Justizministerinnen und Justizminister der Länder diskutieren Flexibilisierung des Verfahrensrechts in betreuungsgerichtlichen Verfahren in Hamburg; Verfahrensrechtsanpassung wird geprüft
Frühjahrskonferenz 11./12. Juni 2026 in Hamburg
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Beschlussvorschlag
TOP I.25
Begutachtungskapazitäten in betreuungsgerichtlichen Verfahren zielgerichtet einsetzen
Berichterstattung: Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein
- Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben sich mit der Bedeutung und der Erforderlichkeit von Sachverständigengutachten in betreuungsgerichtlichen Verfahren befasst.
- Sie sind sich darin einig, dass der mit gerichtlichen Betreuungsmaßnahmen verbundene Eingriff in Grundrechtspositionen der Betroffenen eine umfassende Aufklärung auch der medizinischen Aspekte des Betreuungsbedarfs notwendig macht. Dies geschieht nach geltendem Recht grundsätzlich durch Einholung von förmlichen Sachverständigengutachten. Angesichts des in Teilen des Bundesgebiets bereits bestehenden und sich aller Voraussicht nach künftig verschärfenden Mangels an medizinischen Sachverständigen ist es – über die im geltenden Recht bereits verankerten Ausnahmetatbestände vom zwingenden Gutachtenerfordernis hinaus – notwendig, das Verfahrensrecht in weiteren Bereichen unter Beachtung der Grundrechtspositionen der Betroffenen zu flexibilisieren. Ein Verzicht auf ein förmliches Sachverständigengutachten kann nicht nur die mit der Begutachtung für den Betroffenen verbundene – grundrechtsrelevante – Belastung vermeiden bzw. verringern, sondern auch Verfahrensabläufe beschleunigen und den Betroffenen von den Kosten des Gutachtens freihalten.
Frühjahrskonferenz 11./12. Juni 2026 in Hamburg
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- Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bitten daher die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, angesichts des aufgezeigten Handlungsbedarfs entsprechend zu prüfen, für welche Konstellationen eine Anpassung des Verfahrensrechts vorgenommen werden kann.