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title: "Stadt Zell im Wiesental verpachtet Allmendflächen als Gemeinschaftsweiden; Landschaftspflegeverein erhält 50% des Flächenzuschusses"
sdDatePublished: "2026-05-19T15:37:00Z"
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topics:
  - name: "agriculture"
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  - name: "regulations"
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  - "Zell im Wiesental"
  - "Lörrach (Landkreis)"
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Stadt Zell im Wiesental verpachtet Allmendflächen als Gemeinschaftsweiden; Landschaftspflegeverein erhält 50% des Flächenzuschusses

ENTWURF - Gemeindeweideordnung

Gemeindeweideordnung

Auf Grund der §§ 4 und 100 Gemeindeordnung für Baden – Württemberg (GemO) sowie der
§§ 22 – 28 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) hat der Gemeinderat am
18.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines
(1) Die Stadt Zell im Wiesental verpachtet ihre Allmendflächen (siehe Anlage 1) den Landwirten
aus Zell im Wiesental als Weiden. Die Gemeindeweideordnung ist als rechtsverbindlich
anzuerkennen.

(2) Die Stadtverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen das Flächenverzeichnis.
Änderungen im Flächenverzeichnis müssen von den Landwirten und den GbRs der
Stadtverwaltung gemeldet werden.

(3) Bestandteile dieser Gemeindeweideordnung sind:
1. Anlage 1: Flächenverzeichnis gemäß Absatz 1
2. Anlage 2: Arbeitsleistungen gemäß § 4 Absatz 1 + 2

          Weidegeld gemäß § 4 Absatz 3
3. Anlage 3: Lohnsätze pro Arbeitsstunde und Leistungsverzeichnis für Maschinen-

          Fuhrleistungen gemäß § 6 Absatz 1

(4) Der Landschaftspflegeverein legt bei Bedarf in der Generalversammlung die Stundensätze für
Arbeits-, Maschinen- und Fuhrleistungen fest.

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Landwirte sind alle Personen, die beim Landratsamt als Landwirte registriert sind.

(2) Beschicker sind Landwirte, die eine Gemeinschaftsweide bewirtschaften.

(3) Einheimische Landwirte sind Landwirte, deren Betriebssitz in Zell im Wiesental liegt.

§ 3
Gemeinschaftsweiden
(1) Als Gemeinschaftsweide gelten Weiden, die von mehreren Beschickern bewirtschaftet
werden.

Eine ehemalige Gemeinschaftsweide, die derzeit nur von einem Beschicker bewirtschaftet
wird, gilt als Gemeinschaftsweide im Sinne von Absatz 1.

(2) Einheimische Landwirte haben die Möglichkeit Vieh auf diese Weiden aufzutreiben. Eine
Entscheidung hierüber treffen die Ortsvorsteher, der Landschaftspflegeverein und die
Stadtverwaltung.

§ 4
Gemeinschaftsweiden mit mehreren Beschickern
(1) Die Beschicker sind verpflichtet, sich an der Unterhaltung der Weiden durch Arbeitsleistungen
laut den in Anlage 2 aufgeführten Stundensätzen zu beteiligen. Die Koordinierung der Arbeiten
liegt im Aufgabenbereich des Weidewartes. Werden die Arbeitsstunden nicht erbracht, wird
das aufgetriebene Vieh als Fremdvieh gewertet.

(2) Die Abrechnungen der Arbeitsstunden sind von der GbR bis zum 28.Februar des Folgejahres
dem Vorstand des Landschaftspflegevereins oder dem Ortsvorsteher vorzulegen. Die
Arbeitszeit beginnt und endet auf der jeweiligen Weide.

(3) Weidegeld, nach den in Anlage 2 festgelegten Stundensätzen, ist nach Erhalt der Rechnung an
den Landschaftspflegeverein zu zahlen.
Von
dem
auf
den
Gemeinschaftsweiden
aufgetriebenen
Fremdvieh
erhält
der
Landschaftspflegeverein 50 % des Flächenzuschusses.
Die Abrechnung selbst hat bis zum 30.April des Folgejahres zu erfolgen.

(4) Zum 1.März eines jeden Jahres sind die von den Landwirten zum Auftrieb beabsichtigten Tiere
schriftlich dem Landschaftspflegeverein zu melden. Dieser hat anschließend die
Ortsverwaltung zu informieren. Ein aktuelles Bestandsregister ist auf Anforderung vorzulegen.
Vieh, das nach dem 1.März von einem Landwirt gekauft wurde und aufgetrieben wird, muss
am 31. Dezember des gleichen Jahres noch in seinem Besitz oder Eigentum sein. Jeder
Beschicker muss auf Verlangen einen Nachweis bringen; als Nachweis dient eine Kopie des
Bestandsregisters mit Datum vom 31.Dezember. Dies wird vom Landschaftspflegeverein
kontrolliert. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben wird das Vieh wie Fremdvieh behandelt.
Ausnahmen sind nur mit Nachweis zu gewähren.

(5) Beim Auftrieb muss der Nachweis der veterinärmedizinischen Anforderungen sowie eine
vollständige Kopie des aktuellen Bestandsregisters von jedem einzelnen Beschicker, auf
Anforderung, dem Landschaftspflegeverein vorgelegt werden.

(6) Bei übermäßiger Nachfrage und Beschickung zum Auftrieb hat der Landschaftspflegeverein,
des Ortsvorsteher und die GbR einen gerechten Verteilerschlüssel über die Anzahl der Tiere zu

erstellen, wobei Tiere von Landwirten aus dem jeweiligen Ortsteil vorrangig behandelt
werden.

(7) Wenn ein Landwirt Fremdvieh (siehe Absatz 4) auf seinen privaten oder privat gepachteten
Weiden bzw. gepachteten Einzelweiden annimmt, hat er keinen Anspruch mehr auf die
Aufnahme seines Viehs auf die Gemeinschaftsweide.

(8) Sollte der Bedarf an Weidetieren von einheimischen Landwirten nicht voll gedeckt werden,
können auch ortsfremde Landwirte zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheiden der
Ortsvorsteher,
der
Landschaftspflegeverein
sowie
der
zuständige
Weidewart.
Die Höchstgrenze der Beschickung ist durch den Weidewart zu regeln.

(9) Tiere, die nicht im Zaun bleiben oder die Herde ständig beunruhigen, müssen von den Weiden
abgetrieben werden oder es sind entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Sauger ->
Entwöhungsring) zu treffen. Dies gilt auch für Sauger und kranke Tiere.
Hier obliegt die Entscheidung dem Weidewart und dem Vorstand des Landschaftspflege-
vereins.

(10) Falls Ochsen aufgetrieben werden, muss der Beschicker/die Beschicker für evtl. notwendige
Maßnahmen z.B. Trächtigkeitsuntersuchung, abspritzen und ggf. Folgeschäden (Trächtigkeit,
Frühgeburten, Schwergeburten und dgl.) aufkommen.

(11) Die GbRs sind gegenüber der Stadtverwaltung und dem Vorstand des Landschaftspflege-
vereins auskunftspflichtig.
Änderungen im Vorstand einer GbR sind dem Landschaftspflegeverein und der
Stadtverwaltung unverzüglich zu melden.

(12) Die Gemeinschaftsweiden unterstehen der jeweiligen Ortsverwaltung.
Für die Liebeckweide ist die Ortsverwaltung Gresgen zuständig.

(13) Die Stadt Zell im Wiesental befürwortet und unterstützt die Gründung von Weide GbR’s

§ 5
Haftung und Pflichten
(1) Die Weiden sind ordnungsgemäß und nach den Empfehlungen des Landratsamtes Lörrach –
Fachbereich Landwirtschaft, Abteilung übergebietliche Weideberatung – entsprechend der
guten landwirtschaftlichen Praxis und den förderrelevanten Bestimmungen zu bewirtschaften.

(2) Jeder Landwirt ist verpflichtet, die veterinärpolizeilichen Gesetze und Anordnungen zu
befolgen.

(3) Vor dem Auftrieb ist von den Landwirten, den Beschickern und der jeweiligen GbR eine
Haftpflichtversicherung für den Auftrieb abzuschließen.

(4) Die Stadt, der Landschaftspflegeverein und die GbR übernimmt für Schäden an und durch Tiere
keine Haftung

§ 6
Der Weidewart
(1) Die Ortsverwaltung bestellt mindestens einen ehrenamtlichen Weidewart. Der Aufwand des
Weidewartes wird nach den vereinbarten Stundensätzen nach Anlage 3 vergütet.

(2) Der Weidewart legt in Absprache mit den Beschickern den Auf- und Abtriebstag fest. Diese
Tage sind von den Beschickern einzuhalten.

(3) Die Höchstgrenze der Beschickung wird durch den Weidewart festgelegt.

(4) Der Weidewart hat für einen ordnungsgemäßen Weidebetrieb Sorge zu tragen. Bei eventuell
auftretenden Problemen oder Ungereimtheiten hat er dies der Ortsverwaltung sowie dem
Vorstand des Landschaftspflegevereins mitzuteilen. Er ist der Ansprechpartner für die
Landwirte und hat für ein einvernehmliches Miteinander zu sorgen.

(5) Der Weidewart wird zu Terminen und Gesprächen welche Gemeinschaftsweiden betreffen
eingeladen. Er hat eine beratende Funktion.

(6) Die Koordinierung der Arbeiten liegt im Aufgabenbereich des Weidewartes, ebenso was wo zu
machen ist.

§ 7
Weidebegehungen
Zu den Weidebegehungen sind der Weidewart, die Ortsverwaltung, die Stadtverwaltung und
das Landwirtschaftsamt durch die Vorstandschaft des Landschaftspflegevereins einzuladen.

§ 8
Verstoß gegen die Weideordnung
(1) Ein Verstoß eines Weidebenutzers gegen die in der Satzung genannten Pflichten hat
nach einmaliger Abmahnung den zeitweiligen oder dauerhaften Entzug der
Benutzereigenschaft
zur
Folge.
Bei
Nichteinbringung
von
notwendigen
Arbeitsleistungen ist die Stadt fruchtloser Abmahnung berechtigt, die erforderlichen
Maßnahmen auf Kosten des Benutzers zu veranlassen oder selbst durchzuführen.

(2) Die der Stadt entstandenen Kosten etwaiger Ersatzvornahmemaßnahmen gemäß Abs.
1 sind auf Anforderung innerhalb von vier Wochen zu erstatten.

§ 9
Inkrafttreten
(1) Die Gemeindeweideordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Gemeindeweideordnung vom 15.12.2022 außer Kraft.

(2) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 (4) GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Zell im
Wiesental geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Zell im Wiesental, 18.05.2026

Der Gemeinderat

Marion Isele

-Bürgermeisterin-

ANLAGE 1
Flächenverzeichnis gemäß § 1 Absatz 1

Gemarkung
Flst.Nr.
Gesamtfläche
in m²
Gesamtfläche
in ha
verpachtet in
ha (ca.)
verpachtet
gesamt
Adelsberg
113
10.602
1,06
1,06
103,95
129
5.524
0,55
0,55
143
28.918
2,89
1,55
145
13.259
1,33
0,87
154
5.860
0,59
0,59
156
5.808
0,58
0,06
157
8.927
0,89
0,89
159
6.294
0,63
0,48
162
9.356
0,94
0,82
165
31.122
3,11
3,11
166
1.983
0,20
0,03
170
4.303
0,43
0,43
172
952
0,10
0,09
193
118.229
11,82
11,46
194
14.351
1,44
1,43
205
8.099
0,81
0,79
209
30.259
3,03
2,18
213
14.140
1,41
1,12
217
7.562
0,76
0,15
219
61.479
6,15
4,11
225
3.739
0,37
0,28
227
13.139
1,31
1,31
228
18.134
1,81
1,54
262
1.033.065
103,31
0,27
433
2.322
0,23
0,16
495
747
0,07
0,07
498
4.596
0,46
0,06
502/1
3.165
0,32
0,11
503
43.185
4,32
2,95
520/5
174
0,02
0,02
543
341.509
34,15
30,57
544
112.677
11,27
8,01
545
49.054
4,91
3,87
547
60.779
6,08
4,46
558
223.583
22,36
18,50

Atzenbach
40
14.947
1,49
0,49
30,46
157
7.772
0,78
0,59
260
1.806
0,18
0,18
261
2.072
0,21
0,21
262
3.610
0,36
0,36
263
4.003
0,40
0,40
263/1
91
0,01
0,01
264
3.493
0,35
0,21
287
88.297
8,83
7,72
287/2
86.576
8,66
7,21
287/3
2.394
0,24
0,13
289
286.877
28,69
12,18
291
341.369
34,14
0,77
Gresgen
51/6
2.346
0,23
0,23
4,03
56/1
4.288
0,43
0,01
244/1
14.982
1,50
1,50
894/1
11.417
1,14
1,11
900
9.065
0,91
0,15
1440
7.279
0,73
0,73
1448
2.138
0,21
0,21
1459
977
0,10
0,09
Mambach
55
4.510
0,45
0,45
75,75
165
26.167
2,62
2,44
189
45.664
4,57
1,77
192
3.357
0,34
0,34
208
22.806
2,28
2,26
211
136
0,01
0,01
228
122.412
12,24
5,96
229
139.630
13,96
10,42
241
18.170
1,82
0,43
323
58.173
5,82
3,29
324
114.769
11,48
7,62
325
85.140
8,51
15,03
371
222.295
22,23
326
1.654
0,17
0,09
355
12.426
1,24
0,54
370
234.108
23,41
5,71
372
75.180
7,52
17,80
416
101.858
10,19
417
74.294
7,43
418
17.923
1,79
1,59

Pfaffenberg
83
28.499
2,85
0,69
97,85
305
117.491
11,75
9,97
374
72.446
7,24
5,79
452
84.507
8,45
6,66
453
439.284
43,93
30,97
454
60.612
6,06
4,41
455
217.325
21,73
17,35
456
54.431
5,44
5,01
470
4.921
0,49
0,20
478
53.200
5,32
3,45
479
44.862
4,49
2,65
489
6.672
0,67
0,44
489/1
4.130
0,41
490/1
11.939
1,19
0,76
492/1
11.702
1,17
3,85
494
25.490
2,55
495
40.023
4,00
496
40.308
4,03
3,58
497
77.056
7,71
2,07
Riedichen
230
235.635
23,56
19,37
70,85
253/1
958
0,10
0,07
263
1.305
0,13
0,13
286
101.232
10,12
7,99
2