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title: "Fachbereichsrat der Hochschule in der Akademie der Polizei Hamburg beschloss die Satzung zur Auswahl hauptamtlicher Dozentinnen und Dozenten; sechs Jahre Befristung der Anstellung"
sdDatePublished: "2026-06-16T15:14:00Z"
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Fachbereichsrat der Hochschule in der Akademie der Polizei Hamburg beschloss die Satzung zur Auswahl hauptamtlicher Dozentinnen und Dozenten; sechs Jahre Befristung der Anstellung

Satzung zur Auswahl von Hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten an der Hochschule in
der Akademie der Polizei Hamburg
Vom 26.06.2018, zuletzt geändert am 11.11.2025

Auf Grund von § 24 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über die Akademie der Polizei Hamburg und
ihren Fachhochschulbereich (Hamburgisches Polizeiakademiegesetz - HmbPolAG) vom
17. September 2013 (HmbGVBl. 2013 S. 389) hat der Fachbereichsrat der Hochschule in der
Akademie der Polizei Hamburg am 26.06.2018 nachstehende Satzung beschlossen.

Inhaltsübersicht

Präambel

§ 1 Grundsätze

§ 2 Voraussetzung für selbständige hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten

§ 3 Voraussetzung für unselbständige hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten

§ 4 Zuständigkeit

§ 5 Ausgestaltung

§ 6 Ausschreibung

§ 7 Auswahlkommission

§ 8 Auswahlverfahren

§ 9 Verfahrensgrundsätze für das Auswahlverfahren

§ 10 Inkrafttreten

Präambel

Die Auswahl von Hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten liegt ausschließlich in der
Zuständigkeit der Hochschule. Dies spiegelt seine Bedeutung in Angelegenheiten der Lehre
und Forschung wider. Es darf keine Bestellung gegen den Willen des Fachhochschulbereiches
erteilt werden (vgl. § 24 Abs. 4 S. 2 HmbPolAG sowie Gesetzesbegründung Drs. 20/8279, S. 35
zu § 24 HmbPolAG).

§ 1
Grundsätze

Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten nehmen die praxisbezogenen Aufgaben der
Hochschule in Lehre und Forschung selbstständig oder unselbstständig wahr. Sie
unterrichteten berufsbezogene Fächer wie z.B. Kriminalistik, Einsatz- oder Verkehrslehre.

§ 2
Voraussetzung für selbständige hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten

Voraussetzungen für den Einsatz als hauptamtliche Dozentin oder hauptamtlicher Dozent an
der Hochschule unter selbstständiger Aufgabenwahrnehmung sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen
a. ein geeignetes mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss
abgeschlossenes Hochschulstudium,

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b. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder
Ausbildung oder durch eine Lehrprobe nachgewiesen wird und
c. hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen beruflichen
Praxis und Bewährung im polizeilichen Vollzug oder in der Verwaltung.

§ 3
Voraussetzung für unselbständige hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten

Als hauptamtliche Dozentin oder hauptamtlicher Dozent kann zur Vermittlung von Fachwissen
und praktischen Fertigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors
oder einer hauptamtlichen Dozentin oder eines hauptamtlichen Dozenten auch eingesetzt
werden, wer
a. ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes
Hochschulstudium,
b. I.
die pädagogische Eignung durch eine Lehrprobe oder
II.
besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung oder
III.
eine praktische und evaluationsgestützte erfolgreiche Probezeit (sechs
Monate),
c. hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen beruflichen
Praxis und Bewährung im polizeilichen Vollzug oder in der Verwaltung
nachweist.

§ 4
Zuständigkeit

Die Entscheidung über die Qualifikation trifft der Fachbereichsrat. Die Bestellung erfolgt durch
die zuständige Behörde. Sie ist dabei grundsätzlich an die Auswahlentscheidung des
Fachbereichsrates gebunden, § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 HmbPolAG.

§ 5
Ausgestaltung

(1) Zur Gewährleistung der Praxisnähe soll die Bestellung von hauptamtlichen Dozentinnen
und Dozenten grundsätzlich auf sechs Jahre befristet sein.
(2) Der Einsatz von bereits im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Be-
amtinnen und Beamten als hauptamtliche Dozentin oder als hauptamtlicher Dozent
berührt deren Rechtsstellung nicht.
(3) Die Beschäftigung kann auch in einem Arbeitsverhältnis erfolgen.

§ 6
Ausschreibung

(1) Stellen für hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten werden öffentlich ausgeschrieben.
Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe sowie die
Anforderungen an die Stelle enthalten. Der Ausschreibungstext ist so abzufassen, dass
weibliche und männliche Bewerber gleichermaßen angesprochen und die Anforderungen
des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes (HmbGleiG) eingehalten werden.
(2) Stellen für unselbständige hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten müssen nicht
öffentlich ausgeschrieben werden. Die erforderlichen Voraussetzungen für den Einsatz als

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Dozentin/Dozent werden durch die Leiterin/den Leiter des jeweiligen Lehrgebiets
vorläufig geprüft. Bei Auswahlverfahren nach § 3 b III. legt die Leiterin/der Leiter des
Lehrgebiets rechtszeitig vor Ablauf der Probezeit dem Fachbereichsrat eine Empfehlung
über die abschließende Entscheidung zur Berufung nach § 24 (3) HmbPolAG vor.
(3) Die Auswahlkommission entscheidet im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan
über die Publikationsorgane für die Ausschreibung. Alle Ausschreibungen werden
zusätzlich oder ausschließlich im Web-Auftritt der Hochschule veröffentlicht.
(4) Bei Auswahlen nach Absatz 2 finden die §§7 und 8 dieser Satzung keine Anwendung.

§ 7
Auswahlkommission

(1) Die personelle Auswahl richtet sich nach dem vor dem Beginn des Auswahlverfahrens
festzulegenden Anforderungsprofil (§ 2 und § 3) und wird von einer Auswahlkommission
vorbereitet und durchgeführt.
(2) Der Fachbereichsrat wählt die Mitglieder der Auswahlkommission, den Vorsitz und die
Stellvertreter. Die Tätigkeit der Auswahlkommission beginnt mit der Benennung der
Mitglieder durch den Fachbereichsrat und endet mit der Besetzung der ausgeschriebenen
Stelle.
(3) Die Auswahlkommission muss geschlechtsparitätisch besetzt werden. Nur bei sachlich
begründeten Ausnahmen kann im Einzelfall von der geschlechtsparitätischen Besetzung
abgesehen werden. Jede Ausnahme ist zu begründen und zu dokumentieren.
(4) Der Auswahlkommission gehören fünf stimmberechtigte Mitglieder an:
a. drei Professorinnen oder Professoren
b. eine Hauptamtliche Dozentin oder ein Hauptamtlicher Dozent
c. eine Studentin, ein Student.
(5) Der Auswahlkommission darf nicht angehören, wer die ausgeschriebene Stelle innehat
oder innegehabt hat.
(6) Die/der Gleichstellungsbeauftragte ist wie ein Mitglied einzuladen und zu informieren.
Sie/er kann an den Sitzungen der Auswahlkommission mit beratender Stimme teilnehmen.
(7) Die Mitglieder der Auswahlkommission, die/der Gleichstellungsbeauftragte sind
verpflichtet, gegenüber der Auswahlkommission offen zu legen, ob etwaige
Befangenheitsgründe gegen sie vorliegen könnten. Befangenheiten liegen insbesondere
in folgenden Fällen vor und sollten zur Qualitätssicherung in Einstellungsverfahren
unbedingt beachtet werden:
a. Verwandtschaft, Ehe, Lebenspartnerschaft;
b. Persönliche Bindungen und Konflikte;
c. Dienstliches Abhängigkeitsverhältnis in den letzten drei Jahren;
d. Konkurrenzverhältnis oder gemeinsame wirtschaftliche Interessen (gemeinsame
Unternehmensführung).
(8) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Auswahlkommission stellt sicher, dass
Kommissionsmitglieder ausgeschlossen werden, bei denen ein Befangenheitsgrund oder
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Die
Auswahlkommission entscheidet, ob ein Kommissionsmitglied wegen Befangenheit bzw.
Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitarbeit in der Auswahlkommission
ausgeschlossen wird. Die Betroffene bzw. der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht
mitwirken; sie bzw. er hat den Sitzungsraum zu verlassen. Mitglieder der Kommission
können insoweit zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ersetzt werden.

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§ 8
Auswahlverfahren

(1) Die Auswahlkommission i.S.d. § 7 legt zu Beginn eines Auswahlverfahrens fest, welche
Formen der personellen Auswahl angewendet werden sollen. Hierbei ist ein strukturiertes
Gespräch vorzusehen. Ferner kann eine Probelehrveranstaltung vorgesehen werden, die
für alle eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber zu gleichen Bedingungen anzubieten
und durchzuführen ist (Vorbereitungszeit, Art der Lehrveranstaltung, Themengestaltung).
Der Termin einer Probelehrveranstaltung ist in der Hochschule öffentlich bekannt zu
geben. Soweit nur eine Bewerberin oder Bewerber am Auswahlverfahren teilnimmt und
diese oder dieser bereits an der Hochschule Lehrveranstaltungen durchführt, kann eine
der von ihr oder ihm durchzuführenden Lehrveranstaltungen als Probelehrveranstaltung
bestimmt werden.
(2) Zur Probelehrveranstaltung und zum strukturierten Gespräch ist frühestens fünf Wochen,
spätestens drei Wochen vor dem Termin einzuladen.
(3) Die Überprüfung der im Anforderungsprofil festgelegten Einstellungsvoraussetzungen
erfolgt in allen Teilen des Auswahlverfahrens nach den jeweils für diese Teile zuvor
festgelegten Bewertungskriterien.

§ 9
Verfahrensgrundsätze für das Auswahlverfahren

(1) Die Auswahlkommission (§ 7) tagt nicht öffentlich. Die Unterlagen sind vertraulich zu
behandeln. Kenntnisse über Personen, die im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens
erworben wurden, sind ebenfalls vertraulich zu behandeln. Die oder der Vorsitzende der
Auswahlkommission weist die Mitglieder der Auswahlkommission ausdrücklich auf die
Vertraulichkeit hin und dokumentiert dies im Sitzungsprotokoll.
(2) Zu den Sitzungen der Auswahlkommission lädt die oder der Vorsitzende schriftlich
spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit Angabe der geplanten Tagesordnung
ein.
(3) Über die Sitzungen der Auswahlkommission werden Ergebnisprotokolle geführt, die den
Mitgliedern
der
Kommission,
der
Dekanin
oder
dem
Dekan,
der/dem
Gleichstellungsbeauftragten zugeleitet werden.
(4) Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Dabei muss die Mehrheit der professoralen
Mitglieder gegeben sein. Beschlüsse zum Verfahren werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen getroffen. Bei der Berechnung der Mehrheiten werden ungültige
Stimmen und Enthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme
der
oder
des
Vorsitzenden
der
Auswahlkommission.
Eine
Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
(5) Stimmberechtigte Mitglieder der Auswahlkommission, die bei Beschlüssen zum
Einstellungsvorschlag überstimmt wurden, können dem Beschluss ein schriftliches
Sondervotum beifügen. Dieses muss in der Sitzung, in der die Abstimmung stattfindet,
angemeldet und innerhalb von 14 Tagen der oder dem Vorsitzenden der
Auswahlkommission zugeleitet werden.
(6) Eine Abstimmung der Auswahlkommission im Umlaufverfahren ist in Ausnahmefällen
zulässig, wenn alle Mitglieder dem Umlaufverfahren zuvor zustimmten.
(7) Die/der Gleichstellungsbeauftragte ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Bewerbungs-
und Verfahrensunterlagen zu nehmen und in allen Stufen der Entscheidungsfindung eine

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schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei negativer oder ablehnender Stellungnahme
durch die Gleichstellungsbeauftragte/den Gleichstellungsbeauftragten ist der Sachverhalt
unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten erneut in der
Auswahlkommission zu diskutieren und zu entscheiden. Falls die Auswahlkommission an
ihrem Beschluss festhält, ist dies zu begründen. Die Beschlusslage ist durch den
Fachbereichsrat zu beurteilen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der hochschulüblichen Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung
soll auch im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden.