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title: "Kreis Borken Benachrichtigung über öffentliche Zustellungen Amtsblatt; gilt als zugestellt, zwei Wochen nach Veröffentlichung"
sdDatePublished: "2026-05-26T11:04:00Z"
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  - name: "law"
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  - "Borken"
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Kreis Borken Benachrichtigung über öffentliche Zustellungen Amtsblatt; gilt als zugestellt, zwei Wochen nach Veröffentlichung

Microsoft Word - AB1526.docx

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Telefon: 02861/681-2425, Fax: 02861/681-82-2425, E-Mail: amtsblatt@kreis-borken.de
AMTSBLATT
für den Kreis Borken

Herausgeber: Der Landrat des Kreises Borken

Jahrgang:
52
Ausgabe:
15/2026
Datum:
26.05.2026

Datum
Inhalt
Seite
18.05.2026;
20.05.2026;
20.05.2026;
22.05.2026;
18.05.2026
Benachrichtigung über öffentliche Zustellungen
1 - 3

21.05.2026
Bekanntmachung
nach
§
5
des
Gesetzes
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
3

21.05.2026
Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 BImSchG
4

26.05.2026
Bekanntgabe der Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung gemäß
§ 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
4

26.05.2026
Wohnbau
Westmünsterland
eG
–
Einladung
ordentliche
Mitgliederversammlung
5

Benachrichtigung über öffentliche Zustellungen
Herrn Iulian-Costin Licsandru, geboren am 12.01.2002 in Jud. PH Mun. Ploiesti, zuletzt wohnhaft in RO-
107070 BLEJOI, Strada Radu Tudoran 325, ist ein Bescheid vom 14.04.2026, Aktenzeichen 369083625,
zuzustellen.
Der Aufenthalt des Betroffenen ist allgemein unbekannt. Deshalb wird der Bescheid öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 3113, eingesehen und von
dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser
Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG
NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche
Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der
Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
46325 Borken, 18.05.2026
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Verkehr
Im Auftrag
gez.
Dr. Altenhoff-Weber
_____________________________________________________________________________________
Herrn Stefan Rosu, geboren am 20.11.2000 in Jud.vs Mun.Vaslui, zuletzt wohnhaft in 48683 Ahaus,
Enscheder Straße 4, ist ein Bescheid vom 25.03.2026, Aktenzeichen 36.4-Bom-1541131, zuzustellen.

15/2026
Amtsblatt für den Kreis Borken
26.05.2026

Seite 2
Der Aufenthalt der Betroffenen ist allgemein unbekannt. Deshalb wird der Bescheid öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2038 Etage 0A, eingesehen
und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser
Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG
NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche
Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der
Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
46325 Borken, 20.05.2026
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Verkehr
Im Auftrag
gez.
Dr. Altenhoff-Weber
_____________________________________________________________________________________
Herrn Leendert Dave Laurence Sapulete, geboren am 06.05.1972 in Almelo, zuletzt wohnhaft in 48683
Ahaus, Enscheder Straße 41, ist ein Bescheid vom 21.04.2026, Aktenzeichen 36.4-Bom-1539633,
zuzustellen.
Der Aufenthalt der Betroffenen ist allgemein unbekannt. Deshalb wird der Bescheid öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2038 Etage 0A, eingesehen
und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser
Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG
NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche
Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der
Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
46325 Borken, 20.05.2026
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Verkehr
Im Auftrag
gez.
Dr. Altenhoff-Weber
_____________________________________________________________________________________
Herr Jörg Janssen geboren am 18.03.1974 in Bocholt, zuletzt wohnhaft in Am Holzplatz 5 in 46414 Rhede
ist ein Bescheid vom 22.05.2026, Aktenzeichen 363102034, zuzustellen.
Der Aufenthalt des Betroffenen ist allgemein unbekannt. Deshalb wird der Bescheid öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zulassungsstelle eingesehen und von
dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser
Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG
NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche
Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der
Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
46325 Borken, 22.05.2026
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Verkehr
Im Auftrag
gez.
Pennekamp

15/2026
Amtsblatt für den Kreis Borken
26.05.2026
Seite 3
Herrn Cid Erlan Barbosa Nogueira, geb. am 07.03.1986, ist ein Bescheid vom 20.04.2026, Aktenzeichen
51.90.UV.62777 zuzustellen.
Der Bescheid konnte unter der bekannten Anschrift in Brasilien nicht zugestellt werden. Deshalb wird der
Bescheid öffentlich zugestellt.
Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2231, Etage 2A, eingesehen
und von dem Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser
Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG
NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche
Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der
Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
46325 Borken, 18.05.2026
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Jugend und Familie
Im Auftrag
gez.
Heyng

Bekanntmachung
nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Herr Bernhard Ridder, wohnhaft in 46325 Borken, Rogeriusstraße 30, hat mit Antrag vom 05.11.2025 die
Änderung und den geänderten Betrieb einer Anlage zum Halten von Rindern und Masthähnchen mit den
zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Borken, Rogeriusstraße 30, Gemarkung Grütlohn,
Flur 4, Flurstück 121, beantragt.
Gegenstand des Antrages ist die Errichtung eines neuen Bullenstalles.Nach Durchführung der beantragten
Änderung können insgesamt 168 Mastbullen, 40 Fresser sowie 38.000 Masthähnchen gehalten werden.
Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige
Anlagen
–
4.
BImSchV)
und
den
Bestimmungen
des
Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen
Vorschriften.
Für
das
Vorhaben
wurde
ein
Vorprüfungsverfahren
nach
§
9
des
Gesetzes
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 7 UVPG zur Feststellung des Erfordernisses einer
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Der geplante Mastbullenstall dient als Ersatz für veraltete, nicht den Anforderungen des Tierwohls
entsprechende, Stallgebäude. Die Emissionen der Hofstelle verändern sich nur geringfügig, es erfolgt eine
südliche Verlagerung der Emissionsquellen. Somit sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter
nach Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG zu erwarten.
Demnach sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des beantragten Vorhabens gegeben,
so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des
Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kreis Borken, 21.05.2026
Der Landrat
Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Az.: 63-03841 2025-wink
Im Auftrag
gez.
Stefan Holthausen

15/2026
Amtsblatt für den Kreis Borken
26.05.2026

Seite 4
Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 BImSchG
Der Kreis Borken hat der Windenergie Esing-Iltinghook GmbH & Co. KG mit Sitz in 46325 Borken, Esinghook
5a mit Datum vom 21.05.26 eine Genehmigung nach §§ 6 und 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) für die Änderung des Betriebs von zwei Windenergieanlagen auf dem Grundstück in Borken,
Gemarkung Rhedebrügge, Flur 101, Flurstücke 8, 22, erteilt.
Der Genehmigungsbescheid ist unter Auflagen zum Baurecht und Immissionsschutz ergangen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht
Münster, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingelegt werden.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen diesen Bescheid nach §
80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheids gestellt und begründet werden.
Der Genehmigungsbescheid und die zugehörigen Unterlagen können vom 27.05.26 bis zum 09.06.26 unter
der
Adresse
https://www.kreis-borken.de/de/kreisregion/bauen-ordnung/bauen-wohnen/amtl-
bekanntmachungen-laufende-verfahren.php eingesehen werden.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und seiner Begründung liegt zudem im vorgenannten
Zeitraum während der Dienststunden zur Einsicht bei folgender Behörde aus:
Kreisverwaltung Borken, Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, Etage 3A, Zimmer 2307,
Burloer Straße 93, 46325 Borken, während der Dienststunden montags bis donnerstags 08:00 Uhr bis 12:30
Uhr und 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr.
Weitere Termine sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.
Kreis Borken, 21.05.2026
Der Landrat
Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz
Az.: 63-01411 2026-ag
Im Auftrag
gez.
Stefan Holthausen

Bekanntgabe der Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung gemäß § 5
Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Mit Schreiben vom 10.04.2026 beantragt die Schmitz Cargobull AG, Bahnhofstraße 22, 48612 Horstmar die
Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau eines Verbindungsgrabens des Gewässers 408
auf dem Grundstück Gemarkung Vreden, Flur 121, Flurstück 10.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne der Anlage 1 UVPG.
Gemäß § 1 UVPG i.V.m. § 7 UVPG ist anhand der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob für
ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.
Unter Berücksichtigung der Kriterien des UVPG und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) wurde das Vorhaben geprüft. Es sind auf Grundlage der in Anlage
3 aufgeführten Kriterien, insbesond