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title: "Ausschuss für Arbeit und Soziales Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) Deutschland; mindestens drei Jahre Übergangsfristen"
sdDatePublished: "2026-06-16T16:12:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1184932/21-11-119-BDA.pdf"
topics:
  - name: "labour market"
    identifier: "medtop:20000523"
  - name: "government policy"
    identifier: "medtop:20000621"
  - name: "business service"
    identifier: "medtop:20001371"
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  - "Berlin"
  - "Germany"
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Ausschuss für Arbeit und Soziales Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) Deutschland; mindestens drei Jahre Übergangsfristen

Ausschussdrucksache 21(11)119

21. Wahlperiode
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Schriftliche Stellungnahme
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.

Öffentliche Anhörung

a) Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
BT-Drucksache 21/5140

b) Antrag der Fraktion der AfD
Bürokratie abbauen, Teilhabe stärken – Für ein unbürokratisches Anerkennungssystem
von Assistenzhunden
BT-Drucksache 21/3668

c) Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen
BT-Drucksache 21/5335

d) Antrag der Fraktion Die Linke
UN-Behindertenrechtskonvention konsequent umsetzen
BT-Drucksache 21/5569

Ausschussdrucksache 21(11)119
vom 16. Juni 2026
21. Wahlperiode
Ausschuss für Arbeit und Soziales

Abbau von Barrieren erfordert Augenmaß und
Aufklärung – keinen Zwang
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) (BT-Drs. 21/5140) und
den Anträgen der Fraktionen der AfD (BT-Drs. 21/3668), Bündnis 90/Die
Grünen (BT-Drs. 21/5335) und Die Linke (BT-Drs. 21/5569)
15. Juni 2026
Zusammenfassung
Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch mehr Barrierefreiheit zu verbessern, ist ein wichtiges
Ziel. Die Arbeitgeber bekennen sich zur Barrierefreiheit nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften und
setzen diese auch um. Das zeigt u. a. das langjährige Engagement für eine inklusive Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen in Branchen wie Tourismus, Gastgewerbe (z. B. „Reisen für Alle”-
Zertifizierung) und Einzelhandel (z. B. Qualitätszeichen „Generationsfreundliches Einkaufen“). Um
Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft zu fördern, ist es jedoch nicht der richtige Weg, gesetzliche
Verpflichtungen und Sanktionen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auszuweiten. Statt
gesetzlichen Zwang sollten Unternehmen vielmehr dabei unterstützt werden, ihr Angebot noch
barrierefreier zu gestalten zu können. Der Ansatz im Gesetzesentwurf, die Aufgaben der Bundesfachstelle
Barrierefreiheit entsprechend zu erweitern, ist insofern richtig.
Indem der Gesetzentwurf den Anwendungsbereich des BGG auf private Unternehmen ausdehnt, geht er
über die Vereinbarung im Koalitionsvertrag hinaus. Der Koalitionsvertrag sieht gerade nicht vor, dass
private Unternehmen zur Barrierefreiheit gezwungen werden sollen. Vielmehr soll auf Barrierefreiheit
„hingewirkt“ werden. Das ist etwas anderes. Auch vor dem Hintergrund, dass sich Deutschland in einer der
schwersten Rezessionen seit der Gründung der Bundesrepublik befindet, sollte von neuen Belastungen
abgesehen werden.
Neue Verpflichtungen nach dem BGG bedeuten für die Unternehmen je nach Einzelfall einen zusätzlichen
Zeit- und Arbeitsaufwand, zusätzliche Kosten sowie Bürokratieaufbau. Dies widerspricht dem richtigen Ziel
der Koalition, Bürokratie abzubauen. Dass bauliche Veränderungen und Änderungen an Gütern und
Dienstleistungen grundsätzlich als unverhältnismäßig angesehen werden, trägt diesem Ziel Rechnung.
Hinzu kommt, dass viele private Unternehmen immer noch durch die praktische Umsetzung des
Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) finanziell und organisatorisch belastet werden. Eine
darüberhinausgehende gesetzliche Verpflichtung der Unternehmen ist daher das falsche Signal. Von dem
Vorhaben sollte Abstand genommen werden.

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)
(BT-Drs. 21/5140) und den Anträgen der Fraktionen der AfD (BT-Drs. 21/3668), Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/5335) und
Die Linke (BT-Drs. 21/5569)

15. Juni 2026
Sollte ungeachtet dieser Einwendungen an einer Verschärfung festgehalten werden, sind folgende
Anpassungen am Gesetzentwurf zwingend:
▪
In § 7b Abs. 2 Satz 6 des Gesetzentwurfes muss klarer formuliert werden, dass ein Anspruch auf Ersatz
immaterieller Schäden nicht besteht, um Rechtssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten.
Ansprüche auf Entschädigung würden ein zusätzliches Kosten- und Missbrauchsrisiko durch mögliche
Klagewellen, strategische Verfahren und Rechtsmissbrauch schaffen und das Ziel Barrierefreiheit nicht
fördern. So ist es teilweise beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bereits der Fall.
▪
Die Erweiterung des Benachteiligungsbegriffs auf scheinbar neutrale Regelungen, Kriterien und
Verfahren ist zu weitgehend und vor allem für kleinere Unternehmen faktisch nicht prüfbar. Diese
Änderung muss gestrichen werden.
▪
Eine Prozessstandschaft anerkannter Verbände wird für die Unternehmen zu einem höheren Rechts-
und Kostenrisiko führen und für lange Rechtsstreitigkeiten sowie ggf. Klagewellen sorgen.
▪
Damit Unternehmen die neuen Anforderungen des BGG umsetzen können, sind lange
Übergangsfristen von mindestens drei Jahren notwendig. Dies ermöglicht eine rechtssichere Planung.
▪
Die Zugangserweiterung für Assistenzhunde zu privaten Betrieben muss sich auf zertifizierte
Assistenzhunde beschränken.
▪
Die im Entwurf kalkulierten Kosten für Unternehmen sind deutlich zu niedrig angesetzt. Individuelle
Maßnahmen, juristische Beratung und mögliche Entschädigungsansprüche führen voraussichtlich zu
erheblich höheren Belastungen als die angenommenen 1,35 Mio. € jährlich. Für eine realistische
Bewertung müssen tatsächliche Praxiskosten und die Vielzahl potenzieller Streitfälle berücksichtigt
werden.
Die Vorschläge im Änderungsantrag der Fraktion der AfD schwächen die Qualitäts- und
Zertifizierungsstandards bei der Zulassung von Assistenzhunden und eröffnen Möglichkeiten, bestehende
Zutrittsregelungen in Einrichtungen zu umgehen, in denen Hunde grundsätzlich nicht zugelassen sind.
Eine allgemeine Verpflichtung zu Barrierefreiheit, wie sie in den Anträgen von Bündnis 90/Die Grünen und
von Die Linke gefordert wird, ist nicht der richtige Ansatz für mehr Barrierefreiheit. Sie verursacht für private
Unternehmen kaum kalkulierbare Mehrkosten, da nur teure Anpassungen oder langwierige
Rechtsstreitigkeiten bleiben. Barrierefreiheit ist wichtig für Inklusion, muss aber bedarfsgerecht,
wirtschaftlich zumutbar und flexibel umgesetzt werden. Barrierefreiheit ist kein statischer oder einheitlicher
Zustand, sondern muss den sehr unterschiedlichen Bedürfnissen verschiedener Behinderungsformen
gerecht werden. Eine vollständig allgemeingültige barrierefreie Ausgestaltung von Unternehmen lässt sich
daher in der Praxis kaum erreichen. Eine bevorzugte Vergabe öffentlicher Aufträge an barrierefreie
Unternehmen wie sie die Linke fordert, schwächt den Wettbewerb, erhöht den bürokratischen Aufwand und
kann zu höheren Kosten für die öffentliche Hand führen.

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)
(BT-Drs. 21/5140) und den Anträgen der Fraktionen der AfD (BT-Drs. 21/3668), Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/5335) und
Die Linke (BT-Drs. 21/5569)

15. Juni 2026
Im Einzelnen
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)
(BT-Drs. 21/5140)
Koalitionsvertrag einhalten – keine Verpflichtung für private Unternehmen
Die Bundesregierung sollte nicht über den Koalitionsvertrag hinausgehen. Der Koalitionsvertrag sieht vor,
das Behindertengleichstellungsgesetz weiterzuentwickeln, sodass u. a. alle öffentlich zugänglichen Bauten
des Bundes bis zum Jahr 2035 barrierefrei gestaltet werden. Auch in der Privatwirtschaft wolle die
Bundesregierung auf Barrierefreiheit hinwirken. Bereits die Formulierung „auf Barrierefreiheit hinwirken“ im
Koalitionsvertrag macht deutlich, dass keine rechtliche Verpflichtung der Privatwirtschaft intendiert ist.
Vereinbart wurde lediglich ein Förderziel. Damit ist klar, dass die Koalition die Verantwortung für die
Umsetzung verbindlicher Maßnahmen weiterhin auf den öffentlichen Sektor beschränkt. Im
Sondierungspapier von CDU/CSU und SPD war noch eine Ausweitung auf Privatunternehmen vorgesehen.
Im Koalitionsvertrag ist dieser Passus aber bewusst gestrichen worden, was als klares politisches Signal
der Koalitionäre zu deuten ist: Eine rechtliche Verpflichtung der Privatwirtschaft war nicht intendiert. Die
Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch mehr Barrierefreiheit ist ein wichtiges
Ziel, dem sich die Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht verpflichtet fühlen. Statt gesetzlichen Zwangs
sollte die Förderung von Barrierefreiheit durch Unterstützung erfolgen, wie es das Förderziel auch vorsieht.
Darüber hinaus dürfen private Unternehmen nicht zu öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12 Abs. 1 Nr.
2 BGG-E gemacht werden. Es sollte bei der bisherigen Formulierung in § 12 Nr. 2 BGG bleiben. Einzelne
private Unternehmen müssten ansonsten wie staatliche Stellen strengere Pflichten und Haftungsrisiken
tragen, was zu Wettbewerbsnachteilen führen kann.
Unterstützungsangebote für Unternehmen sind der richtige Weg
Es ist sinnvoll, dass die Aufgaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit erweitert und konkretisiert werden
sollen. In § 13 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BGG-E ist eine kostenlose Beratung und Informationsbereitstellung für
die Wirtschaft und die Verbände vorgesehen. Außerdem soll die Beratungsstelle bei Abschluss von
Zielvereinbarungen nach § 5 BGG und als sachverständige Stelle im Schlichtungsverfahren unterstützen.
Das ist der richtige Weg, um Unternehmen bei ihren zahlreichen Aktivitäten für die Teilhabe von Menschen
mit Behinderung auf sinnvolle Weise zu unterstützen und Barrierefreiheit in der Gesellschaft und in der
Privatwirtschaft ohne gesetzlichen Zwang voranzutreiben.
Einschränkung der verpflichtenden Vornahme „angemessener“ Vorkehrungen sinnvoll
Es ist richtig, dass bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen im
Gesetzentwurf generell als unverhältnismäßig angesehen werden. Bauliche Veränderungen sind in der
Regel teuer. Sie greifen typischerweise in die bauliche Substanz und den Betriebsablauf eines

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)
(BT-Drs. 21/5140) und den Anträgen der Fraktionen der AfD (BT-Drs. 21/3668), Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/5335) und
Die Linke (BT-Drs. 21/5569)

15. Juni 2026
Unternehmens ein und verursachen regelmäßig Investitionen im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Anders
als bei rein organisatorischen oder technischen Anpassungen können Unternehmen solche Eingriffe nicht
flexibel oder kurzfristig umsetzen. Sie erfordern Planungsprozesse, Genehmigungen, bauliche
Umstellungen und nicht selten längere Betriebsunterbrechungen. Deshalb gilt im Bauordnungsrecht in der
Regel Bestandsschutz für genehmigte Bauten. In vielen Fällen sind Umbauten auch faktisch oder rechtlich
nicht realisierbar, da sie aus Gründen des Denkmalschutzes nicht zulässig oder bautechnisch nicht
umsetzbar sind. Baurechtliche Anforderungen an Barrierefreiheit sind in den Bauordnungen aller
Bundesländer
abschließend
und
umfangreich
geregelt.
Diese
sind
auch
dafür
da,
Abwägungsentscheidungen zwischen Bestandsschutz und anderen Interessen zu treffen und die
geschilderten Zielkonflikte aufzulösen. Das muss aber in einer generellen, den rechtsstaatlichen
Anforderungen genügenden Weise geschehen und nicht “durch die Hintertür” und aufgrund eines
individuell artikulierten, ggf. eher zufälligen Bedarfs einer Einzelperson.
Es ist ebenfalls sinnvoll, dass sich die Angemessenheit von Vorkehrungen laut Gesetzesbegründung an
vorwiegend objektiven Kriterien, wie z. B. dem finanziellen und organisatorischen Aufwand, der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit, der Unternehmensgröße, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit usw.
orientieren soll. Da jede Behinderung individuell ist und in untersc