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title: "Rat der Stadt Köln beschließt Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln; Rückholrecht des Rates verankert"
sdDatePublished: "2026-06-16T13:27:00Z"
source: "https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/bekanntmachungen/2026/2026.06.16_0100-01_neufassung_zustaendigkeitsordnung_2026.pdf"
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  - "Köln"
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Rat der Stadt Köln beschließt Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln; Rückholrecht des Rates verankert

Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 02.06.2026

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Öffentliche Bekanntmachung vom 16.06.2026
ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG DER STADT KÖLN
vom 2. Juni 2026
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 12.05.2026 auf Grund des
§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i. V. m. § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NRW 2023)
in der bei Beschlussfassung geltenden Fassung folgende Neufassung der
Zuständigkeitsordnung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1
Grundsätze
§ 2
Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
§ 3
Zuständigkeiten bei Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen,
Sondervermögen und bei Anstalten des öffentlichen Rechts
§ 4
Zuständigkeiten bei Controllingaufgaben
§ 5
Zuständigkeiten bei Bedarfsfeststellungen, Vergaben und Baumaßnahmen
§ 6
Rückholrecht des Rates
II. Zuständigkeiten der Ausschüsse
§ 7
Hauptausschuss
§ 8
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe /
Internationales
§ 9
Ausschuss für Bauen und Wohnen
§ 10
Ausschuss Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
§ 11
Finanzausschuss
§ 12
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 13
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
§ 14
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
§ 15
Ausschuss Kunst und Kultur
§ 16
Liegenschaftsausschuss
§ 17
Mobilitätsausschuss
§ 18
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 19
Ausschuss Schule und Weiterbildung
§ 20
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren
§ 21
Sportausschuss
§ 22
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
§ 23
Ausschuss für Wirtschaft und Digitalisierung
III. Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters
§ 24
Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters gem.
§ 41 Abs. 2 GO
§ 25
Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)

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I. Allgemeines
§ 1
Grundsätze
(1)
Ausgehend von den insbesondere in der Gemeindeordnung NRW und der
Hauptsatzung der Stadt Köln festgelegten Kompetenzen des Rates und seiner
Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters der Stadt Köln, konkretisiert diese Zuständigkeitsordnung
die Befugnisse der einzelnen Organe und grenzt sie gegeneinander ab.
Beteiligungsrechte, die sich aus gesetzlichen Regelungen, der Hauptsatzung
und anderen Satzungen der Stadt Köln, aus sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO und der Geschäftsordnung des
Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln ergeben, bleiben durch diese
Zuständigkeitsordnung unberührt.
(2)
Die Ausschüsse können die ihnen durch die Zuständigkeitsordnung
übertragenen Entscheidungsbefugnisse nur im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel ausüben. Die sich aus den Beschlüssen zum jeweiligen
Haushaltsplan ergebenden Kompetenzen des Finanzausschusses zur Freigabe
von Haushaltsmitteln bleiben unberührt.
(3)
Die Ausschüsse können die ihnen durch diese Zuständigkeitsordnung
übertragenen Entscheidungsbefugnisse, nicht auf andere Ausschüsse,
Bezirksvertretungen oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister
übertragen.
(4)
Die Befugnis des Rates, im Einzelfall das Entscheidungsrecht auf einen
Ausschuss zu übertragen, bleibt unberührt.
(5)
Soweit Vorberatungsrechte nicht durch Gesetz vorgegeben oder in dieser
Zuständigkeitsordnung ausdrücklich vorgesehen sind, erfolgt die Vorberatung
einer Angelegenheit grundsätzlich nach Bestimmung durch die Oberbürger-
meisterin/den Oberbürgermeister. Das entscheidungsbefugte Gremium kann im
Einzelfall auf die Vorberatung durch einen Ausschuss verzichten und/oder die
Angelegenheit einem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen.
(6)
Ist einem Ausschuss durch diese Zuständigkeitsordnung die Entscheidungs-
befugnis in einer Angelegenheit bis zu einer Wertgrenze übertragen, ist er
vorberatend zu beteiligen,
a) wenn die Entscheidungsbefugnis wegen Überschreitung dieser Wertgrenze
dem Rat zusteht
b) bei Entscheidungen des Rates zu außerplanmäßigen und
überplanmäßigen Ausgaben in diesen Angelegenheiten

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c) im Rahmen der Unterrichtung des Rates nach § 25 Abs. 1 KomHVO NRW
in diesen Angelegenheiten.
(7)
Soweit diese Zuständigkeitsordnung Festlegungen zum Geschäft der laufenden
Verwaltung trifft, handelt es sich hierbei um Geschäfte im Sinne des § 41 Abs. 3
GO.
(8)
Soweit in dieser Zuständigkeitsordnung Wertgrenzen festgelegt sind, handelt es
sich bei den genannten Beträgen jeweils um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer
u. ä.)
(9)
Soweit mit dieser Zuständigkeitsordnung den Ausschüssen die Befugnis
zur Entscheidung über Maßnahmenprogramme übertragen wird, gilt dies
auch für Angelegenheiten, bei denen im Einzelfall die Bezirksvertretungen zur
Entscheidung befugt sind. Die Bezirksvertretungen können Prioritätslisten für die
in ihrem Entscheidungsbereich liegenden Maßnahmen beschließen. Von diesen
Listen darf nur mit Zustimmung der zuständigen Bezirksvertretung abgewichen
werden.
§ 2
Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
(§§ 37 Abs. 1 und 5 GO, 19 Hauptsatzung)
(1)
Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist, entscheiden
die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und
im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen
Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk
hinausgeht, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1
Allgemeines Verwaltungswesen
1.1 Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks;
1.2 Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks;
1.3 Pflege bestehender Städtefreundschaften, Stadtpartnerschaften und
Patenschaften, soweit sie auf den Bezirk übergegangen sind; hierfür sind
Mittel im Haushaltsplan vorzusehen;
1.4 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in Organe und andere Gremien,
soweit deren Bedeutung auf den jeweiligen Bezirk beschränkt ist;
1.5 Einwohneranträge, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind;
1.6 zulässige Bürgerbegehren, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind;
1.7 Annahme von Geschenken mit bezirklicher Bedeutung ab € 2.000;
1.8 würdevolle Begehung von Einbürgerungen;
1.9 freiwillige Bürgerbeteiligungsverfahren zu Vorhaben im Stadtbezirk;

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1.10 Wahl von Schiedspersonen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem
jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk
hinausgeht.
2
Liegenschaften
2.1 Vermietung und Verpachtung der städtischen Liegenschaften im Stadt-
bezirk mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder einer Miet- oder
Pachtsumme von mehr als € 25.000 innerhalb der Laufzeit;
2.2 Feststellung des Bedarfs für Anmietungen und andere Vereinbarungen zur
Bereitstellung von Liegenschaften für bezirkliche Zwecke mit einer Laufzeit
von mehr als drei Jahren oder einer Mietsumme von mehr als € 50.000
innerhalb der Laufzeit.
3
Ordnungs- und Verkehrswesen
3.1 Verkehrsführungen, Einbahnstraßen, Sperrungen, Straßenquerungen,
Querungshilfen sowie Beruhigung von Gemeindestraßen, die nicht über
die Bezirksgrenzen hinausführen, ausgenommen vom Entscheidungsrecht
sind Sofortmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder
vorübergehende Maßnahmen, die nicht über einen Zeitraum von sechs
Monaten hinausgehen, als Geschäfte der laufenden Verwaltung;
3.2 Festlegung von Prioritäten für den Neu- und Abbau von Lichtsignalanlagen
sowie für den Bau von Kreisverkehrsanlagen und Anlagen zur
Schulwegsicherung;
3.3 usweisung von Gebieten mit Anwohnerparkvorrechten und von
Tempo-30-Zonen, sofern der öffentliche Personennahverkehr hiervon nicht
beeinträchtigt wird;
3.4 Neubau von Lichtsignalanlagen ab € 50.000 einschließlich wirtschaftlicher
Erfordernisse unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Belange;
3.5 allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach
§ 18 Straßen- und Wegegesetz NRW; bei der Erteilung von Sonder-
nutzungsgenehmigungen nach dem Vergabekonzept für Veranstaltungen
auf zentralen Plätzen der Kölner Innenstadt und für den Fühlinger See ist
die jeweils zuständige Bezirksvertretung anzuhören;
3.6 Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des
Bezirks gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich
nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von
Bebauungsplanfestsetzungen) handelt;
3.7 Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten (Prioritätenlisten) zum Um- und
Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen
und Plätzen;
3.8 Neu- und Rückbau von Beleuchtungsanlagen an gewidmeten Straßen und
Wegen entsprechend der Verkehrsbedürfnisse.

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4
Schul- und Kulturwesen
4.1 Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instand-
setzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen aller im
Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung bei
Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im
Stadtbezirk;
4.2 Pflege von örtlicher Kunst und örtlichem Brauchtum durch Förderung und
Unterstützung von Vereinen, sonstigen Initiativen und Privatpersonen;
4.3 Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen der Heimatpflege und
des Brauchtums im Stadtbezirk (insbesondere Volksfeste, Schützenfeste,
Umzüge u. ä.);
4.4 Aufstellung von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren
Standortbestimmung und -gestaltung; Restaurierung von Denkmälern
(Standbildern u. ä.), Kunstwerken und Brunnen u. ä., soweit das
Denkmalschutzgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung Aufgaben
nicht ausdrücklich anderweitig zuweist, bei Maßnahmen ab € 50.000;
4.5 Planung und Durchführung kultureller Veranstaltungen mit überwiegend
bezirklichem Bezug; hierfür sind Mittel im Haushaltsplan vorzusehen.
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Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich Sportpflege
5.1 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung)
und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen
der im Stadtbezirk gelegenen Einrichtungen des Sozialwesens und des
öffentlichen Gesundheitsdienstes bei Maßnahmen ab € 50.000; Gestaltung,
Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und Instand-
setzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im
Stadtbezirk gelegenen kommunalen Bürgerzentren/bürgerschaftlichen
Einrichtungen im Rahmen der gesamtstädtischen Konzeption, bei
Maßnahmen ab € 50.000;
5.2 Förderung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände, sonstiger
Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk, die sich sozialen Aufgaben
widmen;
5.3 Förderung und Unterstützung örtlicher Sportvereine und
Sportvereinigungen;
5.4 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung) und
Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen Planungen der im
Stadtbezirk gelegenen Sporteinrichtungen (Sportplätze, Sportfreianlagen,
Turnhallen, Umkleidehäuser u.ä.), bei Maßnahmen ab € 50.000;
5.5 Überlassung gemeindlicher Einrichtungen im Bezirk an Dritte.
6
Bauwesen

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6.1 Pflege des Ortsbildes, soweit nicht durch Satzung, insbesondere in
Bebauungsplänen festgelegt;
6.2 Gestaltungsfragen gem. §§ 12, 13 BauO NRW, soweit nicht durch Satzung,
insbesondere in Bebauungsplänen festgelegt;
6.3 Gestaltung, Unterhaltung, Ausstattung (Erst- und Ersatzausstattung),
Ausbau und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen
Planungen von Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätzen, Kindertages-
und Jugendeinrichtungen (unter Berücksichtigung des Kinder- und
Jugendförderplans), Friedhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen,
bei Maßnahmen ab € 50.000;
6.4 Erschließungseinrichtungen in Waldungen und Forstanlagen (Parkplätze,
Wege, Picknickplätze et