Landkreis Sonneberg erstellt Schulnetzplan 2026/27–2030/31; Kreistagsbeschluss erforderlich

Schulnetzplan

Landkreis Sonneberg

für die Schuljahre 2026/27 – 2030/31

Stand: 09.06.2026

2 Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung …………………………………………………………………………………………………………………………… 4
  2. Gesetzliche Grundlagen, Richtlinien und Empfehlungen ………………………………………………………….. 6
  3. Bezug zum Thüringer Landesentwicklungsplan und Regionalplan Südwestthüringen ………………….. 9
  4. Entwicklung der Schülerzahlen und demographische Entwicklung im Landkreis Sonneberg ………. 11
  5. Schularten im Landkreis Sonneberg …………………………………………………………………………………….. 16
  6. Schülerverkehr/ÖPNV ……………………………………………………………………………………………………….. 18
  7. Das Schulnetz des Landkreises Sonneberg ……………………………………………………………………………. 19 Schulstandorte mit zugehörigen Wohnorten/Ortsteilen ………………………………………………………… 20 Die Schulen des Landkreises Sonneberg – Aktuelle Situation und Perspektive ………………………….. 25 Grundschulen: ……………………………………………………………………………………………………………….. 25 Regelschulen: ………………………………………………………………………………………………………………… 50 Gemeinschaftsschulen: …………………………………………………………………………………………………… 60 Gymnasien: …………………………………………………………………………………………………………………… 81 Förderschulen: ………………………………………………………………………………………………………………. 89
  8. Inklusion ………………………………………………………………………………………………………………………….. 92
  9. Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Bildung Kultur und Sport des Kreistages des Landkreises Sonneberg………………………………………………………………………………………………………….. 97

3 Abkürzungsverzeichnis

EMA

Einwohnermeldeamt

EZB

Einzugsbereich

FÖZ

Förderzentrum

GS

Grundschule

GYM

Gymnasium

LEP

Landesentwicklungsprogramm

ÖPNV

öffentlicher Personennahverkehr

OT

Ortsteil

OVG

Omnibus Verkehrsgesellschaft

RS

Regelschule

SBBS

Staatliche Berufsbildende Schule

SEP

Schuleingangsphase (Klassenstufe 1 + 2)

SNP

Schulnetzplan/Schulnetzplanung

SuS

Schülerinnen und Schüler

TGS

Thüringer Gemeinschaftsschule

ThürSchFG

Thüringer Schulfinanzierungsgesetz

ThürSchulG

Thüringer Schulgesetz

4

  1. Einleitung

Die Schulträger haben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Dabei sind die gesellschaftlichen und bildungspolitischen Entwicklungen sowie demographischen Veränderungen zu berücksichtigen. Das Thüringer Schulgesetz legt in § 41 fest, dass Schulnetzpläne von den Schulträgern in der Regel alle fünf Jahre aufzustellen und fortzuschreiben sind. Der aktuelle Schulnetzplan (SNP) des Landkreises Sonneberg endet mit dem Schuljahr 2025/2026 und ist somit ab dem Schuljahr 2026/2027 neu aufzustellen bzw. fortzuschreiben. Schulnetzpläne sind reine Planungsinstrumente für den Schulträger. Sie dienen als Grundlage für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 13 Abs. 3 ThürSchulG, haben aber keine eigenständige Regelungsfunktion. D. h. der Vollzug einzelner schulorganisatorischer Maßnahmen (z. B. Errichtung, Veränderung, Aufhebung einer Schule) bedarf zusätzlich einer gesonderten Antragstellung beim für das Schulwesen zuständigen Ministerium. Hierfür ist insbesondere aufgrund der in diesem Schulnetz- plan enthaltenen offenen Beschlussformulierungen auch ein gesonderter Kreistagsbeschluss vorzu- legen. Ob und wann eine schulorganisatorische Maßnahme tatsächlich vollzogen wird, muss zu gegebener Zeit und im Einzelfall erneut beraten und beschlossen werden. Auf dieser Grundlage wurde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen der vorliegende Schulnetzplan für die Schuljahre 2026/2027 bis 2030/2031 erarbeitet. Er evaluiert die Umsetzung der Beschlüsse der vorangegangenen Schulnetzplanung, beschreibt die aktuelle Schullandschaft im sowie die zukünftigen Entwicklungen der Schülerzahlen im Landkreis Sonneberg und trifft darauf basierend Festlegungen zum Schulnetz für die kommenden fünf Schuljahre. Ziel der Schulnetzplanung des Landkreiseses Sonneberg ist es, ein möglichst vollständiges, alle Schularten umfassendes und wohnortnahes Bildungsangebot zu sichern. Durch die Schulnetzplanung soll Planungssicherheit für die einzelnen Schulstandorte entstehen. Sie stellt die Grundlage für die Planung von Investitionen und Entwicklungsvorhaben der Schulstandorte dar. Als wichtigste Festlegungen sind herauszuheben:

Zusammenschluss der Nordschule Steinach Staatliche Gemeinschaftsschule mit der Staatlichen Grundschule Lauscha zu einer Thüringer Gemeinschaftsschule (TGS) 1 bis 10 (siehe S. 26, 69)

Fortführung der Beschulung in bestehenden und neu zu bildenden Klassen an der Staatlichen Grundschule „Dr. Martin Luther“ Judenbach, solange eine Beschulung möglich ist sowie Zuordnung des Einzugsgebiets der Staatlichen Grundschule „Dr. Martin Luther“ Judenbach im Falle einer Aufhebung zur Staatlichen Grundschule Sonneberg-Grube (siehe S. 47f.)

Fortführung der Beschulung in bestehenden und neu zu bildenden Klassen an der Staatlichen Regelschule „Lichtetal“ Lichte, solange eine Beschulung möglich ist sowie Zuordnung der Ortsteile Lichte und Piesau des Einzugsgebiets der Staatlichen Regelschule „Lichtetal“ Lichte im Falle einer Aufhebung zur Staatlichen Gemeinschaftsschule „Am Rennsteig“ Neuhaus am Rennweg (siehe S. 51f.)

Fortführung des Beschlusses der Schulnetzplanung 2021 bis 2026 bezüglich der Staatlichen Gemeinschaftsschule „Joseph Meyer“ Neuhaus-Schierschnitz: Sanierung des Altbaus und Errichtung einer Turnhalle (siehe S. 66)

5

Fortführung des Beschlusses der Schulnetzplanung 2021 bis 2026 bezüglich der Nordschule Steinach Staatliche Gemeinschaftsschule: Generalsanierung (siehe S. 69)

  • Anpassung der Zuordnung der Wohnorte für die Sibylle-Abel-Schule Staatliche Gemeinschaftsschule und die Staatliche Gemeinschaftsschule „Johann Wolfgang von Goethe“ Schalkau (siehe S. 20)

6 2. Gesetzliche Grundlagen, Richtlinien und Empfehlungen

Den gesetzlichen Rahmen für die Schulnetzplanung bildet das Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 204, 209). Die Grundsätze der Schulnetzplanung sind in § 41 ThürSchulG beschrieben: § 41 Schulnetzplanung

(1) Schulnetzpläne werden von den Schulträgern im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet in der Regel alle fünf Jahre aufgestellt und fortgeschrieben. In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Schulbezirke, Einzugsgebiete oder Einzugsbereiche sie gelten sollen. Satz 3 gilt für die Festlegung von Netzwerkbereichen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 entsprechend. Die Schulträger berücksichtigen bei ihrer Planung das örtliche Angebot von Schulen in freier Trägerschaft. Die Pläne müssen sowohl die langfristige Zielplanung, insbesondere zum weiteren Ausbau des gemeinsamen Unterrichts, als auch die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. In die Pläne müssen die Möglichkeiten der Kooperation von Förderschulen mit anderen Schularten und Schulformen aufgenommen werden. Die Pläne sind mit den benachbarten Schulträgern abzustimmen. (2) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb). Für allgemeinbildende Schulen gelten die §§ 41a bis 41e. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die berufsbildenden Schulen durch Rechtsverordnung

  1. die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Mindest- und Höchstschülerzahlen für Schulen, Klassen und Kurse zu bestimmen sowie
  2. die Voraussetzungen, unter denen von den nach Nummer1 erteilten Vorgaben abgewichen werden darf, zu regeln. (3) Die Schulnetzplanung soll ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern, die Grundlage für einen langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen und den Planungsrahmen für ein ausgeglichenes Bildungsangebot in Thüringen berücksichtigen. Es soll darauf hingewirkt werden, die Schulnetz- und die Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten. Für das Angebot nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet Satz 1 keine Anwendung. (4) Die Schulnetzpläne sowie ihre Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Diese ist zu versagen, wenn der vorgelegte Plan den in den Absätzen 1 bis 3 sowie den in den §§ 41a bis 41e genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Schulnetzplänen auch unter Erteilung von Auflagen zustimmen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung und Fortschreibung der Schulnetzpläne sowie zu deren Zustimmung durch Rechtsverordnung zu regeln. (5) Die Schulnetzpläne können bei den Schulträgern, für deren Gebiet sie gelten, eingesehen werden.

7 Regelungen zu den einzelnen Schularten

Konkrete Regelungen zu Mindestschülerzahlen, Zügigkeit und Klassenbildung sind in §§ 41 a und b ThürSchulG festgelegt, welche seit 1. August 2021 gelten und bei der Schulnetzplanung zu berücksichtigen sind: Schulart Klassenbildung/Zügigkeit Mindestgröße Primarstufe in Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Förderzentren

erste einzurichtenden Klasse je Klassenstufe 15 Schüler

jede weitere Klasse 14 Schüler

mindestens einzügig Regelschulen

grundsätzlich 20 Schüler je Klasse

mindestens zweizügig

im ländlichen Raum bestehende Regelschulen einzügig

Gymnasien

grundsätzlich 20 Schüler je Klasse

mindestens zweizügig Sekundarstufe in Förderzentren

eine Klasse je Klassenstufe und Bildungsgang

Außerdem werden in den folgenden §§ 41 c bis e ThürSchulG Ausnahmen, Schulwegzeiten und Kooperationsmöglichkeiten beschrieben, welche es ebenfalls zu berücksichtigen gilt.

Weitere Regelungen

Bei der Schulnetzplanung sind folgende weitere Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Empfehlungen zu beachten:

Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387)

Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 0