbruch der Promotion) der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Zudem ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, erstmals nach Annahme al