Ausschuss für Arbeit und Soziales Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) Deutschland; mindestens drei Jahre Übergangsfristen
Ausschussdrucksache 21(11)119
- Wahlperiode Ausschuss für Arbeit und Soziales Schriftliche Stellungnahme Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.
Öffentliche Anhörung
a) Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes BT-Drucksache 21/5140
b) Antrag der Fraktion der AfD Bürokratie abbauen, Teilhabe stärken – Für ein unbürokratisches Anerkennungssystem von Assistenzhunden BT-Drucksache 21/3668
c) Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen BT-Drucksache 21/5335
d) Antrag der Fraktion Die Linke UN-Behindertenrechtskonvention konsequent umsetzen BT-Drucksache 21/5569
Ausschussdrucksache 21(11)119 vom 16. Juni 2026 21. Wahlperiode Ausschuss für Arbeit und Soziales
Abbau von Barrieren erfordert Augenmaß und Aufklärung – keinen Zwang Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) (BT-Drs. 21/5140) und den Anträgen der Fraktionen der AfD (BT-Drs. 21/3668), Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/5335) und Die Linke (BT-Drs. 21/5569) 15. Juni 2026 Zusammenfassung Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch mehr Barrierefreiheit zu verbessern, ist ein wichtiges Ziel. Die Arbeitgeber bekennen sich zur Barrierefreiheit nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften und setzen diese auch um. Das zeigt u. a. das langjährige Engagement für eine inklusive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Branchen wie Tourismus, Gastgewerbe (z. B. „Reisen für Alle”- Zertifizierung) und Einzelhandel (z. B. Qualitätszeichen „Generationsfreundliches Einkaufen“). Um Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft zu fördern, ist es jedoch nicht der richtige Weg, gesetzliche Verpflichtungen und Sanktionen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auszuweiten. Statt gesetzlichen Zwang sollten Unternehmen vielmehr dabei unterstützt werden, ihr Angebot noch barrierefreier zu gestalten zu können. Der Ansatz im Gesetzesentwurf, die Aufgaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit entsprechend zu erweitern, ist insofern richtig. Indem der Gesetzentwurf den Anwendungsbereich des BGG auf private Unternehmen ausdehnt, geht er über die Vereinbarung im Koalitionsvertrag hinaus. Der Koalitionsvertrag sieht gerade nicht vor, dass private Unternehmen zur Barrierefreiheit gezwungen werden sollen. Vielmehr soll auf Barrierefreiheit „hingewirkt“ werden. Das ist etwas anderes. Auch vor dem Hintergrund, dass sich Deutschland in einer der schwersten Rezessionen seit der Gründung der Bundesrepublik befindet, sollte von neuen Belastungen abgesehen werden. Neue Verpflichtungen nach dem BGG bedeuten für die Unternehmen je nach Einzelfall einen zusätzlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, zusätzliche Kosten sowie Bürokratieaufbau. Dies widerspricht dem richtigen Ziel der Koalition, Bürokratie abzubauen. Dass bauliche Veränderungen und Änderungen an Gütern und Dienstleistungen grundsätzlich als unverhältnismäßig angesehen werden, trägt diesem Ziel Rechnung. Hinzu kommt, dass viele private Unternehmen immer noch durch die praktische Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) finanziell und organisatorisch belastet werden. Eine darüberhinausgehende gesetzliche Verpflichtung der Unternehmen ist daher das falsche Signal. Von dem Vorhaben sollte Abstand genommen werden.
Seite 2 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) (BT-Drs. 21/5140) und den Anträgen der Fraktionen der AfD (BT-Drs. 21/3668), Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/5335) und Die Linke (BT-Drs. 21/5569)
- Juni 2026 Sollte ungeachtet dieser Einwendungen an einer Verschärfung festgehalten werden, sind folgende Anpassungen am Gesetzentwurf zwingend: ▪ In § 7b Abs. 2 Satz 6 des Gesetzentwurfes muss klarer formuliert werden, dass ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden nicht besteht, um Rechtssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten. Ansprüche auf Entschädigung würden ein zusätzliches Kosten- und Missbrauchsrisiko durch mögliche Klagewellen, strategische Verfahren und Rechtsmissbrauch schaffen und das Ziel Barrierefreiheit nicht fördern. So ist es teilweise beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bereits der Fall. ▪ Die Erweiterung des Benachteiligungsbegriffs auf scheinbar neutrale Regelungen, Kriterien und Verfahren ist zu weitgehend und vor allem für kleinere Unternehmen faktisch nicht prüfbar. Diese Änderung muss gestrichen werden. ▪ Eine Prozessstandschaft anerkannter Verbände wird für die Unternehmen zu einem höheren Rechts- und Kostenrisiko führen und für lange Rechtsstreitigkeiten sowie ggf. Klagewellen sorgen. ▪ Damit Unternehmen die neuen Anforderungen des BGG umsetzen können, sind lange Übergangsfristen von mindestens drei Jahren notwendig. Dies ermöglicht eine rechtssichere Planung. ▪ Die Zugangserweiterung für Assistenzhunde zu privaten Betrieben muss sich auf zertifizierte Assistenzhunde beschränken. ▪ Die im Entwurf kalkulierten Kosten für Unternehmen sind deutlich zu niedrig angesetzt. Individuelle Maßnahmen, juristische Beratung und mögliche Entschädigungsansprüche führen voraussichtlich zu erheblich höheren Belastungen als die angenommenen 1,35 Mio. € jährlich. Für eine realistische Bewertung müssen tatsächliche Praxiskosten und die Vielzahl potenzieller Streitfälle berücksichtigt werden. Die Vorschläge im Änderungsantrag der Fraktion der AfD schwächen die Qualitäts- und Zertifizierungsstandards bei der Zulassung von Assistenzhunden und eröffnen Möglichkeiten, bestehende Zutrittsregelungen in Einrichtungen zu umgehen, in denen Hunde grundsätzlich nicht zugelassen sind. Eine allgemeine Verpflichtung zu Barrierefreiheit, wie sie in den Anträgen von Bündnis 90/Die Grünen und von Die Linke gefordert wird, ist nicht der richtige Ansatz für mehr Barrierefreiheit. Sie verursacht für private Unternehmen kaum kalkulierbare Mehrkosten, da nur teure Anpassungen oder langwierige Rechtsstreitigkeiten bleiben. Barrierefreiheit ist wichtig für Inklusion, muss aber bedarfsgerecht, wirtschaftlich zumutbar und flexibel umgesetzt werden. Barrierefreiheit ist kein statischer oder einheitlicher Zustand, sondern muss den sehr unterschiedlichen Bedürfnissen verschiedener Behinderungsformen gerecht werden. Eine vollständig allgemeingültige barrierefreie Ausgestaltung von Unternehmen lässt sich daher in der Praxis kaum erreichen. Eine bevorzugte Vergabe öffentlicher Aufträge an barrierefreie Unternehmen wie sie die Linke fordert, schwächt den Wettbewerb, erhöht den bürokratischen Aufwand und kann zu höheren Kosten für die öffentliche Hand führen.
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- Juni 2026 Im Einzelnen Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) (BT-Drs. 21/5140) Koalitionsvertrag einhalten – keine Verpflichtung für private Unternehmen Die Bundesregierung sollte nicht über den Koalitionsvertrag hinausgehen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Behindertengleichstellungsgesetz weiterzuentwickeln, sodass u. a. alle öffentlich zugänglichen Bauten des Bundes bis zum Jahr 2035 barrierefrei gestaltet werden. Auch in der Privatwirtschaft wolle die Bundesregierung auf Barrierefreiheit hinwirken. Bereits die Formulierung „auf Barrierefreiheit hinwirken“ im Koalitionsvertrag macht deutlich, dass keine rechtliche Verpflichtung der Privatwirtschaft intendiert ist. Vereinbart wurde lediglich ein Förderziel. Damit ist klar, dass die Koalition die Verantwortung für die Umsetzung verbindlicher Maßnahmen weiterhin auf den öffentlichen Sektor beschränkt. Im Sondierungspapier von CDU/CSU und SPD war noch eine Ausweitung auf Privatunternehmen vorgesehen. Im Koalitionsvertrag ist dieser Passus aber bewusst gestrichen worden, was als klares politisches Signal der Koalitionäre zu deuten ist: Eine rechtliche Verpflichtung der Privatwirtschaft war nicht intendiert. Die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch mehr Barrierefreiheit ist ein wichtiges Ziel, dem sich die Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verpflichtet fühlen. Statt gesetzlichen Zwangs sollte die Förderung von Barrierefreiheit durch Unterstützung erfolgen, wie es das Förderziel auch vorsieht. Darüber hinaus dürfen private Unternehmen nicht zu öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BGG-E gemacht werden. Es sollte bei der bisherigen Formulierung in § 12 Nr. 2 BGG bleiben. Einzelne private Unternehmen müssten ansonsten wie staatliche Stellen strengere Pflichten und Haftungsrisiken tragen, was zu Wettbewerbsnachteilen führen kann. Unterstützungsangebote für Unternehmen sind der richtige Weg Es ist sinnvoll, dass die Aufgaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit erweitert und konkretisiert werden sollen. In § 13 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BGG-E ist eine kostenlose Beratung und Informationsbereitstellung für die Wirtschaft und die Verbände vorgesehen. Außerdem soll die Beratungsstelle bei Abschluss von Zielvereinbarungen nach § 5 BGG und als sachverständige Stelle im Schlichtungsverfahren unterstützen. Das ist der richtige Weg, um Unternehmen bei ihren zahlreichen Aktivitäten für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung auf sinnvolle Weise zu unterstützen und Barrierefreiheit in der Gesellschaft und in der Privatwirtschaft ohne gesetzlichen Zwang voranzutreiben. Einschränkung der verpflichtenden Vornahme „angemessener“ Vorkehrungen sinnvoll Es ist richtig, dass bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen im Gesetzentwurf generell als unverhältnismäßig angesehen werden. Bauliche Veränderungen sind in der Regel teuer. Sie greifen typischerweise in die bauliche Substanz und den Betriebsablauf eines
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- Juni 2026 Unternehmens ein und verursachen regelmäßig Investitionen im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Anders als bei rein organisatorischen oder technischen Anpassungen können Unternehmen solche Eingriffe nicht flexibel oder kurzfristig umsetzen. Sie erfordern Planungsprozesse, Genehmigungen, bauliche Umstellungen und nicht selten längere Betriebsunterbrechungen. Deshalb gilt im Bauordnungsrecht in der Regel Bestandsschutz für genehmigte Bauten. In vielen Fällen sind Umbauten auch faktisch oder rechtlich nicht realisierbar, da sie aus Gründen des Denkmalschutzes nicht zulässig oder bautechnisch nicht umsetzbar sind. Baurechtliche Anforderungen an Barrierefreiheit sind in den Bauordnungen aller Bundesländer abschließend und umfangreich geregelt. Diese sind auch dafür da, Abwägungsentscheidungen zwischen Bestandsschutz und anderen Interessen zu treffen und die geschilderten Zielkonflikte aufzulösen. Das muss aber in einer generellen, den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise geschehen und nicht “durch die Hintertür” und aufgrund eines individuell artikulierten, ggf. eher zufälligen Bedarfs einer Einzelperson. Es ist ebenfalls sinnvoll, dass sich die Angemessenheit von Vorkehrungen laut Gesetzesbegründung an vorwiegend objektiven Kriterien, wie z. B. dem finanziellen und organisatorischen Aufwand, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, der Unternehmensgröße, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit usw. orientieren soll. Da jede Behinderung individuell ist und in untersc