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title: "Justizministerinnen und Justizminister der Länder diskutieren Flexibilisierung des Verfahrensrechts in betreuungsgerichtlichen Verfahren in Hamburg; Verfahrensrechtsanpassung wird geprüft"
sdDatePublished: "2026-06-16T12:41:00Z"
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Justizministerinnen und Justizminister der Länder diskutieren Flexibilisierung des Verfahrensrechts in betreuungsgerichtlichen Verfahren in Hamburg; Verfahrensrechtsanpassung wird geprüft

Frühjahrskonferenz
11./12. Juni 2026 in Hamburg

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Beschlussvorschlag

TOP I.25

Begutachtungskapazitäten in betreuungsgerichtlichen Verfahren zielgerichtet
einsetzen

Berichterstattung: Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-
Anhalt und Schleswig-Holstein

1. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben sich mit der
Bedeutung und der Erforderlichkeit von Sachverständigengutachten in
betreuungsgerichtlichen Verfahren befasst.
2. Sie sind sich darin einig, dass der mit gerichtlichen Betreuungsmaßnahmen
verbundene Eingriff in Grundrechtspositionen der Betroffenen eine umfassende
Aufklärung auch der medizinischen Aspekte des Betreuungsbedarfs notwendig
macht. Dies geschieht nach geltendem Recht grundsätzlich durch Einholung von
förmlichen
Sachverständigengutachten.
Angesichts
des
in
Teilen
des
Bundesgebiets bereits bestehenden und sich aller Voraussicht nach künftig
verschärfenden Mangels an medizinischen Sachverständigen ist es – über die im
geltenden Recht bereits verankerten Ausnahmetatbestände vom zwingenden
Gutachtenerfordernis hinaus – notwendig, das Verfahrensrecht in weiteren
Bereichen unter Beachtung der Grundrechtspositionen der Betroffenen zu
flexibilisieren. Ein Verzicht auf ein förmliches Sachverständigengutachten kann
nicht nur die mit der Begutachtung für den Betroffenen verbundene –
grundrechtsrelevante – Belastung vermeiden bzw. verringern, sondern auch
Verfahrensabläufe beschleunigen und den Betroffenen von den Kosten des
Gutachtens freihalten.

Frühjahrskonferenz
11./12. Juni 2026 in Hamburg

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3. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bitten daher die
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, angesichts des
aufgezeigten
Handlungsbedarfs
entsprechend
zu
prüfen,
für
welche
Konstellationen eine Anpassung des Verfahrensrechts vorgenommen werden
kann.