Stadt Konstanz Liegeplatzordnung Seerrhein und Schänzle; 74 kW Motorbeschränkung, Boote max 6,5 m

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Liegeplatzordnung der Stadt Konstanz für den Uferbereich Seerhein und Schänzle

§ 1 Zweck, Geltungsbereich

Die Liegeplatzordnung regelt die ordnungsgemäße Vermietung und Nutzung der Liegeplätze der Stadt Konstanz an Seerhein und Schänzle und ist Bestandteil des jeweiligen Liegeplatz- Mietvertrages.

§ 2 Untervermietung, Überlassung an Dritte, Bootseignergemeinschaften

Die Vermietung erfolgt personenbezogen. Die Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Übergabe eines Liegeplatzes an Dritte, auch an Familienangehörige und auch wenn diese nur befristet erfolgt, ist ausdrücklich untersagt. Nur der Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder die eigenen Kinder des Mieters sind beim Tod des Liegeplatzmieters berechtigt, in das Liegeplatzmietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten einzutreten.

Ein Tausch von Liegeplätzen in den Wintermonaten ist möglich. Er ist schriftlich zu vereinbaren und durch das Amt für Liegenschaften und Geoinformation zu genehmigen.

Es können Bootseignergemeinschaften gebildet werden. Als Mitglied einer Bootseignergemeinschaft gilt nur, wer in der Zulassungsurkunde als Miteigner aufgeführt ist. Liegeplatzmieter müssen als Eigentümer eingetragen sein, eine Eintragung als Miteigner genügt nicht.

§ 3 Leistungsbeschränkung der Bootsmotoren

  1. Die Motorleistung der Boote auf 74 kW (100 PS) beschränkt.

Ausgenommen von dieser Beschränkung sind lediglich die Boote, deren Eigner bereits vor dem 01.04.1990 einen städtischen Liegeplatz zugeteilt bekommen hatten und die bereits mit einem stärkeren Motor ausgerüstet waren (Bestandschutz). Bei einem Motorwechsel ist in diesen Fällen, sofern dann erstmalig die neuesten Abgasnormen der Bodensee-Schifffahrtsordnung erfüllt werden, ausnahmsweise eine Motorisierung bis maximal zur bisherigen Höhe (max. bisherige kW-Anzahl) möglich. Bei anschließendem Motorwechsel oder im Falle des Bootswechsels sind jedoch auch bei diesen Booten die Leistungsbeschränkungen zu beachten.

  1. Die Zulässige Länge der Boote ist auf maximal 6,5 Meter beschränkt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind lediglich 6,5 Meter überschreitende Boote, deren Eigner bereits vor dem 01.04.2026 einen städtischen Liegeplatz zugeteilt bekommen haben. Im Falle eines Bootswechsels ist jedoch auch bei diesen Booten die Längenbeschränkung zu beachten

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§ 4 Nutzungsverpflichtung

  1. Der Nutzer ist verpflichtet, den Liegeplatz zumindest in der Zeit vom 15.06. bis 15.08 eines jeden Jahres mit dem Amt für Liegenschaften und Geoinformation gemeldeten und auf ihn zugelassenen Boot zu belegen. Die Belegungspflicht gilt nur dann nicht, wenn aufgrund des Wasserstandes eine Belegung in diesem Zeitraum nicht möglich sein sollte. Ein entsprechender Hinweis wird in diesem Fall auf der Internetseite der Stadt Konstanz unter „Bootsliegeplätze“ bekannt gegeben.

  2. In begründeten Einzelfällen können, auf vorherigen schriftlichen Antrag hin, von dieser Regelung Ausnahmen zugelassen werden. Im Jahr der erstmaligen Vermietung des Liegeplatzes besteht keine Verpflichtung zur Belegung des Liegeplatzes

§ 5 Befestigung der Boote, Liegeplatzausrüstung

  1. Die Liegeplätze sind in der Regel an der Landseite mit Nummern gekennzeichnet.

  2. Die Befestigung der Boote hat in fachgerechter seemännischer Weise zu erfolgen, damit jede Gefährdung, insbesondere von Nachbarbooten, ausgeschlossen wird. Der Bootseigner ist verpflichtet, während der Liegezeit sein Boot beidseitig mit Fendern zu schützen.

  3. Die hinteren (wasserseitigen Anbindevorrichtungen (Dalben und Querseile) werden von der Stadt mit dem Liegeplatz überlassen und auf Kosten der Stadt Instand gehalten. Die landseitige Ausrüstung der Liegeplätze am Seerhein (landseitiger Pfahl, Einstiegshilfe, Befestigungsketten) muss nach beiliegendem Plan vom 12.03.1979, der Bestandteil der Liegeplatzordnung ist, auf Kosten des Liegeplatzmieters erfolgen. Die Instandhaltung der Ausrüstung ist Sache des Liegeplatzmieters. Bei den Liegeplätzen am Schänzle erfolgt die Befestigung direkt am Ufer ohne Zuhilfenahme von Pfosten.

  4. Grundsätzlich müssen alle Boote an den Dalben oder an den zwischen den Dalben angebrachten Spannseilen über eine Rolle mit Gegengewichten befestigt sein.

Bei den Booten am Schänzle kann, aufgrund der dortigen Wind- und Strömungsverhältnissen, von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist jedoch vom jeweiligen Liegeplatznutzer sicherzustellen, dass die Befestigung des Bootes dem jeweiligen Wasserstand rechtzeitig angepasst wird.

Das Anbohren der Dalben ist nicht gestattet. Alle Befestigungen an den Dalben haben mit Rohrschellen zu erfolgen.

  1. Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist eine Befestigung von Booten an Nachbarplätzen untersagt.

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§ 6 Kenntlichmachen der Boote, Zulassungsnummer

Um die Identifikation der am Liegeplatz festgemachten Boote zu ermöglichen ist von den Bootseigentümern sicherzustellen, dass die Zulassungsnummer jederzeit zu erkennen ist. Ersatzweise kann die Zulassungsnummer auch zusätzlich an geeigneter Stelle, z.B. auf der Persenning, angebracht werden.

§ 7 Verkehrssicherungspflicht u. Haftung

  1. Jede Nutzung der Liegeplätze erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.

  2. Der Liegeplatzmieter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich des Liegeplatzes und haftet für alle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Liegeplatzes entstehen.

  3. Die Stadt Konstanz ist insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte einschl. Kosten der Rechtswahrung freizustellen.

  4. Der Liegeplatzmieter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsschutz auf seinen Namen abzuschließen. Das Bestehen der Versicherung ist durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

§ 8 Sauberhalten des Liegeplatzes

Der Mieter hat seinen Liegeplatz pfleglich zu behandeln und im Böschungsbereich von Oberkante Ufermauer bis zur Wasserlinie und innerhalb seiner Wasserfläche von Unkraut und Unrat sauber zu halten. Die Verwendung von Herbiziden (Unkrautvernichtungsmitteln) und Neonicotinoiden ist verboten und berechtigt die Stadt Konstanz, gemäß § 9 der Liegeplatzordnung, den Liegeplatz nicht wieder zu vermieten. § 9 Nichtbeachten der Liegeplatzordnung

Die Nichtbefolgung dieser Liegeplatzordnung berechtigt die Stadt Konstanz den Liegeplatz im nächsten Liegejahr nicht wieder zu vermieten, bzw. in besonders schweren Fällen zur fristlosen, entschädigungslosen Kündigung des Liegeplatzes.

§ 10 Liegeplatzmiete, Fälligkeit

  1. Für die Nutzung des Liegeplatzes ist für das Liegejahr eine Jahresmiete an die Stadt Konstanz zu entrichten.

  2. Die Jahresmiete wird nach angeschlossener Tabelle ermittelt und versteht sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.

Der Gemeinderat ist berechtigt, die Höhe der Jahresmiete neu festzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält. Die Anpassung der Jahresmiete wird gegebenenfalls spätestens bis zum 31.12. auf der Homepage der Stadt Konstanz veröffentlicht

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und gilt jeweils ab dem Beginn des darauf folgenden Liegejahrs am 01.04.

  1. Die Liegeplatzmiete ist im Fall des § 2 Abs. 6 zu Beginn des Liegejahres, bei Vermietung, während des Liegejahres mit der Vermietung fällig und unaufgefordert und unter Angabe des jeweiligen Buchungszeichens an die Stadt Konstanz zu überweisen.

  2. Im Falle der Beendigung der Nutzung während eines Liegejahres, aus Gründen die die Stadt Konstanz nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Liegeplatzmiete.

§ 11 Gewährleistungsausschluss

Für die Mängelfreiheit des Liegeplatzes, insbesondere dafür dass der Wasserstand ausreichend ist, übernimmt die Stadt Konstanz keine Gewähr.

§ 12 Übergabe

Die Übergabegabe der Einrichtungsgegenstände, wie Einstiegshilfen usw., erfolgt einvernehmlich zwischen bisherigem und neuem Liegeplatzmieter. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der bisherige Liegeplatzmieter die ihm gehörenden Einrichtungsgegenstände zu entfernen.

§ 13 Inkrafttreten der Liegeplatzordnung

Diese Liegeplatzordnung tritt am 01.04.2026 in Kraft. Am selben Tag verliert die Liegeplatzordnung vom 25.03.1982 i.d.F. vom 19.12.2018 ihre Gültigkeit.

Beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Konstanz am 16.12.2025.

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Tabelle der Liegeplatzmieten

gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadt Konstanz vom 16.12.2025 betragen die Liegeplatzmieten für Boote aller Größen:

Motorleistung Nettomietbetrag Bruttomietbetrag

ohne Verbrennungsmotor: 226,89 Euro 280,00 Euro

mit Verbrennungsmotor mit einer Motorleistung von:

bis 11 KW (bis 15 PS) 336,13 Euro 400,00 Euro 12 - 37 KW (16 - 50 PS) 462,18 Euro 550,00 Euro 38 - 55 KW (51 - 75 PS) 588,24 Euro 700,00 Euro 56 - 74 KW (76 - 100 PS) 848,74 Euro 1010,00 Euro 75 - 85 KW (101 - 115 PS) 1.395,96 Euro 1.660,00 Euro über 85 KW (über 115 PS) 1.521,01 Euro 1.810,00 Euro

Für Boote, deren Motor die aktuellen Abgasgrenzwerte nicht erfüllen, erhöht sich die Liegeplatzmiete um 30 %.

Bis zur erstmaligen Belegung des Liegeplatzes ist der Mietsatz für die Klasse bis 11 KW (15 PS) zu entrichten, eine weitere Reduzierung der Miete ist nicht möglich. Nach der erstmaligen Belegung erfolgt die Berechnung der Liegeplatzmiete ggf. rückwirkend ab dem 01.04. entsprechend der Leistungsklasse des gemeldeten Bootes.

Steg- und Pfahlmodell gem. § 4 Ziff. 3 (Plan vom 12.03.1979)