Fachbereichsrat der Hochschule in der Akademie der Polizei Hamburg beschloss die Satzung zur Auswahl hauptamtlicher Dozentinnen und Dozenten; sechs Jahre Befristung der Anstellung
Satzung zur Auswahl von Hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten an der Hochschule in der Akademie der Polizei Hamburg Vom 26.06.2018, zuletzt geändert am 11.11.2025
Auf Grund von § 24 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über die Akademie der Polizei Hamburg und ihren Fachhochschulbereich (Hamburgisches Polizeiakademiegesetz - HmbPolAG) vom 17. September 2013 (HmbGVBl. 2013 S. 389) hat der Fachbereichsrat der Hochschule in der Akademie der Polizei Hamburg am 26.06.2018 nachstehende Satzung beschlossen.
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Grundsätze
§ 2 Voraussetzung für selbständige hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
§ 3 Voraussetzung für unselbständige hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Ausgestaltung
§ 6 Ausschreibung
§ 7 Auswahlkommission
§ 8 Auswahlverfahren
§ 9 Verfahrensgrundsätze für das Auswahlverfahren
§ 10 Inkrafttreten
Präambel
Die Auswahl von Hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Hochschule. Dies spiegelt seine Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre und Forschung wider. Es darf keine Bestellung gegen den Willen des Fachhochschulbereiches erteilt werden (vgl. § 24 Abs. 4 S. 2 HmbPolAG sowie Gesetzesbegründung Drs. 20/8279, S. 35 zu § 24 HmbPolAG).
§ 1 Grundsätze
Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten nehmen die praxisbezogenen Aufgaben der Hochschule in Lehre und Forschung selbstständig oder unselbstständig wahr. Sie unterrichteten berufsbezogene Fächer wie z.B. Kriminalistik, Einsatz- oder Verkehrslehre.
§ 2 Voraussetzung für selbständige hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
Voraussetzungen für den Einsatz als hauptamtliche Dozentin oder hauptamtlicher Dozent an der Hochschule unter selbstständiger Aufgabenwahrnehmung sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen a. ein geeignetes mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium,
Seite - 2 - von 5 b. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung oder durch eine Lehrprobe nachgewiesen wird und c. hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis und Bewährung im polizeilichen Vollzug oder in der Verwaltung.
§ 3 Voraussetzung für unselbständige hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
Als hauptamtliche Dozentin oder hauptamtlicher Dozent kann zur Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors oder einer hauptamtlichen Dozentin oder eines hauptamtlichen Dozenten auch eingesetzt werden, wer a. ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, b. I. die pädagogische Eignung durch eine Lehrprobe oder II. besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung oder III. eine praktische und evaluationsgestützte erfolgreiche Probezeit (sechs Monate), c. hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis und Bewährung im polizeilichen Vollzug oder in der Verwaltung nachweist.
§ 4 Zuständigkeit
Die Entscheidung über die Qualifikation trifft der Fachbereichsrat. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Behörde. Sie ist dabei grundsätzlich an die Auswahlentscheidung des Fachbereichsrates gebunden, § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 HmbPolAG.
§ 5 Ausgestaltung
(1) Zur Gewährleistung der Praxisnähe soll die Bestellung von hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten grundsätzlich auf sechs Jahre befristet sein. (2) Der Einsatz von bereits im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Be- amtinnen und Beamten als hauptamtliche Dozentin oder als hauptamtlicher Dozent berührt deren Rechtsstellung nicht. (3) Die Beschäftigung kann auch in einem Arbeitsverhältnis erfolgen.
§ 6 Ausschreibung
(1) Stellen für hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten werden öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe sowie die Anforderungen an die Stelle enthalten. Der Ausschreibungstext ist so abzufassen, dass weibliche und männliche Bewerber gleichermaßen angesprochen und die Anforderungen des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGleiG) eingehalten werden. (2) Stellen für unselbständige hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Die erforderlichen Voraussetzungen für den Einsatz als
Seite - 3 - von 5 Dozentin/Dozent werden durch die Leiterin/den Leiter des jeweiligen Lehrgebiets vorläufig geprüft. Bei Auswahlverfahren nach § 3 b III. legt die Leiterin/der Leiter des Lehrgebiets rechtszeitig vor Ablauf der Probezeit dem Fachbereichsrat eine Empfehlung über die abschließende Entscheidung zur Berufung nach § 24 (3) HmbPolAG vor. (3) Die Auswahlkommission entscheidet im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan über die Publikationsorgane für die Ausschreibung. Alle Ausschreibungen werden zusätzlich oder ausschließlich im Web-Auftritt der Hochschule veröffentlicht. (4) Bei Auswahlen nach Absatz 2 finden die §§7 und 8 dieser Satzung keine Anwendung.
§ 7 Auswahlkommission
(1) Die personelle Auswahl richtet sich nach dem vor dem Beginn des Auswahlverfahrens festzulegenden Anforderungsprofil (§ 2 und § 3) und wird von einer Auswahlkommission vorbereitet und durchgeführt. (2) Der Fachbereichsrat wählt die Mitglieder der Auswahlkommission, den Vorsitz und die Stellvertreter. Die Tätigkeit der Auswahlkommission beginnt mit der Benennung der Mitglieder durch den Fachbereichsrat und endet mit der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle. (3) Die Auswahlkommission muss geschlechtsparitätisch besetzt werden. Nur bei sachlich begründeten Ausnahmen kann im Einzelfall von der geschlechtsparitätischen Besetzung abgesehen werden. Jede Ausnahme ist zu begründen und zu dokumentieren. (4) Der Auswahlkommission gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder an: a. drei Professorinnen oder Professoren b. eine Hauptamtliche Dozentin oder ein Hauptamtlicher Dozent c. eine Studentin, ein Student. (5) Der Auswahlkommission darf nicht angehören, wer die ausgeschriebene Stelle innehat oder innegehabt hat. (6) Die/der Gleichstellungsbeauftragte ist wie ein Mitglied einzuladen und zu informieren. Sie/er kann an den Sitzungen der Auswahlkommission mit beratender Stimme teilnehmen. (7) Die Mitglieder der Auswahlkommission, die/der Gleichstellungsbeauftragte sind verpflichtet, gegenüber der Auswahlkommission offen zu legen, ob etwaige Befangenheitsgründe gegen sie vorliegen könnten. Befangenheiten liegen insbesondere in folgenden Fällen vor und sollten zur Qualitätssicherung in Einstellungsverfahren unbedingt beachtet werden: a. Verwandtschaft, Ehe, Lebenspartnerschaft; b. Persönliche Bindungen und Konflikte; c. Dienstliches Abhängigkeitsverhältnis in den letzten drei Jahren; d. Konkurrenzverhältnis oder gemeinsame wirtschaftliche Interessen (gemeinsame Unternehmensführung). (8) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Auswahlkommission stellt sicher, dass Kommissionsmitglieder ausgeschlossen werden, bei denen ein Befangenheitsgrund oder ein Grund vorliegt, der geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Die Auswahlkommission entscheidet, ob ein Kommissionsmitglied wegen Befangenheit bzw. Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitarbeit in der Auswahlkommission ausgeschlossen wird. Die Betroffene bzw. der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken; sie bzw. er hat den Sitzungsraum zu verlassen. Mitglieder der Kommission können insoweit zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ersetzt werden.
Seite - 4 - von 5 § 8 Auswahlverfahren
(1) Die Auswahlkommission i.S.d. § 7 legt zu Beginn eines Auswahlverfahrens fest, welche Formen der personellen Auswahl angewendet werden sollen. Hierbei ist ein strukturiertes Gespräch vorzusehen. Ferner kann eine Probelehrveranstaltung vorgesehen werden, die für alle eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber zu gleichen Bedingungen anzubieten und durchzuführen ist (Vorbereitungszeit, Art der Lehrveranstaltung, Themengestaltung). Der Termin einer Probelehrveranstaltung ist in der Hochschule öffentlich bekannt zu geben. Soweit nur eine Bewerberin oder Bewerber am Auswahlverfahren teilnimmt und diese oder dieser bereits an der Hochschule Lehrveranstaltungen durchführt, kann eine der von ihr oder ihm durchzuführenden Lehrveranstaltungen als Probelehrveranstaltung bestimmt werden. (2) Zur Probelehrveranstaltung und zum strukturierten Gespräch ist frühestens fünf Wochen, spätestens drei Wochen vor dem Termin einzuladen. (3) Die Überprüfung der im Anforderungsprofil festgelegten Einstellungsvoraussetzungen erfolgt in allen Teilen des Auswahlverfahrens nach den jeweils für diese Teile zuvor festgelegten Bewertungskriterien.
§ 9 Verfahrensgrundsätze für das Auswahlverfahren
(1) Die Auswahlkommission (§ 7) tagt nicht öffentlich. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Kenntnisse über Personen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens erworben wurden, sind ebenfalls vertraulich zu behandeln. Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission weist die Mitglieder der Auswahlkommission ausdrücklich auf die Vertraulichkeit hin und dokumentiert dies im Sitzungsprotokoll. (2) Zu den Sitzungen der Auswahlkommission lädt die oder der Vorsitzende schriftlich spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit Angabe der geplanten Tagesordnung ein. (3) Über die Sitzungen der Auswahlkommission werden Ergebnisprotokolle geführt, die den Mitgliedern der Kommission, der Dekanin oder dem Dekan, der/dem Gleichstellungsbeauftragten zugeleitet werden. (4) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Dabei muss die Mehrheit der professoralen Mitglieder gegeben sein. Beschlüsse zum Verfahren werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei der Berechnung der Mehrheiten werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. (5) Stimmberechtigte Mitglieder der Auswahlkommission, die bei Beschlüssen zum Einstellungsvorschlag überstimmt wurden, können dem Beschluss ein schriftliches Sondervotum beifügen. Dieses muss in der Sitzung, in der die Abstimmung stattfindet, angemeldet und innerhalb von 14 Tagen der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission zugeleitet werden. (6) Eine Abstimmung der Auswahlkommission im Umlaufverfahren ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn alle Mitglieder dem Umlaufverfahren zuvor zustimmten. (7) Die/der Gleichstellungsbeauftragte ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Bewerbungs- und Verfahrensunterlagen zu nehmen und in allen Stufen der Entscheidungsfindung eine
Seite - 5 - von 5 schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei negativer oder ablehnender Stellungnahme durch die Gleichstellungsbeauftragte/den Gleichstellungsbeauftragten ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten erneut in der Auswahlkommission zu diskutieren und zu entscheiden. Falls die Auswahlkommission an ihrem Beschluss festhält, ist dies zu begründen. Die Beschlusslage ist durch den Fachbereichsrat zu beurteilen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der hochschulüblichen Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung soll auch im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden.