Parteien in Bramsche beschließen freiwillige Selbstbeschränkung der Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum; Höchstzahl 200 Plakate pro Partei
Parteien treffen Vereinbarung zur Beschränkung der Wahlwerbung | Stadt Bramsche
Parteien treffen Vereinbarung zur Beschränkung der Wahlwerbung Parteien treffen Vereinbarung zur Beschränkung der Wahlwerbung Für die Kommunalwahl am 13. September 2026 haben sich die im Rat der Stadt Bramsche vertretenen Parteien wieder auf eine Vereinbarung zur freiwilligen Selbstbeschränkung der Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum verständigt. Die sechs Parteien, vertreten durch Felix Unterderweide (SPD), Oliver Reyle (CDU), Jens Kerntopf (Grüne), Anette Staas-Niemeyer (FDP), Markus Schäfer (AfD Niedersachsen) und Markus Sommer (Die Linke), sowie für die Stadtverwaltung Sonja Glasmeyer, Erste Stadträtin, haben am Donnerstag, 4. Juni, eine entsprechende Vereinbarung im Rathaus der Stadt Bramsche getroffen. Die Vereinbarung umfasst folgende Regelungen: I. Zeitraum der Plakatwerbung Plakate, Plakatständer und andere Werbeträger (im Folgenden „Werbeträger“ genannt) werden im Stadtgebiet für die Kommunalwahl nicht vor dem 13. Juli 2026 angebracht oder aufgestellt. Sie werden innerhalb einer Woche nach dem jeweiligen Wahltermin wieder entfernt. II. Anzahl und Größe der Werbeträger Werbeträger dürfen das Format DIN-A-0 nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen ist die von den überörtlichen Untergliederungen der Parteien beantragte Aufstellung von Großtafeln (sogenannte Wesselmann-Tafeln), für die von der Stadt Bramsche jeweils Einzelgenehmigungen nach den straßenrechtlichen Vorschriften erteilt werden, sowie die von den überörtlichen Untergliederungen der Parteien beauftragte Werbung an den allgemein genehmigten Werbetafeln der Städtewerbung Schnelle GmbH. Die Höchstzahl der im Stadtgebiet verwendeten Werbeträger bis zur Größe DIN-A-0 wird für jede Partei auf 200 für die Kommunalwahl begrenzt. III. Beschränkung der Aufstellorte für Werbeträger in der Fußgängerzone In der Fußgängerzone der Stadt Bramsche werden keine Werbeträger aufgestellt oder angebracht. Fußgängerzone sind die Große Straße und der Brückenort. Hiervon ausgenommen sind die unmittelbaren Eingangsbereiche der Fußgängerzone und die angrenzenden Plätze (Kirchplatz, Marktplatz, Münsterplatz). IV. Sonstige Beschränkungen der Aufstellorte für Werbeträger An folgenden Orten werden keine Werbeträger angebracht oder aufgestellt: im Abstand von 10 Metern zu Kreuzungen, Einmündungen und Kreiseln, im Abstand von 15 Metern vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen, unter Brücken, an Brückengeländern, am Innenrand von Kurven, an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, vor Friedhöfen. V. Beschränkung der Wahlwerbung vor Schulen Vor öffentlichen Schulen wird keine aktive Wahlwerbung durch Personen erfolgen, insbesondere werden dort keine Werbemittel verteilt. VI. Selbstverpflichtung der Parteien Die Parteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass ihre im Rahmen des Wahlkampfes tätigen Helfer von den vereinbarten Regelungen Kenntnis erhalten. Sie verpflichten sich, jedwede Wahlwerbung in ihrem Verantwortungsbereich, die dieser Vereinbarung widerspricht, unverzüglich zu beseitigen. Meldung vom 15.06.2026