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title: "Michael Sonderegger Verlängerung der Nachlassstundung Kreisgericht St.Gallen; Dauer 2 Monate bis 14.08.2026"
sdDatePublished: "2026-06-16T06:09:00Z"
source: "https://publikationen.sg.ch/ekab/00.267.207/publikation/"
topics:
  - name: "judiciary"
    identifier: "medtop:20000106"
  - name: "out of court procedures"
    identifier: "medtop:20000116"
  - name: "bankruptcy"
    identifier: "medtop:20000174"
locations:
  - "Appenzell Innerrhoden"
  - "St. Gallen"
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Michael Sonderegger Verlängerung der Nachlassstundung Kreisgericht St.Gallen; Dauer 2 Monate bis 14.08.2026

Verlängerung der Nachlassstundung Michael Sonderegger

Verlängerung der Nachlassstundung Michael Sonderegger Gesuchstellende Partei Michael Sonderegger Heimatort: Oberegg AI Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 08.11.1989 Gerbestrasse 15a 9000 St.Gallen Der gesuchstellenden Partei wurde die Verlängerung der Nachlassstundung gewährt. Verfügende Stelle Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, 9004 St.Gallen Beginn der Verlängerung: 14.06.2026 Dauer der Verlängerung: 2 Monat(e) Ablauf der Verlängerung: 14.08.2026 Rechtliche Hinweise Publikation nach SchKG Art. 295b, 296. Rechtsmittelbelehrung Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Publikation des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheid mit Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bemerkungen Sachwalter: Albert Schumacher, bsb-schumacher | Schuldenberatung, Postfach 102, 9424 Rheineck Michael Sonderegger Heimatort: Oberegg AI Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 08.11.1989 Gerbestrasse 15a 9000 St.Gallen Der gesuchstellenden Partei wurde die Verlängerung der Nachlassstundung gewährt. Verfügende Stelle Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, 9004 St.Gallen Beginn der Verlängerung: 14.06.2026 Dauer der Verlängerung: 2 Monat(e) Ablauf der Verlängerung: 14.08.2026 Rechtliche Hinweise Publikation nach SchKG Art. 295b, 296. Rechtsmittelbelehrung Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Publikation des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheid mit Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bemerkungen Sachwalter: Albert Schumacher, bsb-schumacher | Schuldenberatung, Postfach 102, 9424 Rheineck