Gemeinderat Deutschneudorf beschließt Bebauungsplan ‘Wohngebiet - An der Siedlung’ Deutschneudorf; Tritt nach Bekanntmachung in Kraft
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan “Wohngebiet - An der Siedlung” in der Gemeinde Deutschneudorf i. d. F. von 03/2026
Status Beschluss Zeitraum 22.05.2026 bis 21.05.2027
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan “Wohngebiet - An der Siedlung” in der Gemeinde Deutschneudorf i. d. F. von 03
Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohngebiet - An der Siedlung“ in der Gemeinde Deutschneudorf in der Fassung vom März 2026
Der Gemeinderat der Gemeinde Deutschneudorf hat in seiner Sitzung am 16.04.2026 mit Beschluss Nr. 07
2026 den Bebauungsplan „Wohngebiet - An der Siedlung“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom März 2026 als Satzung beschlossen.
Die Begründung mit Anlage 1 und Umweltbericht wurde gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den in Kraft getretenen Bebauungsplan mit Begründung, Anlage 1, Umwelt-bericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Seiffen, Zimmer 8 (Bauamt), Am Rathaus 4, 09548 Kurort Seiffen während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Anlage 1, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt
sowie im Zentralen Internetportal des Landes
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraus-setzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.