Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung als Naturschutzgebiet ‘Zipsendorf Süd’

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Amtsblatt

  1. Jahrgang Halle (Saale), den 19. Mai 2026

5 I N H A L T

A. Landesverwaltungsamt

  1. Verordnungen

. Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über die einstweilige Sicher- stellung als Naturschutzgebiet „Zipsendorf Süd" 64

  1. Rundverfügungen

  2. Amtliche Bekanntmachungen

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für nach- folgend aufgeführten Kehrbezirk im Landkreis Burgenlandkreis 66

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für nach- folgend aufgeführten Kehrbezirk im Landkreis Bördekreis 67

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für nach- folgend aufgeführten Kehrbezirk im Landkreis Bördekreis 67

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für nach- folgend aufgeführten Kehrbezirk in der kreis- freien Stadt Halle (Saale) 67

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wirtschaft über die Ausschreibung bevollmäch- tigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) für nach- folgend aufgeführten Kehrbezirk im Landkreis Salzlandkreis 67

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) und den Maßgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BIm- SchV) über die Entscheidung zum Antrag der AGC Glass Osterweddingen GmbH in 39171 Sülzetal, OT Osterweddingen auf Erteilung ei- ner Genehmigung nach § 16 des Bundes-Im- missionsschutzgesetzes zur wesentlichen Än- derung einer Anlage zur Herstellung von Flach- glas in 39171 Sülzetal, OT Osterweddingen, Landkreis Börde 67

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 und § 19 Abs. 4 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG) und den Maßga- ben der Verordnung über das Genehmigungs- verfahren (9. BImSchV) zum Antrag der Firma Danpower Energie Service GmbH in 14467 Potsdam auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 i. V. m. § 8a BImSchG zur wesentli- chen Änderung der Biogasanlage in 39629 Bismark (Altmark) OT Meßdorf, Landkreis Stendal 68

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 und § 19 Abs. 4 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes (BImSchG) und den Maßga- ben der Verordnung über das Genehmigungs- verfahren (9. BImSchV) zum Antrag der Dan- power Energie Service GmbH in 14467 Pots- dam auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 i. V. m. § 8a BImSchG zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Bi- ogas in 39629 Bismark (Altmark), OT Späningen, Landkreis Stendal 69

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und den Maßgaben der Verord- nung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zum Antrag der Neumann-Trans- porte und Sandgruben GmbH & Co KG in 39288 Burg auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset- zes zur Errichtung und zum Betrieb einer An- lage zum Behandeln und Lagern von nicht ge- fährlichen Abfällen über einen Zeitraum von

Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Nr. 5 vom 19. Mai 2026

64 mehr als einem Jahr in 39288 Burg, OT Reesen 70

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und den Maßgaben der Verord- nung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zum Antrag der Schweinemast Ger- bisbach GmbH & Co. KG in 06917 Jessen OT Gerbisbach auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsge- setzes (UmwRG) zur Heilung der immissions- schutzrechtlichen Genehmigung vom 10.08.2009 für die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen und zur Aufzucht von Ferkeln am Standort 06917 Je- ssen, Ortsteil Gerbisbach, Landkreis Witten- berg, welche um eine Biogasanlage, einer An- lage zur Lagerung von Gülle und einem Lager- behälter für Flüssiggas erweitert wurde (Ge- nehmigung nach § 16 BImSchG vom 10.08.2009), welche mit Urteil vom 26.02.2019 durch das Verwaltungsgericht Halle für rechts- widrig und nicht vollziehbar erklärt wurde. Dies wurde durch das Urteil des Oberverwaltungs- gerichtes mit Urteil vom 19.12.2023 bestätigt. Mit Urteil vom 11.09.2025 hat das Bundesver- waltungsgericht die Revision nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts sowie die Anschlussrevision zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass die vom Oberverwaltungs- gericht Sachsen-Anhalt festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden könnten 71

. Öffentliche Bekanntmachung des Referates Immissionsschutz Genehmigung, Umweltver- träglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und den Maßgaben der Verord- nung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zum Antrag der BBM Betreiberge- sellschaft Biogasanlage Möckern GmbH in 39291 Möckern auf Erteilung einer Genehmi- gung nach § 16 i. V. m. § 8 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung der Biogasanlage in 39291 Mö- ckern, Landkreis Jerichower Land 72

  • Öffentliche Bekanntmachung des Referates Wasser zum Verzicht auf die Umweltverträg- lichkeitsprüfung gemäß §§ 5, 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben „Errichtung eines Wasserspeichers mit einem Volumen von 12.000 m3“ 73

. Öffentliche Bekanntgabe des Referates Was- ser zur Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für das Vorhaben „Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit der Aga“ 75

. Öffentliche Bekanntmachung des Landesver- waltungsamtes, Referat Abwasser Durchfüh- rung des Erörterungstermines im Rahmen der Verfahren „Errichtung einer Abwasserbehand- lung (Kalkteich 16/17)“ und „Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Produktionsabwassers“ der Sol- vay GmbH 76

  1. Verwaltungsvorschriften

  2. Stellenausschreibungen

B. Untere Landesbehörden

  1. Amtliche Bekanntmachungen, Genehmigungen

  2. Sonstiges

C. Kommunale Gebietskörperschaften

  1. Landkreise

  2. Kreisfreie Städte

  3. Kreisangehörige Gemeinden

D. Sonstige Dienststellen

A. Landesverwaltungsamt

Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über die einstweilige Sicherstellung als

Naturschutzgebiet „Zipsendorf Süd"

Auf der Grundlage des § 22 Absatz 3 des Bundesnatur- schutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert, in Verbindung mit den §§ 15 und 17 des Naturschutzgesetzes des Landes Sach- sen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. Dezember 2010 (GVBI. LSA 2010 S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBI. LSA S. 748, 762) sowie dem § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung

über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Na- turschutzes und der Landschaftspflege und über die Aner- kennung von Vereinigungen (NatSch ZustVO) vom 21. Juni 2011 (GVBI. LSA 2011 S. 615), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2017 (GVBI. LSA S. 151), wird verordnet:

§ 1 Einstweilig sichergestelltes Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Elsteraue liegt in den Gemarkungen Rehmsdorf und Würchwitz im Burgenlandkreis. Das Gebiet wird als Naturschutzgebiet für die Dauer von zwei Jahren einst- weilig sichergestellt und erhält die Bezeichnung „Zip- sendorf Süd".

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65 (2) Das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet hat eine Flächengröße von circa 228 Hektar.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die Grenze des einstweilig sichergestellten Natur- schutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 9.000 mit einer Punktreihe dargestellt. Die innere Kante dieser Punktreihe kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes, welches im Wesent- lichen ein naturnahes Gewässer sowie naturnahe Waldbestände auf dem ehemaligen Tagebaugelände umfasst.

(2) Die vorgenannte Karte ist Bestandteil dieser Verord- nung.

§ 3 Gebietsbeschreibung und Schutzzweck

(1) Landschaftlich wird das Naturschutzgebiet dem Alten- burg-Zeitzer Lösshügelland zugeordnet und es befin- det sich in der naturräumlichen Haupteinheit Erzge- birgsvorland und Sächsisches Hügelland. Das Naturschutzgebiet umfasst ein vollständig von na- turnahen Waldbeständen umgebenes Gewässer öst- lich von Zeitz. Seit Aufgabe des obertägigen Braunkoh- leabbaus im Jahr 1964 und anschließender Flutung und Rekultivierung hat sich ein naturnahes Gewässer mit einer artenreichen Fischfauna und mit einem ab- wechslungs- und strukturreichen Uferbereich sowie wertvolle altersgemischte Waldbestände mit einem ho- hen Totholzanteil entwickelt. Die große Wasserfläche und vielfältige Ausprägung der Uferbereiche stellen für eine Vielzahl von Wasservögeln ein bedeutendes Brut- , Nahrung-, Rast-, Mauser-, Durchzugs- und Überwin- terungsgebiet dar. Hervorzuheben sind in diesen Zu- sammenhang der Kranich als Brutvogel sowie das Vor- kommen von Fisch- und Seeadler, die hier regelmäßig jagend beobachtet werden. Daneben ist es ein bedeu- tender Lebensraum für verschiedene Amphibienarten und Kriechtiere. Die Wertigkeit des Naturschutzgebie- tes ist aufgrund dessen als regional und national be- deutsam einzustufen. Die den Tagebausee umgeben- den Waldungen dienen neben vielen anderen Vertre- tern der Avifauna auch den Greifvogelarten Mäusebus- sard, Rotmilan sowie dem Grauspecht als Fortpflan- zungs- und Lebensraum. Aufgrund des engmaschigen Mosaiks aus Wald- und Wasserflächen in Kombination mit den umliegenden Landwirtschaftsflächen stellt das Naturschutzgebiet darüber hinaus für viele Säugetiere, insbesondere für eine Vielzahl von Fledermausarten, einen Lebensraum dar und hat in diesem Zusammen- hang auch eine Bedeutung als Trittsteinbiotop in der ausgeräumten Agrar- und Industrielandschaft.

(2) Zweck der einstweiligen Sicherstellung als Natur- schutzgebiet ist die Abwendung von Gefährdungen des Gebietes, wie die Errichtung baulicher Anlagen, Zerschneidung oder Nutzungsartenänderungen sowie die Gewährleistung einer langfristigen Entwicklung und Erhaltung der wertvollen Biotope:

  1. als Lebensraum für geschützte oder gefährdete Pflanzenarten oder Pflanzengesellschaften,
  2. als Lebensraum für geschützte, gefährdete oder vom Aussterben bedrohte wildlebende Tierarten und deren Lebensgemeinschaften und
  3. als überregional bedeutendes Brut-, Nahrungs-, Rast-, Mauser-, Durchzugs- und Überwinterungs- gebiet sowie
  4. zur Erhaltung des vielfältigen Landschaftsbildes.

§ 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Be- standteile zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer nachhaltigen Störung der Schutzgüter führen können. (2) Insbesondere folgende Handlungen sind untersagt:

  1. Wege zu verlassen,
  2. abseits von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen oder Plätzen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese abzustellen,
  3. Hunde unangeleint laufen z