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title: "Gemeinde Westerhorn beschließt 2. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung Westerhorn; Rückwirkend ab 01.01.2026 in Kraft"
sdDatePublished: "2026-06-11T11:42:00Z"
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  - name: "government policy"
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  - name: "employment legislation"
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  - "Schleswig-Holstein"
  - "Westerhorn"
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Gemeinde Westerhorn beschließt 2. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung Westerhorn; Rückwirkend ab 01.01.2026 in Kraft

Stadt Barmstedt
Der Bürgermeister

Vorlage VO/2026/203
Gemeinde Westerhorn
1/2

Vorlage

Federführend:
FB 100 Steuerung und Marketing
Vorlage-Nr.:
Status:
Verfasser:
VO/2026/203
öffentlich
Nicole Knoll
2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn (Kreis
Pinneberg) über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungssatzung) - Anpassung Entschädigung Feuerwehr
Beratungsfolge:

Datum
Gremium
Zuständigkeit
17.06.2026
Gemeindevertretung Westerhorn
Entscheidung

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Westerhorn beschließt die 2. Änderungssatzung zur Änderung der
Satzung der Gemeinde Westerhorn (Kreis Pinneberg) über Entschädigungen in kommunalen
Ehrenämtern in anliegender Form, unter Berücksichtigung folgender protokollierter
Ergänzung (§ 10 Abs. 1):

•
Die stellvertretende Gerätewartin oder der stellvertretende Gerätewart erhält eine
jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von _________ Euro.

Sachverhalt:

In der 3. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Westerhorn (Kreis Pinneberg) über
Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern vom 13.03.2019 wurde u. a. die jährliche
Aufwandsentschädigung für Funkwarte in Höhe von 240,00 Euro und für Gerätewarte in
Höhe von 1.200,00 Euro geregelt. Diese Positionen wurden bei der Neufassung der
Entschädigungssatzung vom 11.12.2020 und der 1. Änderungssatzung vom 31.03.2026
nicht berücksichtigt und sollen nun in die Entschädigungssatzung der Gemeinde eingefügt
werden.

Begründung des Beschlussvorschlages:

Die Gemeindevertretung Westerhorn wünscht eine angemessene Entschädigung der Funkti-
onsträger der Freiwilligen Feuerwehr Westerhorn. Entsprechende Aufwandsentschädi-
gungen werden unter Beachtung der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der
freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF)
gem. §§ 4 und 24 GO in der Entschädigungssatzung der Gemeinde geregelt.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Finanzierung ist im Rahmen des Deckungskreises gewährleistet.

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 47 f GO sind nicht betroffen.

Zuständigkeiten:

Es ergibt sich folgende Beratungsreihenfolge:

Gemeindevertretung Westerhorn // Entscheidung // §§ 4 und 24 GO

Anlage/n:

1 - 2. Änderungssatzung zur Änderung der Entschädigungssatzung Westerhorn

2 - Synopse_2. Änderung Entschädigungssatzung_Westerhorn 2026

Vorlage VO/2026/203
Gemeinde Westerhorn
2/2

3 - Entschädigung Feuerwehr

2. Änderungssatzung zur Änderung der

Satzung
der Gemeinde Westerhorn
Kreis Pinneberg
über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungssatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und des § 24 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-
Holstein in der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025
(GVOBl. 2025 Nr. 121) sowie des § 32 Abs. 6 S. 1 Gesetzes über den Brandschutz und die
Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung vom
10.02.1996, zuletzt geändert am 20.03.2024 (GVOBI. S. 445, 452), wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung
der
Gemeinde
Westerhorn
vom
17.06.2026
folgende
2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn über
Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) erlassen:

Artikel 1

Der § 10 erhält folgende Fassung:

§ 10
Gerätewartin oder Gerätewart und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter,
Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart, Funkwartin oder Funkwart,
Jugendfeuerwehrwartinnen/Jugendfeuerwehrwarte
(zu beachten: § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 , Abs. 4 EntschVOfF,
Nr. 2.5 und 9.4 EntschRichtl–fF)
(1) Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 1.200,00 EUR. Ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter erhält eine
jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von ______ EUR.
(2) Die Atemschutzgerätewartin oder der Atemschutzgerätewart erhält eine jährliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 240,00 EUR.
(3) Die Funkwartin oder der Funkwart erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von 240,00 EUR.
(4) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält eine jährliche
Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte des Höchstsatzes der jeweils aktuellen Richtlinie
über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
(gem. Nr. 2.5 EntschRichtl–fF).

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn über
Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) tritt rückwirkend
zum 01.01.2026 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Westerhorn, den

Kerstin Rubart
(Bürgermeisterin)

Satzung
der Gemeinde Westerhorn
Kreis Pinneberg
über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungssatzung)

Satzung
der Gemeinde Westerhorn
Kreis Pinneberg
über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern
(Entschädigungssatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und des § 24 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in
der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121) sowie
des § 32 Abs. 6 S. 1 Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren
(Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung vom 10.02.1996, zuletzt geändert am 20.03.2024 (GVOBI.
S. 445, 452), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Westerhorn vom 18.03.2026
folgende 1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn über
Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) erlassen:

§ 1
Anwendungsbereich und Entschädigungsgrundlagen
(zu beachten: §§ 4 und 24 GO, Entschädigungsverordnung – EntschVO,
Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF,
Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF und Jubiläumsverordnung – JubVO)
Die Entschädigungssatzung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer
Ausschüsse, der Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen
und Bürger der Gemeinde nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Betrachtung geltenden Fassung
1. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. 02.2003 (GVOBl. 2003,
S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121),
2. der
Landesverordnung
über
Entschädigungen
in
kommunalen
Ehrenämtern
(Entschädigungsverordnung - EntschVO) des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom
29.03.2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2025 (GVOBI. 2025 Nr. 152),
3. der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren
und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) des
Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 12.11.2024 (GVOBI. 2024, 832),
4. der Richtlinie über Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der
Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie –EntschRichtl-fF) Gl.Nr. 2135.57 vom 08.05.2024 und
5. der Vorschrift der Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von
Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung –
JubVO) vom 16.12.2022 (GVOBl. 2023, 5).

§ 2
Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und ihrer/seiner
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
(zu beachten: § 6, § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 9 Abs. 2 EntschVO)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
1.500 EUR.
Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 und des § 24 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in
der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121) sowie
des § 32 Abs. 6 S. 1 Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren
(Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung vom 10.02.1996, zuletzt geändert am 20.03.2024 (GVOBI.
S. 445, 452), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Westerhorn vom 18.03.2026
17.06.2026 folgende 1. 2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westerhorn über
Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) erlassen:

§ 1
Anwendungsbereich und Entschädigungsgrundlagen
(zu beachten: §§ 4 und 24 GO, Entschädigungsverordnung – EntschVO,
Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF,
Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF und Jubiläumsverordnung – JubVO)
Die Entschädigungssatzung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer
Ausschüsse, der Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie der sonstigen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen
und Bürger der Gemeinde nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Betrachtung geltenden Fassung
6. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. 02.2003 (GVOBl. 2003,
S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121),
7. der
Landesverordnung
über
Entschädigungen
in
kommunalen
Ehrenämtern
(Entschädigungsverordnung - EntschVO) des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom
29.03.2023, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.11.2025 (GVOBI. 2025 Nr. 152),
8. der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren
und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) des
Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 12.11.2024 (GVOBI. 2024, 832),
9. der Richtlinie über Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der
Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie –EntschRichtl-fF) Gl.Nr. 2135.57 vom 08.05.2024 und
10. der Vorschrift der Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von
Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung –
JubVO) vom 16.12.2022 (GVOBl. 2023, 5).

§ 2
Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und ihrer/seiner
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
(zu beachten: § 6, § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 9 Abs. 2 EntschVO)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
1.500 EUR.

(2) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung werden der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
auf Antrag besonders erstattet, gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 der EntschVO:

1. Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen
Heizung, Beleuchtung und Reinigung,
2. bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlichen
notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des
Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
Die Entschädigungen nach Ziffer 1 und 2 können jeweils durch eine Pauschale gezahlt werden. Die
Festsetzung der Höhe der Pauschale erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung.
(3) Die 1. Stellvertreterin oder der 1. Stellvertreter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von 750,00 EUR.

§ 3
Sitzungsgelder
(zu beachten: § 12 EntschVO)
(1) Die Gemeindevertreterinnen und –vertreter erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der
Gemeindevertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von
50,00 EUR.
(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder)
erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe
von 50,00 EUR. Entsprechendes gilt für stellvertretende Aussc