Drei Angeklagte wurden vom Oberlandesgericht Stuttgart wegen Unterstützung der Kaiserreichsgruppe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
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Strafsenat: Drei Angeklagte unter anderem wegen Unterstützung der „Kaiserreichsgruppe“ verurteilt
Unter dem Vorsitz von Manuela Haußmann verkündete der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart heute in einem Staatsschutzverfahren gegen drei Angeklagte sein Urteil:
Der 58-jährige Angeklagte F., der 63-jährige Angeklagte B. und der 59-jährige Angeklagte R., alle drei deutsche Staatsangehörige, wurden jeweils wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§§ 83 Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 5 Satz 1, 27 Abs. 1, 52 StGB) schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten F. verhängte der Senat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte B. und der Angeklagte R. wurden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Feststellungen des Senats zum Tatgeschehen
Nach den Feststellungen des Senats unterstützten die Angeklagten im Zeitraum zwischen Januar und April 2022 eine spätestens im Januar 2022 gegründete und von den Ermittlungsbehörden als „Kaiserreichsgruppe“ bezeichnete Vereinigung, ohne selbst Mitglied dieses Zusammenschlusses gewesen zu sein. Die Vereinigung verfolgte das Ziel, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gewaltsam im Rahmen eines revolutionären Geschehens zu beseitigen und ein neu organisiertes deutsches Staatswesen auf der Basis der deutschen Reichsverfassung von 1871 zu errichten.
Das geplante Umsturzvorhaben sollte nach dem Willen der Gruppierung im Rahmen eines mehrstufigen, zeitlich ineinandergreifenden Planes verwirklicht werden. Zunächst sollte zur Demonstration der Wirkmacht der Vereinigung der damalige Bundesminister für Gesundheit, Prof. Dr. Lauterbach, unter „Ausschaltung“ seiner Personenschützer mit Waffengewalt entführt werden. Unmittelbar danach sollte für die „Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit“ des nach Auffassung der Vereinigung fortexistierenden Deutschen Kaiserreichs die sog. „konstituierende Sitzung“ zusammenkommen. Kurz nach Beginn dieser Sitzung sollte ein bundesweiter, mehrwöchiger Stromausfall herbeigeführt werden, wobei der Verlust von Menschenleben als „Kollateralschäden“ ausdrücklich in Kauf genommen wurde. Zur Umsetzung ihres Vorhabens hatten führende Mitglieder der Vereinigung unter anderem über einen verdeckten Ermittler versucht, an Kriegswaffen des Typs AK47 und sonstige Waffen nebst Munition und Sprengstoff zu gelangen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 6. März 2025, inzwischen rechtskräftig, fünf Mitglieder, darunter vier mutmaßliche Gründungsmitglieder der Vereinigung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
Die drei Angeklagten förderten in Kenntnis dieser von ihnen gebilligten Tatpläne das von der Gruppierung erstrebte Umsturzvorhaben, indem sie sich in verschiedenen Telegram-Chatgruppen an der Erörterung und Konkretisierung der geplanten Vorgehensweise beteiligten. Der Angeklagte F. nahm darüber hinaus an einem Treffen teil und stellte dort neben einem Funkgerät, welches für taktische Kommunikation bei der Durchführung des Umsturzes hätte dienen können, eine Selbstverwaltungsstruktur vor, die nach einem herbeigeführten Stromausfall hätte nützlich sein können. Zudem erklärte er als Elektrotechniker seine grundsätzliche Bereitschaft zur Mitwirkung an der Herbeiführung des Stromausfalls. Der Angeklagte B. stellte seinen Server für die konspirative digitale Kommunikation der Gruppenteilnehmer zur Verfügung und administrierte darüber eine Chatgruppe zur Abstimmung und weiteren Konkretisierung eines unmittelbar bevorstehenden Testlaufs für den späteren Umsturz. Der Angeklagte R. spähte insbesondere ein Umspannwerk in Südbaden aus, welches als mögliches Anschlagsziel zur Herbeiführung des geplanten bundesweiten Stromausfalls in Betracht kam und stellte sich für einen Anschlag auf dieses Umspannwerk zur Verfügung.
Bei der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten aller drei Angeklagten jeweils insbesondere ihr umfassendes Geständnis berücksichtigt, das zu einer ganz erheblichen Verkürzung des Verfahrens beitrug. Zudem wirkte sich günstig aus, dass sich die Angeklagten von ihren früheren Umsturzplänen glaubhaft distanzierten und eine jeweils bereits begonnene Ausstiegsberatung fortsetzen wollen. Unter anderem diese Umstände bewirkten auch, dass die Vollstreckung der Strafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Straferschwerend wertete der Senat unter anderem, dass im Falle der Realisierung der Umsturzpläne erhebliche Personen- und Sachschäden von nationaler Tragweite zu befürchten gewesen wären.
Der 7. Strafsenat verhandelte seit dem 13. April 2026 an neun Verhandlungstagen. Im Rahmen der Beweisaufnahme vernahm er unter anderem acht Zeugen und führte zahlreiche Urkunden, insbesondere Chatprotokolle, in die Hauptverhandlung ein.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Generalstaatsanwaltschaft, die Angeklagten sowie deren Verteidiger haben auf Rechtsmittel verzichtet.
7 St 36 OJs 13
23 – Oberlandesgericht Stuttgart 36 OJs 13
7 St 36 OJs 20
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(5) 1 Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2 Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) 1 Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. 2 Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. 2 Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
- Strafsenat: Drei Angeklagte unter anderem wegen Unterstützung der „Kaiserreichsgruppe“ verurteilt