Land Brandenburg beräumte das illegale Abfalllager in Stechau, Fichtwald, Landkreis Elbe-Elster; 18.000 Tonnen Abfälle beräumt

Beräumung des illegalen Abfalllagers in der Gemeinde Fichtwald im Landkreis Elbe-Elster abgeschlossen

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Beräumung des illegalen Abfalllagers in der Gemeinde Fichtwald im Landkreis Elbe-Elster abgeschlossen

Übergabe des beräumten Geländes an das Amt Schlieben – 18.000 Tonnen Abfälle beräumt

Die Beräumung des illegalen Abfalllagers im Ortsteil Stechau der Gemeinde Fichtwald wurde nach zwei Jahren abgeschlossen. Mehr als 16 Jahre lagerten dort Abfälle der insolventen Recyclingfirma Reku GmbH. Am heutigen Dienstag wurde das beräumte Grundstück vom Brandenburger Umweltministerium an den Amtsdirektor des Amts Schlieben, Andreas Polz, übergeben.

Nachdem das Amt Schlieben im März 2023 die betroffenen Grundstücke erworben hatte, begannen die Vorbereitungen für die Beräumung. Zentral waren dabei naturschutzrechtliche Maßnahmen : So wurden Ersatzquartiere für Vögel, Fledermäuse, Zauneidechsen und Ameisen geschaffen. Erst im Anschluss begann im Jahr 2024 die Beräumung des Lagers , die sich herausfordernd gestaltete: So konnten nur einige Abfallhaufwerke direkt beseitigt werden, andere mussten vor der Entsorgung zunächst aufwändig separiert werden. Insgesamt wurden dabei etwa 18.000 Tonnen Abfälle , die die insolvente Recyclingfirma Reku GmbH auf dem Anlagengrundstück hinterlassen hatte, beräumt.

Im Mai dieses Jahres wurden die letzten Abfälle abtransportiert. Der engen Abstimmung und der guten Zusammenarbeit zwischen dem das Landesamt für Umwelt (LfU) und dem Amt Schlieben ist es zu verdanken, dass die umfangreiche und komplexe Beräumung in verhältnismäßig kurzer Zeit erfolgen konnte.

Die insgesamt etwa 18.000 Tonnen Abfälle unterschiedlicher Abfallfraktionen wurden ordnungsgemäß entsorgt. Die dem Land entstandenen Kosten belaufen sich auf circa vier Millionen Euro.

Das Abfalllager in Fichtwald Ortsteil Stechau gehörte zu den illegalen Abfalllagern , für die ein Verantwortlicher nicht mehr existiert und für deren Beseitigung Mittel der öffentlichen Hand eingesetzt werden. Dabei ist Voraussetzung der Beräumung durch das Land mit Landesmitteln der vorherige Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand, denn mögliche Gewinne aus dem Anlagengelände sollen der Allgemeinheit zugutekommen.

Leiter der Öffentlichkeitsarbeit: Thomas Frey

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  • Erschienen am 16.06.2026 - Presemitteilung 124