---
title: "Verwaltung der Stadt Halle (Saale) erklärt Stellungnahme zu Resolutionen in Halle; Keine kommunale Kompetenz zum Landtagswahlkampf"
sdDatePublished: "2026-06-16T16:38:00Z"
source: "https://buergerinfo.halle.de/getfile.asp?id=338789\u0026type=do\u0026"
topics:
  - name: "political process"
    identifier: "medtop:20000649"
  - name: "local authority"
    identifier: "medtop:20000612"
  - name: "election"
    identifier: "medtop:20000574"
locations:
  - "Halle (Saale)"
  - "Germany"
---


Verwaltung der Stadt Halle (Saale) erklärt Stellungnahme zu Resolutionen in Halle; Keine kommunale Kompetenz zum Landtagswahlkampf

Tagged Pdf

Stadt Halle (Saale)
                                15. Juni 2026
Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters

Sitzung des Stadtrates am 24.06.2026
Antrag der AfD-Stadtratsfraktion zu einer Resolution: Den Wahlkampf gewaltfrei und
fair gestalten – Verschärfung gesellschaftlicher Spannungen verhindern,
Vorlagen-Nummer: VIII/2026/02751
TOP: Ö 10.1

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Entscheidung über die Positionierung zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im
Rahmen von Resolutionen obliegt grundsätzlich dem Stadtrat.

Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, dass der Stadtrat auch bei der Entscheidung über
Resolutionen
die
Grenzen
der
Zuständigkeit
der
Kommune,
insbesondere
die
verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung, zu beachten hat. Die vom Stadtrat gefassten
Beschlüsse ergehen, auch soweit er sich in der Form appellativer oder symbolischer
Entschließungen äußert, in Ausübung gesetzlich gebundener öffentlicher Gewalt und bedürfen
daher der Rechtsgrundlage (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1990,
Az.: 7 C 37/89, NVwZ 1991, S. 682). Als Rechtsgrundlage kommt, sofern keine
spezialgesetzliche Zuständigkeit besteht, die in Art. 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG)
gewährleistete Befugnis in Betracht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im
Rahmen der Gesetze zu regeln.

Aus diesen dem Stadtrat verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen des Betätigungsfeldes
ergibt sich, dass sämtliche Maßnahmen einen spezifischen örtlichen Bezug haben müssen;
der Stadt Halle (Saale) und damit dem Stadtrat kommt keine Kompetenz zur Befassung mit
allgemeinpolitischen Angelegenheiten zu. Die Stadt erlangt aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG nur ein
kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat, ebenso wie sie selbst weder
Inhaberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen
Belange ihrer Bürger ist (so ausdrücklich das Landesverwaltungsamt in der Rundverfügung
2/2022 vom 28. Januar 2022).

Vor diesem Hintergrund handelt es sich nach Auffassung der Verwaltung bei dem Gegenstand
des Antrages um keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Dem Stadtrat kommt keine
Befugnis zu, sich zum Landtagswahlkampf und dessen Wahlkampfführung im Beschlusswege
zu äußern. Dies betrifft auch die im Antrag ausdrücklich in Bezug genommenen
Stadtratsfraktionen. Weder der Stadtrat als Hauptorgan der Kommune (§ 36 Abs. 1 S. 1
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – KVG LSA) noch den
Stadtratsfraktionen als Organteilen obliegt eine Beschlusskompetenz in Angelegenheiten des
Landtagswahlkampfes – auch nicht in Form eines Appells an die den Wahlkampf führenden
Parteien. Der Wahlkampf für die Landtagswahl 2026 betrifft die Stadt Halle (Saale) nicht
ortsspezifisch, d.h. stärker oder deutlich anders als andere Kommunen in Sachsen-Anhalt,
sondern die Allgemeinheit der Kommunen im Bundesland Sachsen-Anhalt. Der Befassung mit
dem Landtagswahlkampf fehlt es daher an der erforderlichen Verfestigung, um ihn zur
Angelegenheit des örtlichen Wirkungskreises einer bestimmten Kommune werden zu lassen

und eine der gesetzlichen Aufgabenverteilung entsprechende Behandlung im Stadtrat möglich
zu machen.

Dr. Alexander Vogt
Oberbürgermeister