Gemeinde Osterhorn genehmigt nachträgliche überplanmäßige Ausgabe zur Versetzung eines Hydranten Bornkamp/Kloster, Osterhorn; Gewerbesteuereinnahmen verwendet
VO/2026/156 Vorlage
Amt Hörnerkirchen Der Amtsvorsteher
Vorlage VO/2026/156 Gemeinde Osterhorn 1/2
Vorlage
Federführend: FB 301 Bürgerservice - Öffentliche Ordnung, Bürgerbüro Vorlage-Nr.: Status: Verfasser: VO/2026/156 öffentlich Jan Fröhlich Nachträgliche Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe Beratungsfolge:
Datum Gremium Zuständigkeit 03.06.2026 Gemeindevertretung Osterhorn Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Osterhorn stimmt der überplanmäßigen Ausgabe für das Versetzen eines Hydranten im Bornkamp/Kloster nachträglich zu.
Sachverhalt:
Der Unterflurhydrant im Bornkamp/Kloster in Osterhorn ist so gebaut gewesen, dass dieser sich auf der Fahrbahn der Straße befunden hat. Der Fahrzeugverkehr ist immer über den Deckel gefahren und dieser war so kaputtgefahren, dass er sich nicht mehr öffnen ließ. Damit die Löschwasserversorgung dort weiter gesichert ist, musste der Hydrant möglichst schnell versetzt werden. Aus diesem Grund hat der Bürgermeister, nach Rücksprache mit den Gemeindevertretern, den Auftrag zur Versetzung an den Wasserverband Kempermarsch vergeben. Die Versetzung hat 10.298,88 Euro gekostet, die Rechnung ist als Anlage beigefügt.
Begründung des Beschlussvorschlages:
Die Gemeinde Osterhorn hat gemäß § 2 Absatz 1 Brandschutzgesetz für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen, somit musste der defekte Hydrant versetzt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Da für eine derartige Baumaßnahme kein Geld im Haushalt eingeplant gewesen ist, müssen die Gesamtkosten durch eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 10.298,88 Euro ausgeglichen werden.
Die Kosten der Versetzung sind im Haushalt vom Produktkonto 126010.522100 zu bezahlen, da auf diesem Konto kein Geld geplant wurde, wird hierfür Geld von den Gewerbesteuereinnahmen zum Ausgleich genommen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Es ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:
Nach § 2 der Hauptsatzung darf der Bürgermeister nur Aufträge bis 5.000 Euro erteilen,
Vorlage VO/2026/156 Gemeinde Osterhorn 2/2
somit Bedarf dieser Auftrag des Beschlusses der Gemeindevertretung.
Anlage/n: 1 - Rechnung Wasserverband