Stadt Zell im Wiesental verpachtet Allmendflächen als Gemeinschaftsweiden; Landschaftspflegeverein erhält 50% des Flächenzuschusses

ENTWURF - Gemeindeweideordnung

Gemeindeweideordnung

Auf Grund der §§ 4 und 100 Gemeindeordnung für Baden – Württemberg (GemO) sowie der §§ 22 – 28 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) hat der Gemeinderat am 18.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines (1) Die Stadt Zell im Wiesental verpachtet ihre Allmendflächen (siehe Anlage 1) den Landwirten aus Zell im Wiesental als Weiden. Die Gemeindeweideordnung ist als rechtsverbindlich anzuerkennen.

(2) Die Stadtverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen das Flächenverzeichnis. Änderungen im Flächenverzeichnis müssen von den Landwirten und den GbRs der Stadtverwaltung gemeldet werden.

(3) Bestandteile dieser Gemeindeweideordnung sind:

  1. Anlage 1: Flächenverzeichnis gemäß Absatz 1

  2. Anlage 2: Arbeitsleistungen gemäß § 4 Absatz 1 + 2

       Weidegeld gemäß § 4 Absatz 3
    
  3. Anlage 3: Lohnsätze pro Arbeitsstunde und Leistungsverzeichnis für Maschinen-

       Fuhrleistungen gemäß § 6 Absatz 1
    

(4) Der Landschaftspflegeverein legt bei Bedarf in der Generalversammlung die Stundensätze für Arbeits-, Maschinen- und Fuhrleistungen fest.

§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Landwirte sind alle Personen, die beim Landratsamt als Landwirte registriert sind.

(2) Beschicker sind Landwirte, die eine Gemeinschaftsweide bewirtschaften.

(3) Einheimische Landwirte sind Landwirte, deren Betriebssitz in Zell im Wiesental liegt.

§ 3 Gemeinschaftsweiden (1) Als Gemeinschaftsweide gelten Weiden, die von mehreren Beschickern bewirtschaftet werden.

Eine ehemalige Gemeinschaftsweide, die derzeit nur von einem Beschicker bewirtschaftet wird, gilt als Gemeinschaftsweide im Sinne von Absatz 1.

(2) Einheimische Landwirte haben die Möglichkeit Vieh auf diese Weiden aufzutreiben. Eine Entscheidung hierüber treffen die Ortsvorsteher, der Landschaftspflegeverein und die Stadtverwaltung.

§ 4 Gemeinschaftsweiden mit mehreren Beschickern (1) Die Beschicker sind verpflichtet, sich an der Unterhaltung der Weiden durch Arbeitsleistungen laut den in Anlage 2 aufgeführten Stundensätzen zu beteiligen. Die Koordinierung der Arbeiten liegt im Aufgabenbereich des Weidewartes. Werden die Arbeitsstunden nicht erbracht, wird das aufgetriebene Vieh als Fremdvieh gewertet.

(2) Die Abrechnungen der Arbeitsstunden sind von der GbR bis zum 28.Februar des Folgejahres dem Vorstand des Landschaftspflegevereins oder dem Ortsvorsteher vorzulegen. Die Arbeitszeit beginnt und endet auf der jeweiligen Weide.

(3) Weidegeld, nach den in Anlage 2 festgelegten Stundensätzen, ist nach Erhalt der Rechnung an den Landschaftspflegeverein zu zahlen. Von dem auf den Gemeinschaftsweiden aufgetriebenen Fremdvieh erhält der Landschaftspflegeverein 50 % des Flächenzuschusses. Die Abrechnung selbst hat bis zum 30.April des Folgejahres zu erfolgen.

(4) Zum 1.März eines jeden Jahres sind die von den Landwirten zum Auftrieb beabsichtigten Tiere schriftlich dem Landschaftspflegeverein zu melden. Dieser hat anschließend die Ortsverwaltung zu informieren. Ein aktuelles Bestandsregister ist auf Anforderung vorzulegen. Vieh, das nach dem 1.März von einem Landwirt gekauft wurde und aufgetrieben wird, muss am 31. Dezember des gleichen Jahres noch in seinem Besitz oder Eigentum sein. Jeder Beschicker muss auf Verlangen einen Nachweis bringen; als Nachweis dient eine Kopie des Bestandsregisters mit Datum vom 31.Dezember. Dies wird vom Landschaftspflegeverein kontrolliert. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben wird das Vieh wie Fremdvieh behandelt. Ausnahmen sind nur mit Nachweis zu gewähren.

(5) Beim Auftrieb muss der Nachweis der veterinärmedizinischen Anforderungen sowie eine vollständige Kopie des aktuellen Bestandsregisters von jedem einzelnen Beschicker, auf Anforderung, dem Landschaftspflegeverein vorgelegt werden.

(6) Bei übermäßiger Nachfrage und Beschickung zum Auftrieb hat der Landschaftspflegeverein, des Ortsvorsteher und die GbR einen gerechten Verteilerschlüssel über die Anzahl der Tiere zu

erstellen, wobei Tiere von Landwirten aus dem jeweiligen Ortsteil vorrangig behandelt werden.

(7) Wenn ein Landwirt Fremdvieh (siehe Absatz 4) auf seinen privaten oder privat gepachteten Weiden bzw. gepachteten Einzelweiden annimmt, hat er keinen Anspruch mehr auf die Aufnahme seines Viehs auf die Gemeinschaftsweide.

(8) Sollte der Bedarf an Weidetieren von einheimischen Landwirten nicht voll gedeckt werden, können auch ortsfremde Landwirte zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheiden der Ortsvorsteher, der Landschaftspflegeverein sowie der zuständige Weidewart. Die Höchstgrenze der Beschickung ist durch den Weidewart zu regeln.

(9) Tiere, die nicht im Zaun bleiben oder die Herde ständig beunruhigen, müssen von den Weiden abgetrieben werden oder es sind entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Sauger -> Entwöhungsring) zu treffen. Dies gilt auch für Sauger und kranke Tiere. Hier obliegt die Entscheidung dem Weidewart und dem Vorstand des Landschaftspflege- vereins.

(10) Falls Ochsen aufgetrieben werden, muss der Beschicker/die Beschicker für evtl. notwendige Maßnahmen z.B. Trächtigkeitsuntersuchung, abspritzen und ggf. Folgeschäden (Trächtigkeit, Frühgeburten, Schwergeburten und dgl.) aufkommen.

(11) Die GbRs sind gegenüber der Stadtverwaltung und dem Vorstand des Landschaftspflege- vereins auskunftspflichtig. Änderungen im Vorstand einer GbR sind dem Landschaftspflegeverein und der Stadtverwaltung unverzüglich zu melden.

(12) Die Gemeinschaftsweiden unterstehen der jeweiligen Ortsverwaltung. Für die Liebeckweide ist die Ortsverwaltung Gresgen zuständig.

(13) Die Stadt Zell im Wiesental befürwortet und unterstützt die Gründung von Weide GbR’s

§ 5 Haftung und Pflichten (1) Die Weiden sind ordnungsgemäß und nach den Empfehlungen des Landratsamtes Lörrach – Fachbereich Landwirtschaft, Abteilung übergebietliche Weideberatung – entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis und den förderrelevanten Bestimmungen zu bewirtschaften.

(2) Jeder Landwirt ist verpflichtet, die veterinärpolizeilichen Gesetze und Anordnungen zu befolgen.

(3) Vor dem Auftrieb ist von den Landwirten, den Beschickern und der jeweiligen GbR eine Haftpflichtversicherung für den Auftrieb abzuschließen.

(4) Die Stadt, der Landschaftspflegeverein und die GbR übernimmt für Schäden an und durch Tiere keine Haftung

§ 6 Der Weidewart (1) Die Ortsverwaltung bestellt mindestens einen ehrenamtlichen Weidewart. Der Aufwand des Weidewartes wird nach den vereinbarten Stundensätzen nach Anlage 3 vergütet.

(2) Der Weidewart legt in Absprache mit den Beschickern den Auf- und Abtriebstag fest. Diese Tage sind von den Beschickern einzuhalten.

(3) Die Höchstgrenze der Beschickung wird durch den Weidewart festgelegt.

(4) Der Weidewart hat für einen ordnungsgemäßen Weidebetrieb Sorge zu tragen. Bei eventuell auftretenden Problemen oder Ungereimtheiten hat er dies der Ortsverwaltung sowie dem Vorstand des Landschaftspflegevereins mitzuteilen. Er ist der Ansprechpartner für die Landwirte und hat für ein einvernehmliches Miteinander zu sorgen.

(5) Der Weidewart wird zu Terminen und Gesprächen welche Gemeinschaftsweiden betreffen eingeladen. Er hat eine beratende Funktion.

(6) Die Koordinierung der Arbeiten liegt im Aufgabenbereich des Weidewartes, ebenso was wo zu machen ist.

§ 7 Weidebegehungen Zu den Weidebegehungen sind der Weidewart, die Ortsverwaltung, die Stadtverwaltung und das Landwirtschaftsamt durch die Vorstandschaft des Landschaftspflegevereins einzuladen.

§ 8 Verstoß gegen die Weideordnung (1) Ein Verstoß eines Weidebenutzers gegen die in der Satzung genannten Pflichten hat nach einmaliger Abmahnung den zeitweiligen oder dauerhaften Entzug der Benutzereigenschaft zur Folge. Bei Nichteinbringung von notwendigen Arbeitsleistungen ist die Stadt fruchtloser Abmahnung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Benutzers zu veranlassen oder selbst durchzuführen.

(2) Die der Stadt entstandenen Kosten etwaiger Ersatzvornahmemaßnahmen gemäß Abs. 1 sind auf Anforderung innerhalb von vier Wochen zu erstatten.

§ 9 Inkrafttreten (1) Die Gemeindeweideordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeweideordnung vom 15.12.2022 außer Kraft.

(2) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 (4) GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Zell im Wiesental geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Zell im Wiesental, 18.05.2026

Der Gemeinderat

Marion Isele

-Bürgermeisterin-

ANLAGE 1 Flächenverzeichnis gemäß § 1 Absatz 1

Gemarkung Flst.Nr. Gesamtfläche in m² Gesamtfläche in ha verpachtet in ha (ca.) verpachtet gesamt Adelsberg 113 10.602 1,06 1,06 103,95 129 5.524 0,55 0,55 143 28.918 2,89 1,55 145 13.259 1,33 0,87 154 5.860 0,59 0,59 156 5.808 0,58 0,06 157 8.927 0,89 0,89 159 6.294 0,63 0,48 162 9.356 0,94 0,82 165 31.122 3,11 3,11 166 1.983 0,20 0,03 170 4.303 0,43 0,43 172 952 0,10 0,09 193 118.229 11,82 11,46 194 14.351 1,44 1,43 205 8.099 0,81 0,79 209 30.259 3,03 2,18 213 14.140 1,41 1,12 217 7.562 0,76 0,15 219 61.479 6,15 4,11 225 3.739 0,37 0,28 227 13.139 1,31 1,31 228 18.134 1,81 1,54 262 1.033.065 103,31 0,27 433 2.322 0,23 0,16 495 747 0,07 0,07 498 4.596 0,46 0,06 502/1 3.165 0,32 0,11 503 43.185 4,32 2,95 520/5 174 0,02 0,02 543 341.509 34,15 30,57 544 112.677 11,27 8,01 545 49.054 4,91 3,87 547 60.779 6,08 4,46 558 223.583 22,36 18,50

Atzenbach 40 14.947 1,49 0,49 30,46 157 7.772 0,78 0,59 260 1.806 0,18 0,18 261 2.072 0,21 0,21 262 3.610 0,36 0,36 263 4.003 0,40 0,40 263/1 91 0,01 0,01 264 3.493 0,35 0,21 287 88.297 8,83 7,72 287/2 86.576 8,66 7,21 287/3 2.394 0,24 0,13 289 286.877 28,69 12,18 291 341.369 34,14 0,77 Gresgen 51/6 2.346 0,23 0,23 4,03 56/1 4.288 0,43 0,01 244/1 14.982 1,50 1,50 894/1 11.417 1,14 1,11 900 9.065 0,91 0,15 1440 7.279 0,73 0,73 1448 2.138 0,21 0,21 1459 977 0,10 0,09 Mambach 55 4.510 0,45 0,45 75,75 165 26.167 2,62 2,44 189 45.664 4,57 1,77 192 3.357 0,34 0,34 208 22.806 2,28 2,26 211 136 0,01 0,01 228 122.412 12,24 5,96 229 139.630 13,96 10,42 241 18.170 1,82 0,43 323 58.173 5,82 3,29 324 114.769 11,48 7,62 325 85.140 8,51 15,03 371 222.295 22,23 326 1.654 0,17 0,09 355 12.426 1,24 0,54 370 234.108 23,41 5,71 372 75.180 7,52 17,80 416 101.858 10,19 417 74.294 7,43 418 17.923 1,79 1,59

Pfaffenberg 83 28.499 2,85 0,69 97,85 305 117.491 11,75 9,97 374 72.446 7,24 5,79 452 84.507 8,45 6,66 453 439.284 43,93 30,97 454 60.612 6,06 4,41 455 217.325 21,73 17,35 456 54.431 5,44 5,01 470 4.921 0,49 0,20 478 53.200 5,32 3,45 479 44.862 4,49 2,65 489 6.672 0,67 0,44 489/1 4.130 0,41 490/1 11.939 1,19 0,76 492/1 11.702 1,17 3,85 494 25.490 2,55 495 40.023 4,00 496 40.308 4,03 3,58 497 77.056 7,71 2,07 Riedichen 230 235.635 23,56 19,37 70,85 253/1 958 0,10 0,07 263 1.305 0,13 0,13 286 101.232 10,12 7,99 2