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title: "Stadt Konstanz Liegeplatzordnung Seerrhein und Schänzle; 74 kW Motorbeschränkung, Boote max 6,5 m"
sdDatePublished: "2026-06-15T13:23:00Z"
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  - "Konstanz"
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Stadt Konstanz Liegeplatzordnung Seerrhein und Schänzle; 74 kW Motorbeschränkung, Boote max 6,5 m

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Liegeplatzordnung der Stadt Konstanz
für den Uferbereich Seerhein und Schänzle

§ 1
Zweck, Geltungsbereich

Die Liegeplatzordnung regelt die ordnungsgemäße Vermietung und Nutzung der Liegeplätze
der Stadt Konstanz an Seerhein und Schänzle und ist Bestandteil des jeweiligen Liegeplatz-
Mietvertrages.

§ 2
Untervermietung, Überlassung an Dritte, Bootseignergemeinschaften

1.
Die Vermietung erfolgt personenbezogen. Die Untervermietung oder sonstige
entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Übergabe eines Liegeplatzes an
Dritte, auch an Familienangehörige und auch wenn diese nur befristet erfolgt, ist
ausdrücklich untersagt. Nur der Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen
Lebensgemeinschaft oder die eigenen Kinder des Mieters sind beim Tod des
Liegeplatzmieters berechtigt, in das Liegeplatzmietverhältnis mit allen Rechten und
Pflichten einzutreten.

2.
Ein Tausch von Liegeplätzen in den Wintermonaten ist möglich. Er ist schriftlich zu
vereinbaren und durch das Amt für Liegenschaften und Geoinformation zu
genehmigen.

3.
Es können Bootseignergemeinschaften gebildet werden. Als Mitglied einer
Bootseignergemeinschaft gilt nur, wer in der Zulassungsurkunde als Miteigner
aufgeführt ist. Liegeplatzmieter müssen als Eigentümer eingetragen sein, eine
Eintragung als Miteigner genügt nicht.

§ 3
Leistungsbeschränkung der Bootsmotoren

1. Die Motorleistung der Boote auf 74 kW (100 PS) beschränkt.

Ausgenommen von dieser Beschränkung sind lediglich die Boote, deren Eigner
bereits vor dem 01.04.1990 einen städtischen Liegeplatz zugeteilt bekommen hatten
und die bereits mit einem stärkeren Motor ausgerüstet waren (Bestandschutz). Bei
einem Motorwechsel ist in diesen Fällen, sofern dann erstmalig die neuesten
Abgasnormen der Bodensee-Schifffahrtsordnung erfüllt werden, ausnahmsweise
eine Motorisierung bis maximal zur bisherigen Höhe (max. bisherige kW-Anzahl)
möglich. Bei anschließendem Motorwechsel oder im Falle des Bootswechsels sind
jedoch auch bei diesen Booten die Leistungsbeschränkungen zu beachten.

2. Die Zulässige Länge der Boote ist auf maximal 6,5 Meter beschränkt. Ausgenommen
von dieser Beschränkung sind lediglich 6,5 Meter überschreitende Boote, deren
Eigner bereits vor dem 01.04.2026 einen städtischen Liegeplatz zugeteilt bekommen
haben. Im Falle eines Bootswechsels ist jedoch auch bei diesen Booten die
Längenbeschränkung zu beachten

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§ 4
Nutzungsverpflichtung

1. Der Nutzer ist verpflichtet, den Liegeplatz zumindest in der Zeit vom 15.06. bis 15.08
eines jeden Jahres mit dem Amt für Liegenschaften und Geoinformation gemeldeten
und auf ihn zugelassenen Boot zu belegen. Die Belegungspflicht gilt nur dann nicht,
wenn aufgrund des Wasserstandes eine Belegung in diesem Zeitraum nicht möglich
sein sollte. Ein entsprechender Hinweis wird in diesem Fall auf der Internetseite der
Stadt Konstanz unter „Bootsliegeplätze“ bekannt gegeben.

2. In begründeten Einzelfällen können, auf vorherigen schriftlichen Antrag hin, von
dieser Regelung Ausnahmen zugelassen werden. Im Jahr der erstmaligen
Vermietung des Liegeplatzes besteht keine Verpflichtung zur Belegung des
Liegeplatzes

§ 5
Befestigung der Boote, Liegeplatzausrüstung

1. Die Liegeplätze sind in der Regel an der Landseite mit Nummern gekennzeichnet.

2. Die Befestigung der Boote hat in fachgerechter seemännischer Weise zu erfolgen,
damit jede Gefährdung, insbesondere von Nachbarbooten, ausgeschlossen wird.
Der Bootseigner ist verpflichtet, während der Liegezeit sein Boot beidseitig mit
Fendern zu schützen.

3. Die hinteren (wasserseitigen Anbindevorrichtungen (Dalben und Querseile) werden
von der Stadt mit dem Liegeplatz überlassen und auf Kosten der Stadt Instand
gehalten. Die landseitige Ausrüstung der Liegeplätze am Seerhein (landseitiger
Pfahl, Einstiegshilfe, Befestigungsketten) muss nach beiliegendem Plan vom
12.03.1979, der Bestandteil der Liegeplatzordnung ist, auf Kosten des
Liegeplatzmieters erfolgen. Die Instandhaltung der Ausrüstung ist Sache des
Liegeplatzmieters. Bei den Liegeplätzen am Schänzle erfolgt die Befestigung direkt
am Ufer ohne Zuhilfenahme von Pfosten.

4. Grundsätzlich müssen alle Boote an den Dalben oder an den zwischen den Dalben
angebrachten Spannseilen über eine Rolle mit Gegengewichten befestigt sein.

Bei den Booten am Schänzle kann, aufgrund der dortigen Wind- und
Strömungsverhältnissen, von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist jedoch
vom jeweiligen Liegeplatznutzer sicherzustellen, dass die Befestigung des Bootes
dem jeweiligen Wasserstand rechtzeitig angepasst wird.

Das Anbohren der Dalben ist nicht gestattet. Alle Befestigungen an den Dalben
haben mit Rohrschellen zu erfolgen.

5. Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist eine Befestigung von Booten an
Nachbarplätzen untersagt.

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§ 6
Kenntlichmachen der Boote, Zulassungsnummer

Um die Identifikation der am Liegeplatz festgemachten Boote zu ermöglichen ist von den
Bootseigentümern sicherzustellen, dass die Zulassungsnummer jederzeit zu erkennen ist.
Ersatzweise kann die Zulassungsnummer auch zusätzlich an geeigneter Stelle, z.B. auf der
Persenning, angebracht werden.

§ 7
Verkehrssicherungspflicht u. Haftung

1. Jede Nutzung der Liegeplätze erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.

2. Der Liegeplatzmieter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich des
Liegeplatzes und haftet für alle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang
mit der Nutzung des Liegeplatzes entstehen.

3. Die Stadt Konstanz ist insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte einschl.
Kosten der Rechtswahrung freizustellen.

4. Der Liegeplatzmieter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichendem
Deckungsschutz auf seinen Namen abzuschließen. Das Bestehen der Versicherung
ist durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

§ 8
Sauberhalten des Liegeplatzes

Der Mieter hat seinen Liegeplatz pfleglich zu behandeln und im Böschungsbereich von
Oberkante Ufermauer bis zur Wasserlinie und innerhalb seiner Wasserfläche von
Unkraut und Unrat sauber zu halten. Die Verwendung von Herbiziden
(Unkrautvernichtungsmitteln) und Neonicotinoiden ist verboten und berechtigt die Stadt
Konstanz, gemäß § 9 der Liegeplatzordnung, den Liegeplatz nicht wieder zu vermieten.
§ 9
Nichtbeachten der Liegeplatzordnung

Die Nichtbefolgung dieser Liegeplatzordnung berechtigt die Stadt Konstanz den
Liegeplatz im nächsten Liegejahr nicht wieder zu vermieten, bzw. in besonders
schweren Fällen zur fristlosen, entschädigungslosen Kündigung des Liegeplatzes.

§ 10
Liegeplatzmiete, Fälligkeit

1. Für die Nutzung des Liegeplatzes ist für das Liegejahr eine Jahresmiete an die Stadt
Konstanz zu entrichten.

2. Die Jahresmiete wird nach angeschlossener Tabelle ermittelt und versteht sich zzgl.
der jeweils gültigen gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.

Der Gemeinderat ist berechtigt, die Höhe der Jahresmiete neu festzusetzen, wenn er
dies für erforderlich hält. Die Anpassung der Jahresmiete wird gegebenenfalls
spätestens bis zum 31.12. auf der Homepage der Stadt Konstanz veröffentlicht

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und gilt jeweils ab dem Beginn des darauf folgenden Liegejahrs am 01.04.

3. Die Liegeplatzmiete ist im Fall des § 2 Abs. 6 zu Beginn des Liegejahres, bei
Vermietung, während des Liegejahres mit der Vermietung fällig und unaufgefordert
und unter Angabe des jeweiligen Buchungszeichens an die Stadt Konstanz zu
überweisen.

4. Im Falle der Beendigung der Nutzung während eines Liegejahres, aus Gründen die
die Stadt Konstanz nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Erstattung der
Liegeplatzmiete.

§ 11
Gewährleistungsausschluss

Für die Mängelfreiheit des Liegeplatzes, insbesondere dafür dass der Wasserstand
ausreichend ist, übernimmt die Stadt Konstanz keine Gewähr.

§ 12
Übergabe

Die Übergabegabe der Einrichtungsgegenstände, wie Einstiegshilfen usw., erfolgt
einvernehmlich zwischen bisherigem und neuem Liegeplatzmieter. Kommt ein
Einvernehmen nicht zustande, so hat der bisherige Liegeplatzmieter die ihm gehörenden
Einrichtungsgegenstände zu entfernen.

§ 13
Inkrafttreten der Liegeplatzordnung

Diese Liegeplatzordnung tritt am 01.04.2026 in Kraft. Am selben Tag verliert die
Liegeplatzordnung vom 25.03.1982 i.d.F. vom 19.12.2018 ihre Gültigkeit.

Beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Konstanz am 16.12.2025.

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Tabelle der Liegeplatzmieten

gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadt Konstanz vom 16.12.2025 betragen die
Liegeplatzmieten für Boote aller Größen:

Motorleistung
Nettomietbetrag
Bruttomietbetrag

ohne Verbrennungsmotor:
226,89 Euro
280,00 Euro

mit Verbrennungsmotor mit einer Motorleistung von:

bis 11 KW (bis 15 PS)
336,13 Euro
400,00 Euro
12 - 37 KW (16 - 50 PS)
462,18 Euro
550,00 Euro
38 - 55 KW (51 - 75 PS)
588,24 Euro
700,00 Euro
56 - 74 KW (76 - 100 PS)
848,74 Euro
1010,00 Euro
75 - 85 KW (101 - 115 PS)
1.395,96 Euro
1.660,00 Euro
über 85 KW (über 115 PS)
1.521,01 Euro
1.810,00 Euro

Für Boote, deren Motor die aktuellen Abgasgrenzwerte nicht erfüllen, erhöht sich die
Liegeplatzmiete um 30 %.

Bis zur erstmaligen Belegung des Liegeplatzes ist der Mietsatz für die Klasse bis 11 KW
(15 PS) zu entrichten, eine weitere Reduzierung der Miete ist nicht möglich. Nach der
erstmaligen Belegung erfolgt die Berechnung der Liegeplatzmiete ggf. rückwirkend ab
dem 01.04. entsprechend der Leistungsklasse des gemeldeten Bootes.

Steg- und Pfahlmodell gem. § 4 Ziff. 3 (Plan vom 12.03.1979)