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title: "Bayerischer Bauernverband GLÖZ-Vereinfachungen in Bayern; Rückwirkend ab 1.1.2026 bis Juli 2026"
sdDatePublished: "2026-06-16T14:15:00Z"
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Bayerischer Bauernverband GLÖZ-Vereinfachungen in Bayern; Rückwirkend ab 1.1.2026 bis Juli 2026

GLÖZ: Weitere Vereinfachungen rückwirkend ab 1.1.2026 auf dem Weg! | Bayerischer Bauernverband

GLÖZ: Weitere Vereinfachungen Rückwirkend Ab 1.1.2026 Auf Dem Weg!

Nationale Umsetzung in deutsches Förderrecht läuft: Ziel der rechtlichen Gültigkeit etwa zum Juli

Leider verliefen die Beratungen zwischen dem Bundeslandwirtschaftsministerium und dem Bundesumweltministerium in einigen Punkten sehr schwierig, weshalb der Start des Gesetzgebungsprozesses sich in Deutschland verzögert hat.

Alles was nun an Informationen nachfolgend dargelegt und erläutert wird, das ist solange für Landwirte in Bayern noch nicht greifend, wie es nicht über das geänderte deutsche GAP-Förderrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist.

Der Gesetzgebungsprozess zur Umsetzung in Deutschland ist angelaufen und soll Richtung Juli bzw. bis Anfang August 2026 abgeschlossen sein.

Wichtig ist für die Landwirte aber schon heute, zu wissen, was dann mit dem in Kürze geänderten deutschen Förderrecht rückwirkend zum 1.1.2026 Sache ist.

Sobald die Änderung des deutsches GAP-Förderrechts verbindlich wird, wird das umfassend bekannt gegeben.

Die EU hat mit dem seit 31.12.2025 geänderten EU-Förderrecht der Bundesregierung die Basis geschaffen, die nachfolgenden Vereinfachungen für die deutschen Landwirte rückwirkend ab 1.1.2026 zu ermöglichen:

Dauergrünland (GLÖZ 1): Stichtagsregelung für als Grünland oder als Brache genutztem Ackerland Die Mitgliedstaaten können eine Stichtagsregelung einführen: Flächen, die am 1.1.2026 als Ackerland gelten, behalten den Ackerstatus dauerhaft. Damit würde z.B. eine Ackerfläche, die seit 2022 und bisher 4 Jahre mit Ackergras genutzt wird, Acker bleiben, auch wenn der Landwirt diese Fläche so zum Beispiel bis 2029 oder insgesamt 8 Jahre durchgängig bewirtschaftet. Bei einer Brache, die der Betrieb freiwillig und ohne eine Fördermaßnahme (z.B. ohne Ökoregelung 1 a) betreibt, würde eine solche seit z.B. 2 Jahren bestehende, still gelegte Ackerfläche auch in 2030 den Ackerstatus haben und nicht bereits in 2029 zu Dauergrünland werden.

Fruchtfolge (GLÖZ 7): Befreiung für Betriebe bis 30 ha Ackerland Betriebe, die 30 ha oder weniger Hektar Ackerfläche im Betrieb bewirtschaften, sind von Kontrollen und Sanktionen zur Einhaltung der Fruchtfolgeregelung (GLÖZ 7) befreit. Bisher galt das für Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerfläche.

Pflanzenkrankheiten bzw. Schädlingsbefall: Ausnahmen bei Pflanzenkrankheiten bzw. Schädlingsbefall bei GLÖZ 6 und GLÖZ 7 Bei nachgewiesenen Problemen darf bei betroffenen Einzelbetrieben die Regelung zur Bodenbearbeitung (GLÖZ 6) und die Regelung zur Fruchtfolge (GLÖZ 7) ausgesetzt werden, um Schäden zu begrenzen. Wie hier das konkrete Prozedere für Betriebe in Verbindung mit den Landwirtschaftsämtern ablaufen soll, dazu gibt es bisher keine Hinweise.

Ökobetriebe und Öko-Umstellungsbetriebe: Ökobetriebe erfüllen einige GLÖZ-Kriterien per se Bei Ökobetrieben und Öko-Umstellungsbetrieben, die als Gesamtbetrieb Ökobetrieb sind, werden nachfolgende GLÖZ-Kriterien als „Ökobetrieb“ per se als erfüllt betrachtet: o GLÖZ 1: Dauergrünland o GLÖZ 3: Verbrennen von Stoppeln o GLÖZ 4: Pufferstreifen zu Gewässern bei Acker- und Dauergrünland sowie Sonderkulturflächen o GLÖZ 5: Erosionsschutz o GLÖZ 6: Bodenbedeckung o GLÖZ 7: Fruchtfolge.

Die fachrechtlichen Regelungen z.B. nach dem Düngerecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht und Bodenrecht sind nach wie vor zu erfüllen. Aktuell gilt zum Beispiel im Bayerischen Naturschutzgesetz nach wie vor ein Umwandlungsverbot für Dauergrünland.