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title: "Unternehmen EU-Mercosur-Abkommen tritt 1. Mai 2026 in Kraft in Brasilien, Argentinien, Paraguay, Uruguay; LLE ab 1.5.2026 erforderlich"
sdDatePublished: "2026-06-15T06:05:00Z"
source: "https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/eu-mercosur-abkommen-zollvorteile-und-neue-anforderungen_210_688798.html"
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Unternehmen EU-Mercosur-Abkommen tritt 1. Mai 2026 in Kraft in Brasilien, Argentinien, Paraguay, Uruguay; LLE ab 1.5.2026 erforderlich

Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen

Mon Jun 15 05:00:00 UTC 2026

Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen

Mit Inkrafttreten des handelspolitischen Teils des EU-Mercosur-Abkommens zum 1. Mai 2026 wird aus einer Initiative betriebliche Realität. Unternehmen müssen sich auf neue Rahmenbedingungen im Handel mit Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay einstellen – mit Folgen für Preise, Lieferketten und Prozesse.

1. Zollabbau: Große Chancen – aber nicht automatisch

Kern des Abkommens ist der schrittweise Abbau von Zöllen, die bislang in vielen Branchen erheblich waren. Im Automobilbereich lagen sie bei bis zu 35 %, im Maschinenbau häufig zwischen 14 und 20 % und bei chemischen Erzeugnissen teils bei bis zu 18 %. Diese Belastungen werden nun schrittweise reduziert, vielfach bis auf null. Für den Unternehmen eröffnet dies spürbare Wettbewerbsvorteile auf den südamerikanischen Märkten. Allerdings greifen diese Vorteile nicht automatisch. Unternehmen müssen die Voraussetzungen aktiv erfüllen und die entsprechenden Nachweise führen – und genau hier beginnt der eigentliche Handlungsbedarf.

2. Ursprungsregeln: Voraussetzung für jede Zollersparnis

Damit Zölle entfallen oder reduziert werden, müssen Waren die sogenannten Ursprungsregeln erfüllen. Entscheidend ist, ob eine Ware als „präferenziellen Ursprungs“ gilt. Diese Anforderungen sind insbesondere im Export relevant, da der Exporteur nachweisen muss, dass die Ware die entsprechenden Kriterien erfüllt, damit im Bestimmungsland Zollvorteile gewährt werden können.

In der Praxis bedeutet das, dass eine Ware entweder durch eine ausreichende Wertschöpfung im Ursprungsland geprägt sein muss, also dort ein wesentlicher Teil der Herstellung oder Verarbeitung stattgefunden hat, oder dass bestimmte, im jeweiligen Abkommen genau definierte Be- und Verarbeitungsschritte eingehalten werden. In vielen Fällen ist die Prüfung dieser Voraussetzungen komplex, da die gesamte Lieferkette berücksichtigt werden muss und die Anforderungen je nach Produkt unterschiedlich ausfallen können.

Gerade für Unternehmen mit internationalen Zulieferstrukturen stellt sich daher die zentrale Frage, ob die eigenen Produkte diese Anforderungen tatsächlich erfüllen oder ob Anpassungen erforderlich sind.

3. Langzeitlieferantenerklärungen (LLE): Der zentrale Praxishebel

Der entscheidende Punkt – und in der Praxis häufig unterschätzt – sind die Langzeitlieferantenerklärungen (LLE) . Es handelt sich hierbei um einmalige Erklärungen aus dem Bereich Zoll und Außenhandel, in denen ein Lieferant gegenüber seinem Kunden bestätigt, dass die gelieferten Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen. Sie gelten für Lieferungen über einen längeren Zeitraum, sofern die Waren voraussichtlich denselben Ursprungsstatus aufweisen. Sie bilden die Grundlage dafür, dass ein Exporteur überhaupt eine Ursprungserklärung abgeben und damit Zollvorteile erzielen kann. Mit dem Mercosur-Abkommen ändern sich die Anforderungen:

Mercosur-Staaten dürfen in LLE aufgenommen werden (mit Wirkung ab 1.5.2026)

Die Länder müssen einzeln benannt werden (z. B. Brasilien, nicht „Mercosur“)

Bestehende Erklärungen sind nicht automatisch weiter verwendbar

Typische Praxisprobleme bestehen darin, dass Langzeit-Lieferantenerklärungen oft vor Jahren erstellt und seitdem nicht mehr überprüft wurden. Dadurch passen die Ursprungsangaben häufig nicht mehr zu den aktuell geltenden Regeln. Zudem haben sich Lieferketten im Laufe der Zeit verändert, ohne dass die entsprechende Dokumentation angepasst wurde.

Fehlerhafte Langzeit-Lieferantenerklärungen können erhebliche Konsequenzen haben. Dazu zählen der Verlust von Zollvorteilen sowie nachträgliche Zollforderungen. Darüber hinaus bestehen Haftungsrisiken gegenüber Kunden und es kann zu Problemen im Rahmen von Zollprüfungen kommen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten:

bestehende LLE gezielt überprüfen und anpassen

Mit zunehmender Handelsintensität sollten bestehende vertragliche Strukturen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Viele Liefer- und Rahmenverträge sind bislang vor allem auf europäische Märkte ausgerichtet und berücksichtigen die Besonderheiten des Handels mit dem Mercosur nur eingeschränkt. Insbesondere Regelungen zu Incoterms, Lieferfristen, Gefahrübergang und Zahlungsbedingungen gewinnen bei größeren Entfernungen und unterschiedlichen Handelsgepflogenheiten an Bedeutung. Gleichzeitig steigt mit wachsendem Handelsvolumen auch das Risiko von Streitigkeiten, etwa bei Lieferverzögerungen, Qualitätsfragen oder Zahlungsstörungen. Unternehmen sollten daher frühzeitig festlegen, wo und auf welche Art solche potentiellen Konflikte gelöst werden, beispielsweise durch klare Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsklauseln.

Parallel zu den wirtschaftlichen Erleichterungen nehmen auch die Anforderungen im Bereich Compliance und Lieferketten weiter zu. Nachweise zu Umwelt- und Sozialstandards, vertragliche Zusicherungen gegenüber Geschäftspartnern sowie umfassendere Dokumentationspflichten betreffen zunehmend auch mittelständische Unternehmen. Das Mercosur-Abkommen verstärkt diese Entwicklung, weshalb es erforderlich wird, bestehende Strukturen auch in diesem Bereich gezielt zu überprüfen und anzupassen.

4. Fazit: Jetzt handeln statt später nachbessern

Das Inkrafttreten des EU-Mercosur-Abkommen markiert den Beginn eines fortlaufenden Anpassungsprozesses für mittelständische Unternehmen. Zwar entstehen durch den Zollabbau erhebliche wirtschaftliche Chancen, deren tatsächliche Nutzung hängt jedoch maßgeblich von der praktischen Umsetzung ab. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Ursprungsregeln und die Langzeitlieferantenerklärungen. Nur wer diese sorgfältig prüft, anpasst und seine Lieferketten entsprechend ausrichtet, kann die vorgesehenen Präferenzvorteile tatsächlich realisieren. Andernfalls drohen der Verlust von Zollersparnissen sowie rechtliche Risiken durch fehlerhafte Ursprungsangaben oder nachträgliche Belastungen.

Das Inkrafttreten bietet Anlass, bestehende Strukturen zu überprüfen und rechtlich wie organisatorisch anzupassen. Wenn Sie klären möchten, ob Ihre Langzeitlieferantenerklärungen, Ursprungsnachweise oder Vertragsstrukturen den neuen Anforderungen entsprechen, unterstützen wir Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung und Einordnung. Eine frühzeitige Prüfung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern ermöglicht es auch, die wirtschaftlichen Vorteile des Abkommens von Beginn an konsequent zu nutzen.

Dr. Philipp Sahm, Rechtsanwalt, ADVANT Beiten Frankfurt,

Katharina Reichert, Rechtsanwältin, ADVANT Beiten München

Kevin Einert, Rechtsanwalt, ADVANT Beiten München

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Rechtsanwalt, LL.M. EUI Florenz, ADVANT Beiten Frankfurt am Main

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