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title: "Bundessteuerberaterkammer Stellungnahme zum RTS-Entwurf der EU-GwVO in der EU; Begriffsdefinitionen geklärt, Netzwerke nicht automatisch reguliert"
sdDatePublished: "2026-06-17T10:08:00Z"
source: "https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2026-26_2026-06-15_Stellungnahme_AMLA_RTS_gruppenweite_Pflichten.pdf"
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  - name: "crime, law and justice"
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Bundessteuerberaterkammer Stellungnahme zum RTS-Entwurf der EU-GwVO in der EU; Begriffsdefinitionen geklärt, Netzwerke nicht automatisch reguliert

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer
vom 15. Juni 2026
zum Entwurf technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 16 Absatz 4
und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-GwVO)

Der RTS-Entwurf konkretisiert die in der EU-GwVO vorgesehenen gruppenweiten Anforderungen
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die zusätzlichen Maßnah-
men und Aufsichtsmaßnahmen für Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Drittländern.
Er legt insbesondere Mindestanforderungen an gruppenweite Richtlinien, Verfahren und Kontrol-
len, Vorgaben für den Informationsaustausch innerhalb einer Gruppe sowie Kriterien zur Bestim-
mung des Mutterunternehmens in der Union und zur Anwendung gruppenweiter Anforderungen
auf andere Strukturen als Gruppen fest.

Vorbemerkung der BStBK:

Die BStBK unterstützt das Ziel einer wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfi-
nanzierung. Die RTS sollten jedoch die Besonderheiten Freier Berufe, insbesondere die berufs-
rechtliche Unabhängigkeit, die Verschwiegenheitspflichten und den Verhältnismäßigkeitsgrund-
satz, stärker berücksichtigen.

Frage 1:
Haben Sie Anmerkungen zu den in Artikel 2 aufgeführten Begriffsbestimmungen?

Antwort der BStBK:

Die BStBK sieht hinsichtlich der vorgeschlagenen Begriffsbestimmungen teilweise Änderungsbe-
darf.

Insbesondere die Definitionen der Begriffe „Struktur“, „Netzwerk“ und „gemeinsame Compliance-
Kontrolle“ sind zu weit gefasst und führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für den steuerbe-
ratenden Berufsstand.

Darüber hinaus erscheint die Verwendung des Begriffs „Partnerschaft“ erläuterungsbedürftig. Im
deutschen Recht bezeichnet die Partnerschaft (§§ 1 ff. PartGG) eine gesetzlich geregelte

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Rechtsform für Angehörige Freier Berufe. Die in Artikel 2 Nummer 4 RTS verwendete Definition
knüpft hingegen an funktionale Kooperationsformen an und weicht damit von dem im deutschen
Gesellschaftsrecht etablierten Begriffsverständnis ab.

Dies wird zu erheblichen Auslegungsunsicherheiten führen. Es sollte daher klargestellt werden,
dass der Begriff „Partnership“ i. S. d. RTS nicht mit der deutschen Partnerschaftsgesellschaft
gleichzusetzen ist. Zudem sollte der Begriff im RTS legaldefiniert werden.

Der RTS verfolgt ausdrücklich das Ziel, gruppenweite Anforderungen auch auf Netzwerke, Part-
nerschaften und andere Strukturen anzuwenden. Gleichzeitig erfassen die Definitionen des Arti-
kels 2 bereits Konstellationen, in denen gemeinsame Compliance-Richtlinien, gemeinsame Ge-
schäftsstrategien oder eine gemeinsame Marke bestehen. Erwägungsgrund 24 bestätigt zudem,
dass sich die gemeinsame Compliance-Kontrolle nicht auf AML/CFT-Compliance beschränken
soll, sondern auch andere Compliance-Bereiche erfassen kann. Dies steht in einem Spannungs-
verhältnis zum Leitbild der eigenverantwortlichen und unabhängigen Berufsausübung gem. § 57
Abs. 1 StBerG. Steuerberater bleiben auch innerhalb von Kooperationen, Netzwerken oder Berufs-
ausübungsgesellschaften (BAGen) grundsätzlich eigenständig und eigenverantwortlich für die
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und berufsrechtlichen Pflichten verantwortlich. Gemeinsame
Qualitäts- oder Compliance-Standards dürfen daher nicht ohne Weiteres einer konzernähnlichen
Steuerungs- oder Kontrollstruktur gleichgesetzt werden.

Zwar stellt Erwägungsgrund 27 des RTS-Entwurfs klar, dass reine Kooperationsvereinbarungen,
Wissensaustausch, Kundenempfehlungen, die Nutzung gemeinsamer technischer Instrumente
oder die bloße Verwendung eines gemeinsamen Namens grundsätzlich nicht in den Anwendungs-
bereich fallen sollen. Gleichwohl verbleiben erhebliche Auslegungsrisiken, da die Definitionen in
Artikel 2 weiterhin sehr weit gefasst sind und insbesondere die Begriffe „gemeinsame Compliance-
Kontrolle“, „Netzwerk“ und „Partnerschaft“ nicht hinreichend voneinander abgegrenzt werden.

Unsere Änderungsvorschläge:

In Artikel 2 Nummer 2 wird nach Buchstabe c folgender Satz eingefügt:

„Eine Struktur liegt nicht vor, wenn die Zusammenarbeit ausschließlich dem fachlichen Austausch,
der Fortbildung, der Qualitätssicherung, dem Marketing, der Nutzung gemeinsamer technischer

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Systeme, der Mandatsvermittlung oder der Verwendung eines gemeinsamen Namens dient und
keine verbindlichen AML/CFT-bezogenen Steuerungs- oder Kontrollbefugnisse bestehen.“

Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

„… oder verbindliche AML/CFT-Richtlinien, -Verfahren oder -Kontrollen anwendet, deren Umset-
zung durch eine zentrale Stelle überwacht oder durchgesetzt wird …“

Zusätzlich wird eingefügt:

„Die bloße Verwendung einer gemeinsamen Marke, eines gemeinsamen Namens oder gemein-
samer Qualitätsstandards begründet für sich allein kein Netzwerk i. S. dieser Verordnung.“

Frage 2:
Halten Sie die in Artikel 3 des Entwurfs der RTS aufgeführten Mindestanforderungen in Be-
zug auf interne Richtlinien, Verfahren und Kontrollen für ausreichend und klar? Falls nicht,
könnten Sie bitte angeben, welche weiteren Anforderungen oder Klarstellungen Ihrer Mei-
nung nach hinzugefügt und/oder überarbeitet werden sollten?

Antwort der BStBK:

Aus der Sicht der BStBK berücksichtigen die vorgeschlagenen Anforderungen die Besonderheiten
des Nichtfinanzsektors nicht ausreichend.

Artikel 3 orientiert sich erkennbar an Konzernstrukturen des Finanzsektors. Die Vorschrift verlangt
u. a. eine Organisations- und Koordinierungsstruktur auf Gruppenebene, regelmäßige gruppen-
weite Informationsflüsse und umfassende gruppenweite Risikobewertungen. Für Steuerberater-
netzwerke und BAGen führt dies zu erheblichen organisatorischen und administrativen Belastun-
gen. Gleichzeitig verbleibt die berufsrechtliche Verantwortung beim einzelnen Berufsträger.

Besonders kritisch ist dies für kleine und mittlere Steuerberatungskanzleien sowie Einzelpraxen.
Die vorgeschlagenen Anforderungen orientieren sich erkennbar an zentral gesteuerten Konzern-
strukturen des Finanzsektors. Für kleinere Verpflichtete bestehen regelmäßig weder gruppenweite
Compliance-Strukturen noch eigenständige Kontrollfunktionen. Der RTS sollte daher ausdrücklich
vereinfachte Anforderungen für kleine Verpflichtete vorsehen und den Aufsichtsbehörden ermögli-
chen, diese von einzelnen gruppenweiten Verpflichtungen auszunehmen, sofern Art, Umfang und
Risikoprofil der Tätigkeit dies rechtfertigen.

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Unsere Änderungsvorschläge:

In Artikel 3 Absatz 1 wird nach dem letzten Unterabsatz eingefügt:

„Bei Verpflichteten des Nichtfinanzsektors sind Umfang und Intensität der gruppenweiten Richtli-
nien, Verfahren und Kontrollen unter Berücksichtigung der Größe, Struktur, Komplexität, Risikolage
und berufsrechtlichen Organisation der jeweiligen Struktur festzulegen.“

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

„Die Einrichtung einer solchen Struktur begründet keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der unab-
hängigen Berufsausübung oder der individuellen berufsrechtlichen Verantwortlichkeit der beteilig-
ten verpflichteten Unternehmen.“

Zudem sollte folgender Unterabsatz ergänzt werden:

„Bei kleinen Verpflichteten i. S. d. Verordnung sind die gruppenweiten Richtlinien, Verfahren und
Kontrollen in vereinfachter Form auszugestalten. Die Aufsichtsbehörden können Befreiungen von
einzelnen gruppenweiten Anforderungen zulassen, sofern Art, Umfang und Risikoprofil der Tätig-
keit dies rechtfertigen.“

Frage 3:
Sehen Sie operative oder rechtliche Herausforderungen, einschließlich solcher im Zusam-
menhang mit dem Anwaltsgeheimnis, bei der Umsetzung der Bestimmungen zum Informa-
tionsaustausch innerhalb von Unternehmen einer Gruppe? Wenn ja, könnten Sie bitte an-
geben, welche? Sehen Sie operative oder rechtliche Herausforderungen bei der Sicherstel-
lung, dass der Informationsaustausch aus Drittländern und in Drittländer innerhalb von Un-
ternehmen einer Gruppe den regulatorischen Standards in der Union entspricht? Haben Sie
Vorschläge, wie dies operativ oder rechtlich besser gestaltet werden könnte?

Antwort der BStBK:

Ja, die BStBK sieht erhebliche Herausforderungen bei der Umsetzung.

Die Herausforderungen betreffen insbesondere den steuerberatenden Berufsstand, da die Aus-
übung des Berufs auf den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Ver-
schwiegenheit beruht.

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I.
Rechtliche Herausforderungen:

1.
Spannungsverhältnis zu den berufsrechtlichen Grundpflichten des Steuerberaters

Steuerberater sind gemäß § 57 Abs. 1 StBerG verpflichtet, ihren Beruf unabhängig, eigenverant-
wortlich, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht gehört dabei
zu den tragenden Grundprinzipien des Berufsrechts. Sie schützt das besondere Vertrauensverhält-
nis zwischen Steuerberater und Mandant und ist Voraussetzung für eine funktionierende Steuer-
rechtspflege.

Artikel 4 RTS sieht einen umfassenden Austausch von Informationen über Kunden, wirtschaftlich
Berechtigte, Vermögens- und Mittelherkunft, Eigentumsstrukturen, Risikobewertungen sowie
Dienstleistungen und Tätigkeiten vor. Diese Informationen betreffen regelmäßig unmittelbar das
Mandatsverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant.

Der RTS enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung dazu, wie die vorgesehenen Informations-
austauschpflichten mit den berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten der Steuerberater in Ein-
klang zu bringen sind. Dies schafft erhebliche Rechtsunsicherheit.

2.
Besonderheiten von Steuerberaternetzwerken

Besonders problematisch ist die vorgesehene Anwendung gruppenweiter Anforderungen auf Netz-
werke und vergleichbare Strukturen.

Anders als bei Unternehmensgruppen oder Finanzkonzernen bestehen in Steuerberaternetzwer-
ken regelmäßig keine gemeinsamen Mandate, keine einheitliche Geschäftsleitung und keine kon-
zernrechtlichen Weisungsstrukturen.

Die einzelnen Kanzleien bleiben rechtlich und berufsrechtlich selbstständig.

Auch wenn gemeinsame Qualitätsstandards, Fortbildungsangebote, IT-Systeme oder Markenauf-
tritte bestehen, führt dies nicht dazu, dass Mandanteninformationen innerhalb des Netzwerks frei
ausgetauscht werden dürfen.

Die Übertragung konzerninterner Informationsaustauschmechanismen auf solche Strukturen be-
rücksichtigt die berufsrechtliche Stellung des Steuerberaters nicht ausreichend.

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3.
Strafrechtliche Risiken

Neben den berufsrechtlichen Pflichten bestehen strafrechtliche Risiken.

Der RTS-Entwurf erkennt zwar an, dass Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, be-
sonderen Beschränkungen unterliegen können. Gleichwohl bleibt unklar, in welchem Umfang die
vorgesehenen Informationsaustauschpflichten für Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe
eine hinreichende Offenbarungsbefugnis i. S. d. nationalen Strafrechts begründen. Dies sollte aus-
drücklich klargestellt werden, um Rechtsunsicherheiten bei der praktischen Umsetzung der Infor-
mationsaustauschpflichten zu vermeiden.

II.
Operative Herausforderungen

1.
Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Informationen

In der Praxis wird die Abgrenzung besonders schwierig sein.

Steuerberater müssten fortlaufend prüfen,

• welche Informationen AML-relevant sind,
• welche Informationen dem Berufsgeheimnis unterliegen,
• ob die Weitergabe für AML/CFT-Zwecke tatsächlich erforderlich ist,
• welche Informationen innerhalb eines Netzwerks oder einer Struktur weitergegeben werden
dürfen.

Dies verursacht erhebliche zusätzliche Prüfungs- und Dokumentationspflichten.

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2.
Unterschiedliche Berufsrechtsordnungen in Drittländern

Internationale Steuerberaternetzwerke umfassen auch Mitgliedskanzleien außerhalb der Europäi-
schen Union.

Diese unterliegen häufig eigenen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten sowie daten-
schutzrechtlichen Vorgaben.

Die beteiligten Kanzleien können dadurch in einen Konflikt zwischen den Infor