Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Merkblatt Beihilfe Fahrtkosten Baden-Württemberg; bis zu 120 € pro einfache Fahrt
Ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit von Fahrtkosten
Merkblatt Beihilfe Fahrtkosten
- Januar 2026 Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Servicezeiten Internet / E-Mail Ludwig-Erhard-Allee 19 Birkenwaldstraße 145 Landesbank Baden-Württemberg siehe Homepage www.kvbw.de 76131 Karlsruhe 70191 Stuttgart BIC: SOLADEST600 beihilfe@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58 BF – 24_M 01/2026 Fahrtkosten nach § 24 Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO) Seite
Rechtsgrundlagen 2 2. Beihilfefähige Aufwendungen 2 3. Höchstbeträge 2 4. Selbstbehalte 2 5. Nicht beihilfefähige Aufwendungen 2 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Mehrfachnennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Merkblatt Beihilfe Fahrtkosten
- Januar 2026
Seite 2 von 3 BF – 24_M 01/2026 1. Rechtsgrundlagen Nach § 24 Beihilfeverordnung (BVO) sind Aufwendungen für die Beförderung von Personen und Gepäck sowie für eine medizinisch notwendige Begleitperson beihilfefähig. 2. Beihilfefähige Aufwendungen Fahrtkosten sind bei folgenden Aufwendungen beihilfefähig: 2.1 im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung, einschließlich der vor- und nachstationären Krankenbehandlungen in • einem zugelassenen Krankenhaus, • einer Privatklinik, • einer voll- oder teilstationären Palliativversorgung in einem Hospiz, • einer Anschlussheilbehandlung, • einer Suchtbehandlung oder • einer Rehabilitationsbehandlung, 2.2 anlässlich einer Verlegung in eine der unter Nr. 2.1 genannten stationären Einrichtungen, 2.3 anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehender Vor- und Nachbehandlungen nach ärztlicher Verordnung, 2.4 anlässlich des Elternbesuches eines untergebrachten, schwer erkrankten Kindes der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, welches unter 18 Jahre alt ist und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind; dies gilt entsprechend auch bei stationär palliativ versorgten Kindern, 2.5 zur Dialysebehandlung, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie, onkologischen Strahlen- oder parenteralen Chemotherapie, 2.6 zur ambulanten Anschlussheil- oder Rehabilitations- behandlung, 2.7 zu Behandlungen, bei denen eine schwerwiegende Grunderkrankung nach einem vorgegebenen Therapieschema, behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, 2.8 für Personen, mit einem Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind), „H“ (hilflos) oder „TBl“ (Taubblind) oder einem Pflegegrad 3, 4 oder 5, wenn der Transport im Zusammenhang mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung steht und 2.9 mit einem Rettungswagen, Rettungsflugzeug, Rettungshubschrauber, oder einem ärztlich verordneten Krankentransportwagen. 3. Höchstbeträge Bei Nutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungs- mitteln, werden die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten der zweiten Klasse berücksichtigt. Erfolgt der Transport mit einem privat genutzten Personen- kraftwagen, sind bis zu 0,30 € pro Kilometer beihilfefähig. Bei Fahrten nach Nr. 2.1 bis 2.7 gilt ein Höchstbetrag von 120 € pro einfache Fahrt. 4. Selbstbehalte Die beihilfefähigen Aufwendungen für Fahrten nach Nr. 2.1 bis 2.4. werden jeweils um einen Selbstbehalt von 9 € je einfacher Fahrt gemindert. Wird kein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zur Beförderung genutzt (z.B. Taxi), erhöht sich der Selbstbehalt auf 20 € je einfache Fahrt. 5. Nicht beihilfefähige Aufwendun- gen Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für: • die Mitnahme weiterer Personen und des Gepäcks bei der Benutzung privater Personenkraftwagen, • den Rücktransport wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise, • die Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn keine medizinisch zwingenden Gründe für die Verlegung vorliegen, • Parkgebühren und • Wartezeiten eines Taxis. Weitere Infos, z. B. Rechtsgrundlagen, Rundschreiben und Merkblätter, finden Sie auch unter www.kvbw.de. Um über Entwicklungen im Bereich der Beihilfe frühzeitig informiert zu werden, empfehlen wir, unseren elektronischen Newsletter zu abonnieren.
BF - 24_1_V - 06/2026 Beihilfenummer Name Vorname Geburtsdatum Beihilfeberechtigter 1. Persönliche/medizinische Voraussetzungen Ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit von Fahrtkosten Name, Vorname des Patienten BF Es handelt sich um eine Fahrt im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung (einschließlich vor- und nachstationärer Krankenbehandlungen) oder eine Verlegung in eine andere Einrichtung, in eine der nachfolgenden stationären Einrichtungen Zugelassenes Krankenhaus Privatklinik voll- oder teilstationäre Palliativversorgung Anschlussheilbehandlung Suchtbehandlung Rehabilitationsbehandlung anlässlich einer ärztlich verordneten ambulanten Operation. Die ärztliche Verordnung liegt bei, falls nicht, wird die Angabe nachfolgend ärztlich bestätigt. anlässlich eines Elternbesuches eines untergebrachten, schwer erkrankten Kindes der beihilfeberechtigten oder berücksichti gungsfähigen Person, welches unter 18 Jahre alt ist und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßig Besuche der Eltern nötig sind; dies gilt auch für bei stationär palliativ versorgten Kindern. Ein Nachweis liegt bei, falls nicht, wird die Angabe nachfolgend ärztlich bestätigt. zur Dialysebehandlung, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie, onkologische Strahlen- oder parenteralen Che motherapie. Ein Nachweis liegt bei, falls nicht, wird die Angabe nachfolgend ärztlich bestätigt. zur ambulante Anschlussheil- oder Rehabilitationsbehandlung. Ein Nachweis liegt bei, falls nicht, wird die Angabe nachfolgend ärztlich bestätigt. Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg
- Beihilfeabteilung - Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe Hinweis: Beihilfe zu Fahrtkosten wird nur gewährt, wenn eine der in § 24 Beihilfeverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Zur Feststellung der Voraussetzungen benötigen wir die folgenden Angaben. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Mehrfach nennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Nähere Informationen zu Ihren Rechten im Rahmen der Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung erhalten Sie im Internet unter www.kvbw.de/Informationspflichten. Es liegt eine schwerwiegende Grunderkrankung* vor: Diese wird nach folgendem Therapieschema behandelt: Behandlungsfrequenz: -mal wöchentlich monatlich jährlich Voraussichtliche Behandlungsdauer: wöchentlich monatlich jährlich Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg - Körperschaft des öffentlichen Rechts Hauptsitz Ludwig-Erhard-Allee 19 76131 Karlsruhe Tel. 0721 5985-0 Zweigstelle Birkenwaldstraße 145 70191 Stuttgart Tel. 0711 2583-0 Sie erreichen uns siehe Homepage Internet / E- Mail www.kvbw.de beihilfe@kvbw.de Bankverbindung Landesbank Baden-Württemberg BIC: SOLADEST600 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58
- Eine schwerwiegende Grunderkrankung liegt beispielsweise bei Diagnosen vor, welche einer Dialyse, einer onkologischen Strahlentherapie oder parenteralen Chemotherapie zugrunde liegen.
BF - 24_1_V - 06/2026 Seite 2 von 2 2. Bitte beachten Sie: • Machen Sie Ihre Fahrkosten zusammen mit der Rechnung über die jeweiligen Behandlungen geltend. • Bei Kosten für Bus, Zug oder Taxi legen Sie einen Beleg (Fahrschein, Quittung) vor 3. Entstandene Fahrkosten Beihilfenummer Der ärztliche Therapieplan liegt bei. Falls nicht, werden die oben gemachten Angaben zum Therapieschema nachfolgend ärztlich bestätigt. Datum, Unterschrift des Beihilfeberechtigten Datum, Unterschrift/Stempel des Arztes in Zusammenhang mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung und es liegt eine anerkannte Schwerbinderung mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBl“ oder ein Pflegegrad 3, 4 oder 5 vor Ein Nachweis liegt bei. mit einem ärztlich verordneten Krankentransportwagen. Benutztes Verkehrsmittel am Entfernung in km Fahrpreis Datum PKW Bahn/Bus Taxi
Datum PKW Bahn/Bus Taxi
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