---
title: "Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Merkblatt Beihilfe Fahrtkosten Baden-Württemberg; bis zu 120 € pro einfache Fahrt"
sdDatePublished: "2026-06-15T13:23:00Z"
source: "https://www.kvbw.de/pb/site/KVBW-2017-pb/get/documents_E1134272528/kvbw/Datenquelle_2018/PDF-Dateien/Beihilfe/Vordrucke/Land/ab%2001.01.2026/24_M_Fahrtkosten.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "health insurance"
    identifier: "medtop:20000483"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
  - name: "medical service"
    identifier: "medtop:20000486"
locations:
  - "Germany"
  - "Stuttgart"
  - "Karlsruhe"
  - "Baden-Württemberg"
---


Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Merkblatt Beihilfe Fahrtkosten Baden-Württemberg; bis zu 120 € pro einfache Fahrt

Ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit von Fahrtkosten

Merkblatt Beihilfe
Fahrtkosten
1. Januar 2026
Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg · Körperschaft des öffentlichen Rechts
Hauptsitz
Zweigstelle
Bankverbindung
Servicezeiten
Internet / E-Mail
Ludwig-Erhard-Allee 19
Birkenwaldstraße 145
Landesbank Baden-Württemberg
siehe Homepage
www.kvbw.de
76131 Karlsruhe
70191 Stuttgart
BIC: SOLADEST600
beihilfe@kvbw.de
Tel. 0721 5985-0
Tel. 0711 2583-0
IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58
BF – 24_M 01/2026
Fahrtkosten nach § 24 Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO)
Seite
1.
Rechtsgrundlagen
2
2.
Beihilfefähige Aufwendungen
2
3.
Höchstbeträge
2
4.
Selbstbehalte
2
5.
Nicht beihilfefähige Aufwendungen
2
Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf
Mehrfachnennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen
Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Merkblatt Beihilfe
Fahrtkosten
1. Januar 2026

Seite 2 von 3
BF – 24_M 01/2026
1.
Rechtsgrundlagen
Nach § 24 Beihilfeverordnung (BVO) sind Aufwendungen für
die Beförderung von Personen und Gepäck sowie für eine
medizinisch notwendige Begleitperson beihilfefähig.
2. Beihilfefähige Aufwendungen
Fahrtkosten sind bei folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
2.1 im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung,
einschließlich der vor- und nachstationären
Krankenbehandlungen in
• einem zugelassenen Krankenhaus,
• einer Privatklinik,
• einer voll- oder teilstationären Palliativversorgung in
einem Hospiz,
• einer Anschlussheilbehandlung,
• einer Suchtbehandlung oder
• einer Rehabilitationsbehandlung,
2.2 anlässlich einer Verlegung in eine der unter Nr. 2.1
genannten stationären Einrichtungen,
2.3 anlässlich einer ambulanten Operation und damit in
Zusammenhang stehender Vor- und Nachbehandlungen
nach ärztlicher Verordnung,
2.4 anlässlich des Elternbesuches eines untergebrachten,
schwer erkrankten Kindes der beihilfeberechtigten oder
berücksichtigungsfähigen Person, welches unter 18 Jahre
alt ist und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs
regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind; dies gilt
entsprechend auch bei stationär palliativ versorgten
Kindern,
2.5 zur Dialysebehandlung, parenteralen antineoplastischen
Arzneimitteltherapie, onkologischen Strahlen- oder
parenteralen Chemotherapie,
2.6 zur ambulanten Anschlussheil- oder Rehabilitations-
behandlung,
2.7 zu Behandlungen, bei denen eine schwerwiegende
Grunderkrankung nach einem vorgegebenen
Therapieschema, behandelt wird, das eine hohe
Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum
aufweist,
2.8 für Personen, mit einem Ausweis für schwerbehinderte
Menschen mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche
Gehbehinderung), „Bl“ (blind), „H“ (hilflos) oder
„TBl“ (Taubblind) oder einem Pflegegrad 3, 4 oder 5, wenn
der Transport im Zusammenhang mit einer ärztlichen,
zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung
steht und
2.9 mit einem Rettungswagen, Rettungsflugzeug,
Rettungshubschrauber, oder einem ärztlich verordneten
Krankentransportwagen.
3. Höchstbeträge
Bei Nutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungs-
mitteln, werden die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten der
zweiten Klasse berücksichtigt.
Erfolgt der Transport mit einem privat genutzten Personen-
kraftwagen, sind bis zu 0,30 € pro Kilometer beihilfefähig.
Bei Fahrten nach Nr. 2.1 bis 2.7 gilt ein Höchstbetrag von 120 €
pro einfache Fahrt.
4. Selbstbehalte
Die beihilfefähigen Aufwendungen für Fahrten nach Nr. 2.1 bis
2.4. werden jeweils um einen Selbstbehalt von 9 € je einfacher
Fahrt gemindert. Wird kein regelmäßig verkehrendes
Beförderungsmittel zur Beförderung genutzt (z.B. Taxi), erhöht
sich der Selbstbehalt auf 20 € je einfache Fahrt.
5. Nicht beihilfefähige Aufwendun-
gen
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:
• die Mitnahme weiterer Personen und des Gepäcks bei der
Benutzung privater Personenkraftwagen,
• den Rücktransport wegen Erkrankung während einer
Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise,
• die Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn keine
medizinisch zwingenden Gründe für die Verlegung vorliegen,
• Parkgebühren und
• Wartezeiten eines Taxis.
Weitere Infos, z. B. Rechtsgrundlagen, Rundschreiben und
Merkblätter, finden Sie auch unter www.kvbw.de. Um über
Entwicklungen im Bereich der Beihilfe frühzeitig informiert zu
werden, empfehlen wir, unseren elektronischen Newsletter zu
abonnieren.

BF - 24_1_V - 06/2026
Beihilfenummer
Name
Vorname
Geburtsdatum
Beihilfeberechtigter
1.
Persönliche/medizinische Voraussetzungen
 Ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit
von Fahrtkosten
Name, Vorname des Patienten
BF
Es handelt sich um eine Fahrt
im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung (einschließlich vor- und nachstationärer Krankenbehandlungen) oder
eine Verlegung in eine andere Einrichtung, in eine der nachfolgenden stationären Einrichtungen
Zugelassenes Krankenhaus
Privatklinik
voll- oder teilstationäre Palliativversorgung
Anschlussheilbehandlung
Suchtbehandlung
Rehabilitationsbehandlung
anlässlich einer ärztlich verordneten ambulanten Operation.
Die ärztliche Verordnung liegt bei, falls nicht, wird die Angabe nachfolgend ärztlich bestätigt.
anlässlich eines Elternbesuches eines untergebrachten, schwer erkrankten Kindes der beihilfeberechtigten oder berücksichti­
gungsfähigen Person, welches unter 18 Jahre alt ist und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßig Besuche der
Eltern nötig sind; dies gilt auch für bei stationär palliativ versorgten Kindern.
Ein Nachweis liegt bei, falls nicht, wird die Angabe nachfolgend ärztlich bestätigt.
zur Dialysebehandlung, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie, onkologische Strahlen- oder parenteralen Che­
motherapie.
Ein Nachweis liegt bei, falls nicht, wird die Angabe nachfolgend ärztlich bestätigt.
zur ambulante Anschlussheil- oder Rehabilitationsbehandlung.
Ein Nachweis liegt bei, falls nicht, wird die Angabe nachfolgend ärztlich bestätigt.
Kommunaler Versorgungsverband
Baden-Württemberg
- Beihilfeabteilung -
Postfach 10 01 61
76231 Karlsruhe
Hinweis:
Beihilfe zu Fahrtkosten wird nur gewährt, wenn eine der in § 24
Beihilfeverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Zur
Feststellung der Voraussetzungen benötigen wir die folgenden
Angaben.
Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Mehrfach­
nennungen; die verwendeten Bezeichnungen gelten für alle
Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch
für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Nähere Informationen zu Ihren Rechten im Rahmen der
Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und 14
der Datenschutz-Grundverordnung erhalten Sie im Internet
unter www.kvbw.de/Informationspflichten.
Es liegt eine schwerwiegende Grunderkrankung* vor:
Diese wird nach folgendem Therapieschema behandelt:
Behandlungsfrequenz:
-mal
wöchentlich
monatlich
jährlich
Voraussichtliche Behandlungsdauer:
wöchentlich
monatlich
jährlich
Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg - Körperschaft des öffentlichen Rechts
Hauptsitz
Ludwig-Erhard-Allee 19
76131 Karlsruhe
Tel. 0721 5985-0
Zweigstelle
Birkenwaldstraße 145
70191 Stuttgart
Tel. 0711 2583-0
Sie erreichen uns
siehe Homepage
Internet / E- Mail
www.kvbw.de
beihilfe@kvbw.de
Bankverbindung
Landesbank Baden-Württemberg
BIC: SOLADEST600
IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58
* Eine schwerwiegende Grunderkrankung liegt beispielsweise bei Diagnosen vor, welche einer Dialyse, einer onkologischen
Strahlentherapie oder parenteralen Chemotherapie zugrunde liegen.

BF - 24_1_V - 06/2026
Seite 2 von 2
2. Bitte beachten Sie:
• Machen Sie Ihre Fahrkosten zusammen mit der Rechnung über die jeweiligen Behandlungen geltend.
• Bei Kosten für Bus, Zug oder Taxi legen Sie einen Beleg (Fahrschein, Quittung) vor
3. Entstandene Fahrkosten
Beihilfenummer
Der ärztliche Therapieplan liegt bei. Falls nicht, werden die oben gemachten Angaben zum Therapieschema nachfolgend ärztlich
bestätigt.
Datum, Unterschrift des Beihilfeberechtigten
Datum, Unterschrift/Stempel des Arztes
in Zusammenhang mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung und es liegt
eine anerkannte Schwerbinderung mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBl“ oder
ein Pflegegrad 3, 4 oder 5 vor
Ein Nachweis liegt bei.
mit einem ärztlich verordneten Krankentransportwagen.
Benutztes Verkehrsmittel am
Entfernung in km
Fahrpreis
Datum
 PKW
 Bahn/Bus
 Taxi

Datum
 PKW
 Bahn/Bus
 Taxi

Datum
 PKW
 Bahn/Bus
 Taxi

Datum
 PKW
 Bahn/Bus
 Taxi

Datum
 PKW
 Bahn/Bus
 Taxi

Datum
 PKW
 Bahn/Bus
 Taxi

Datum
 PKW
 Bahn/Bus
 Taxi