Verwaltung der Stadt Halle (Saale) erklärt Stellungnahme zu Resolutionen in Halle; Keine kommunale Kompetenz zum Landtagswahlkampf

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Stadt Halle (Saale) 15. Juni 2026 Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters

Sitzung des Stadtrates am 24.06.2026 Antrag der AfD-Stadtratsfraktion zu einer Resolution: Den Wahlkampf gewaltfrei und fair gestalten – Verschärfung gesellschaftlicher Spannungen verhindern, Vorlagen-Nummer: VIII/2026/02751 TOP: Ö 10.1

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Entscheidung über die Positionierung zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen von Resolutionen obliegt grundsätzlich dem Stadtrat.

Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, dass der Stadtrat auch bei der Entscheidung über Resolutionen die Grenzen der Zuständigkeit der Kommune, insbesondere die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung, zu beachten hat. Die vom Stadtrat gefassten Beschlüsse ergehen, auch soweit er sich in der Form appellativer oder symbolischer Entschließungen äußert, in Ausübung gesetzlich gebundener öffentlicher Gewalt und bedürfen daher der Rechtsgrundlage (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1990, Az.: 7 C 37/89, NVwZ 1991, S. 682). Als Rechtsgrundlage kommt, sofern keine spezialgesetzliche Zuständigkeit besteht, die in Art. 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete Befugnis in Betracht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu regeln.

Aus diesen dem Stadtrat verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen des Betätigungsfeldes ergibt sich, dass sämtliche Maßnahmen einen spezifischen örtlichen Bezug haben müssen; der Stadt Halle (Saale) und damit dem Stadtrat kommt keine Kompetenz zur Befassung mit allgemeinpolitischen Angelegenheiten zu. Die Stadt erlangt aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat, ebenso wie sie selbst weder Inhaberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen Belange ihrer Bürger ist (so ausdrücklich das Landesverwaltungsamt in der Rundverfügung 2/2022 vom 28. Januar 2022).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich nach Auffassung der Verwaltung bei dem Gegenstand des Antrages um keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Dem Stadtrat kommt keine Befugnis zu, sich zum Landtagswahlkampf und dessen Wahlkampfführung im Beschlusswege zu äußern. Dies betrifft auch die im Antrag ausdrücklich in Bezug genommenen Stadtratsfraktionen. Weder der Stadtrat als Hauptorgan der Kommune (§ 36 Abs. 1 S. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – KVG LSA) noch den Stadtratsfraktionen als Organteilen obliegt eine Beschlusskompetenz in Angelegenheiten des Landtagswahlkampfes – auch nicht in Form eines Appells an die den Wahlkampf führenden Parteien. Der Wahlkampf für die Landtagswahl 2026 betrifft die Stadt Halle (Saale) nicht ortsspezifisch, d.h. stärker oder deutlich anders als andere Kommunen in Sachsen-Anhalt, sondern die Allgemeinheit der Kommunen im Bundesland Sachsen-Anhalt. Der Befassung mit dem Landtagswahlkampf fehlt es daher an der erforderlichen Verfestigung, um ihn zur Angelegenheit des örtlichen Wirkungskreises einer bestimmten Kommune werden zu lassen

und eine der gesetzlichen Aufgabenverteilung entsprechende Behandlung im Stadtrat möglich zu machen.

Dr. Alexander Vogt Oberbürgermeister