Gemeinde Westerhorn beschließt 2. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung Westerhorn; Rückwirkend ab 01.01.2026 in Kraft

Stadt Barmstedt Der Bürgermeister

Vorlage VO/2026/203 Gemeinde Westerhorn 1/2

Vorlage

Federführend: FB 100 Steuerung und Marketing Vorlage-Nr.: Status: Verfasser: VO/2026/203 öffentlich Nicole Knoll 2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn (Kreis Pinneberg) über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) - Anpassung Entschädigung Feuerwehr Beratungsfolge:

Datum Gremium Zuständigkeit 17.06.2026 Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Westerhorn beschließt die 2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn (Kreis Pinneberg) über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern in anliegender Form, unter Berücksichtigung folgender protokollierter Ergänzung (§ 10 Abs. 1):

• Die stellvertretende Gerätewartin oder der stellvertretende Gerätewart erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von _________ Euro.

Sachverhalt:

In der 3. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Westerhorn (Kreis Pinneberg) über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern vom 13.03.2019 wurde u. a. die jährliche Aufwandsentschädigung für Funkwarte in Höhe von 240,00 Euro und für Gerätewarte in Höhe von 1.200,00 Euro geregelt. Diese Positionen wurden bei der Neufassung der Entschädigungssatzung vom 11.12.2020 und der 1. Änderungssatzung vom 31.03.2026 nicht berücksichtigt und sollen nun in die Entschädigungssatzung der Gemeinde eingefügt werden.

Begründung des Beschlussvorschlages:

Die Gemeindevertretung Westerhorn wünscht eine angemessene Entschädigung der Funkti- onsträger der Freiwilligen Feuerwehr Westerhorn. Entsprechende Aufwandsentschädi- gungen werden unter Beachtung der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF) gem. §§ 4 und 24 GO in der Entschädigungssatzung der Gemeinde geregelt.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Finanzierung ist im Rahmen des Deckungskreises gewährleistet.

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

Zuständigkeiten:

Es ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

Gemeindevertretung Westerhorn // Entscheidung // §§ 4 und 24 GO

Anlage/n:

1 - 2. Änderungssatzung zur Änderung der Entschädigungssatzung Westerhorn

2 - Synopse_2. Änderung Entschädigungssatzung_Westerhorn 2026

Vorlage VO/2026/203 Gemeinde Westerhorn 2/2

3 - Entschädigung Feuerwehr

  1. Änderungssatzung zur Änderung der

Satzung der Gemeinde Westerhorn Kreis Pinneberg über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und des § 24 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig- Holstein in der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121) sowie des § 32 Abs. 6 S. 1 Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung vom 10.02.1996, zuletzt geändert am 20.03.2024 (GVOBI. S. 445, 452), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Westerhorn vom 17.06.2026 folgende 2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) erlassen:

Artikel 1

Der § 10 erhält folgende Fassung:

§ 10 Gerätewartin oder Gerätewart und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart, Funkwartin oder Funkwart, Jugendfeuerwehrwartinnen/Jugendfeuerwehrwarte (zu beachten: § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 , Abs. 4 EntschVOfF, Nr. 2.5 und 9.4 EntschRichtl–fF) (1) Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.200,00 EUR. Ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von ______ EUR. (2) Die Atemschutzgerätewartin oder der Atemschutzgerätewart erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 240,00 EUR. (3) Die Funkwartin oder der Funkwart erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 240,00 EUR. (4) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte des Höchstsatzes der jeweils aktuellen Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren (gem. Nr. 2.5 EntschRichtl–fF).

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Westerhorn, den

Kerstin Rubart (Bürgermeisterin)

Satzung der Gemeinde Westerhorn Kreis Pinneberg über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Satzung der Gemeinde Westerhorn Kreis Pinneberg über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und des § 24 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121) sowie des § 32 Abs. 6 S. 1 Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung vom 10.02.1996, zuletzt geändert am 20.03.2024 (GVOBI. S. 445, 452), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Westerhorn vom 18.03.2026 folgende 1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich und Entschädigungsgrundlagen (zu beachten: §§ 4 und 24 GO, Entschädigungsverordnung – EntschVO, Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF, Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF und Jubiläumsverordnung – JubVO) Die Entschädigungssatzung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, der Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Betrachtung geltenden Fassung

  1. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. 02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121),
  2. der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 29.03.2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2025 (GVOBI. 2025 Nr. 152),
  3. der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 12.11.2024 (GVOBI. 2024, 832),
  4. der Richtlinie über Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie –EntschRichtl-fF) Gl.Nr. 2135.57 vom 08.05.2024 und
  5. der Vorschrift der Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung – JubVO) vom 16.12.2022 (GVOBl. 2023, 5).

§ 2 Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und ihrer/seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (zu beachten: § 6, § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 9 Abs. 2 EntschVO) (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500 EUR. Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und des § 24 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121) sowie des § 32 Abs. 6 S. 1 Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung vom 10.02.1996, zuletzt geändert am 20.03.2024 (GVOBI. S. 445, 452), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Westerhorn vom 18.03.2026 17.06.2026 folgende 1. 2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich und Entschädigungsgrundlagen (zu beachten: §§ 4 und 24 GO, Entschädigungsverordnung – EntschVO, Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF, Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF und Jubiläumsverordnung – JubVO) Die Entschädigungssatzung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, der Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Betrachtung geltenden Fassung 6. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. 02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121), 7. der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 29.03.2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2025 (GVOBI. 2025 Nr. 152), 8. der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 12.11.2024 (GVOBI. 2024, 832), 9. der Richtlinie über Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie –EntschRichtl-fF) Gl.Nr. 2135.57 vom 08.05.2024 und 10. der Vorschrift der Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung – JubVO) vom 16.12.2022 (GVOBl. 2023, 5).

§ 2 Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und ihrer/seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (zu beachten: § 6, § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 9 Abs. 2 EntschVO) (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500 EUR.

(2) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung werden der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auf Antrag besonders erstattet, gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der EntschVO:

  1. Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung,
  2. bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlichen notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung. Die Entschädigungen nach Ziffer 1 und 2 können jeweils durch eine Pauschale gezahlt werden. Die Festsetzung der Höhe der Pauschale erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. (3) Die 1. Stellvertreterin oder der 1. Stellvertreter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 EUR.

§ 3 Sitzungsgelder (zu beachten: § 12 EntschVO) (1) Die Gemeindevertreterinnen und –vertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 EUR. (2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 EUR. Entsprechendes gilt für stellvertretende Aussc