Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung als Naturschutzgebiet ‘Zipsendorf Süd’
63
Amtsblatt
- Jahrgang Halle (Saale), den 19. Mai 2026
5 I N H A L T
A. Landesverwaltungsamt
- Verordnungen
. Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über die einstweilige Sicher- stellung als Naturschutzgebiet „Zipsendorf Süd" 64
Rundverfügungen
Amtliche Bekanntmachungen
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für nach- folgend aufgeführten Kehrbezirk im Landkreis Burgenlandkreis 66
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für nach- folgend aufgeführten Kehrbezirk im Landkreis Bördekreis 67
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für nach- folgend aufgeführten Kehrbezirk im Landkreis Bördekreis 67
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für nach- folgend aufgeführten Kehrbezirk in der kreis- freien Stadt Halle (Saale) 67
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für nach- folgend aufgeführten Kehrbezirk im Landkreis Salzlandkreis 67
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) und den Maßgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BIm- SchV) über die Entscheidung zum Antrag der AGC Glass Osterweddingen GmbH in 39171 Sülzetal, OT Osterweddingen auf Erteilung ei- ner Genehmigung nach § 16 des Bundes-Im- missionsschutzgesetzes zur wesentlichen Än- derung einer Anlage zur Herstellung von Flach- glas in 39171 Sülzetal, OT Osterweddingen, Landkreis Börde 67
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 und § 19 Abs. 4 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG) und den Maßga- ben der Verordnung über das Genehmigungs- verfahren (9. BImSchV) zum Antrag der Firma Danpower Energie Service GmbH in 14467 Potsdam auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 i. V. m. § 8a BImSchG zur wesentli- chen Änderung der Biogasanlage in 39629 Bismark (Altmark) OT Meßdorf, Landkreis Stendal 68
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 und § 19 Abs. 4 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG) und den Maßga- ben der Verordnung über das Genehmigungs- verfahren (9. BImSchV) zum Antrag der Dan- power Energie Service GmbH in 14467 Pots- dam auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 i. V. m. § 8a BImSchG zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Bi- ogas in 39629 Bismark (Altmark), OT Späningen, Landkreis Stendal 69
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und den Maßgaben der Verord- nung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zum Antrag der Neumann-Trans- porte und Sandgruben GmbH & Co KG in 39288 Burg auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset- zes zur Errichtung und zum Betrieb einer An- lage zum Behandeln und Lagern von nicht ge- fährlichen Abfällen über einen Zeitraum von
Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 5 vom 19. Mai 2026
64 mehr als einem Jahr in 39288 Burg, OT Reesen 70
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und den Maßgaben der Verord- nung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zum Antrag der Schweinemast Ger- bisbach GmbH & Co. KG in 06917 Jessen OT Gerbisbach auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsge- setzes (UmwRG) zur Heilung der immissions- schutzrechtlichen Genehmigung vom 10.08.2009 für die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen und zur Aufzucht von Ferkeln am Standort 06917 Je- ssen, Ortsteil Gerbisbach, Landkreis Witten- berg, welche um eine Biogasanlage, einer An- lage zur Lagerung von Gülle und einem Lager- behälter für Flüssiggas erweitert wurde (Ge- nehmigung nach § 16 BImSchG vom 10.08.2009), welche mit Urteil vom 26.02.2019 durch das Verwaltungsgericht Halle für rechts- widrig und nicht vollziehbar erklärt wurde. Dies wurde durch das Urteil des Oberverwaltungs- gerichtes mit Urteil vom 19.12.2023 bestätigt. Mit Urteil vom 11.09.2025 hat das Bundesver- waltungsgericht die Revision nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts sowie die Anschlussrevision zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass die vom Oberverwaltungs- gericht Sachsen-Anhalt festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden könnten 71
. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und den Maßgaben der Verord- nung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zum Antrag der BBM Betreiberge- sellschaft Biogasanlage Möckern GmbH in 39291 Möckern auf Erteilung einer Genehmi- gung nach § 16 i. V. m. § 8 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung der Biogasanlage in 39291 Mö- ckern, Landkreis Jerichower Land 72
- Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wasser zum Verzicht auf die Umweltverträg- lichkeitsprüfung gemäß §§ 5, 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben „Errichtung eines Wasserspeichers mit einem Volumen von 12.000 m3“ 73
. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Was- ser zur Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für das Vorhaben „Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Aga“ 75
. Öffentliche Bekanntmachung des Landesver- waltungsamtes, Referat Abwasser Durchfüh- rung des Erörterungstermines im Rahmen der Verfahren „Errichtung einer Abwasserbehand- lung (Kalkteich 16/17)“ und „Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Produktionsabwassers“ der Sol- vay GmbH 76
Verwaltungsvorschriften
Stellenausschreibungen
B. Untere Landesbehörden
Amtliche Bekanntmachungen, Genehmigungen
Sonstiges
C. Kommunale Gebietskörperschaften
Landkreise
Kreisfreie Städte
Kreisangehörige Gemeinden
D. Sonstige Dienststellen
A. Landesverwaltungsamt
Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über die einstweilige Sicherstellung als
Naturschutzgebiet „Zipsendorf Süd"
Auf der Grundlage des § 22 Absatz 3 des Bundesnatur- schutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert, in Verbindung mit den §§ 15 und 17 des Naturschutzgesetzes des Landes Sach- sen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. Dezember 2010 (GVBI. LSA 2010 S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBI. LSA S. 748, 762) sowie dem § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung
über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Na- turschutzes und der Landschaftspflege und über die Aner- kennung von Vereinigungen (NatSch ZustVO) vom 21. Juni 2011 (GVBI. LSA 2011 S. 615), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2017 (GVBI. LSA S. 151), wird verordnet:
§ 1 Einstweilig sichergestelltes Naturschutzgebiet
(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Elsteraue liegt in den Gemarkungen Rehmsdorf und Würchwitz im Burgenlandkreis. Das Gebiet wird als Naturschutzgebiet für die Dauer von zwei Jahren einst- weilig sichergestellt und erhält die Bezeichnung „Zip- sendorf Süd".
Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 5 vom 19. Mai 2026
65 (2) Das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet hat eine Flächengröße von circa 228 Hektar.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Grenze des einstweilig sichergestellten Natur- schutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 9.000 mit einer Punktreihe dargestellt. Die innere Kante dieser Punktreihe kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes, welches im Wesent- lichen ein naturnahes Gewässer sowie naturnahe Waldbestände auf dem ehemaligen Tagebaugelände umfasst.
(2) Die vorgenannte Karte ist Bestandteil dieser Verord- nung.
§ 3 Gebietsbeschreibung und Schutzzweck
(1) Landschaftlich wird das Naturschutzgebiet dem Alten- burg-Zeitzer Lösshügelland zugeordnet und es befin- det sich in der naturräumlichen Haupteinheit Erzge- birgsvorland und Sächsisches Hügelland. Das Naturschutzgebiet umfasst ein vollständig von na- turnahen Waldbeständen umgebenes Gewässer öst- lich von Zeitz. Seit Aufgabe des obertägigen Braunkoh- leabbaus im Jahr 1964 und anschließender Flutung und Rekultivierung hat sich ein naturnahes Gewässer mit einer artenreichen Fischfauna und mit einem ab- wechslungs- und strukturreichen Uferbereich sowie wertvolle altersgemischte Waldbestände mit einem ho- hen Totholzanteil entwickelt. Die große Wasserfläche und vielfältige Ausprägung der Uferbereiche stellen für eine Vielzahl von Wasservögeln ein bedeutendes Brut- , Nahrung-, Rast-, Mauser-, Durchzugs- und Überwin- terungsgebiet dar. Hervorzuheben sind in diesen Zu- sammenhang der Kranich als Brutvogel sowie das Vor- kommen von Fisch- und Seeadler, die hier regelmäßig jagend beobachtet werden. Daneben ist es ein bedeu- tender Lebensraum für verschiedene Amphibienarten und Kriechtiere. Die Wertigkeit des Naturschutzgebie- tes ist aufgrund dessen als regional und national be- deutsam einzustufen. Die den Tagebausee umgeben- den Waldungen dienen neben vielen anderen Vertre- tern der Avifauna auch den Greifvogelarten Mäusebus- sard, Rotmilan sowie dem Grauspecht als Fortpflan- zungs- und Lebensraum. Aufgrund des engmaschigen Mosaiks aus Wald- und Wasserflächen in Kombination mit den umliegenden Landwirtschaftsflächen stellt das Naturschutzgebiet darüber hinaus für viele Säugetiere, insbesondere für eine Vielzahl von Fledermausarten, einen Lebensraum dar und hat in diesem Zusammen- hang auch eine Bedeutung als Trittsteinbiotop in der ausgeräumten Agrar- und Industrielandschaft.
(2) Zweck der einstweiligen Sicherstellung als Natur- schutzgebiet ist die Abwendung von Gefährdungen des Gebietes, wie die Errichtung baulicher Anlagen, Zerschneidung oder Nutzungsartenänderungen sowie die Gewährleistung einer langfristigen Entwicklung und Erhaltung der wertvollen Biotope:
- als Lebensraum für geschützte oder gefährdete Pflanzenarten oder Pflanzengesellschaften,
- als Lebensraum für geschützte, gefährdete oder vom Aussterben bedrohte wildlebende Tierarten und deren Lebensgemeinschaften und
- als überregional bedeutendes Brut-, Nahrungs-, Rast-, Mauser-, Durchzugs- und Überwinterungs- gebiet sowie
- zur Erhaltung des vielfältigen Landschaftsbildes.
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Be- standteile zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer nachhaltigen Störung der Schutzgüter führen können. (2) Insbesondere folgende Handlungen sind untersagt:
- Wege zu verlassen,
- abseits von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese abzustellen,
- Hunde unangeleint laufen z