Sascha Göttert Stellungnahme zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) im Ausschuss für Arbeit und Soziales; Privatwirtschaft stärker barrierefrei gesetzlich verpflichtend.

Ausschussdrucksache 21(11)120

Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.

  1. Wahlperiode Ausschuss für Arbeit und Soziales Schriftliche Stellungnahme Sascha Göttert

Öffentliche Anhörung

a) Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes BT-Drucksache 21/5140

b) Antrag der Fraktion der AfD Bürokratie abbauen, Teilhabe stärken – Für ein unbürokratisches Anerkennungssystem von Assistenzhunden BT-Drucksache 21/3668

c) Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen BT-Drucksache 21/5335

d) Antrag der Fraktion Die Linke UN-Behindertenrechtskonvention konsequent umsetzen BT-Drucksache 21/5569

Ausschussdrucksache 21(11)120 vom 17. Juni 2026 21. Wahlperiode Ausschuss für Arbeit und Soziales

Seite 1 von 13 Stellungnahme zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sowie zu den aktuellen Reformüberlegungen in der Eingliederungshilfe Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie zu den aktuellen Reformüberlegungen im Bereich der Eingliederungshilfe Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme erfolgt sowohl aus persönlicher als auch aus fachlicher Perspektive als Mensch mit Behinderung, der mit einer 24-Stunden-Assistenz in der eigenen Wohnung lebt und in besonderem Maße auf Barrierefreiheit im öffentlichen Raum, im digitalen Bereich sowie bei privaten Dienstleistungen angewiesen ist. Die Diskussion über die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts berührt grundlegende Fragen der Gleichstellung, der Selbstbestimmung und der gesellschaftlichen Teilhabe. Dabei geht es nicht allein um juristische Detailfragen, sondern um die konkrete Lebenswirklichkeit von Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Die anstehende Reform bietet die Chance, bestehende Defizite im Bereich der Barrierefreiheit wirksam zu beseitigen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass notwendige Verbesserungen hinter den Erwartungen zurückbleiben. Dies gilt insbesondere für die weiterhin unzureichende Verpflichtung privater Anbieter zur Herstellung von Barrierefreiheit. Gerade dort, wo Menschen mit Behinderungen ihren Alltag verbringen, bestehen bis heute erhebliche Zugangshürden. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich daher insbesondere auf die Rolle der Privatwirtschaft, die Umsetzung der Verpflichtungen aus der UN- Behindertenrechtskonvention sowie die Auswirkungen der Reformen auf die tatsächliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Seite 2 von 13 Die gesellschaftliche Realität von Menschen mit Behinderungen wird nur zu einem geringen Teil durch Kontakte mit Bundesbehörden geprägt. Der überwiegende Teil des täglichen

Lebens findet in Bereichen statt, die privatwirtschaftlich organisiert sind. Dazu gehören Arztpraxen, Apotheken, Geschäfte, Restaurants, Hotels, Banken, Versicherungen, Kultur- und Freizeitangebote, Mobilitätsdienste sowie digitale Plattformen. Gerade in diesen Bereichen bestehen weiterhin erhebliche Barrieren. Viele Gebäude sind nicht oder nur eingeschränkt zugänglich. Digitale Angebote erfüllen häufig nicht die Anforderungen an Barrierefreiheit. Informationen stehen nicht in zugänglicher Form zur Verfügung. Dienstleistungen können oftmals nur mit fremder Hilfe genutzt werden. Für Menschen ohne Behinderungen sind diese Hindernisse häufig unsichtbar. Für Menschen mit Behinderungen bedeuten sie jedoch tägliche Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer gesellschaftlichen Teilhabe. Aus diesem Grund greift ein Behindertengleichstellungsrecht zu kurz, das seine Wirkung hauptsächlich auf staatliche Stellen beschränkt. Wenn die Orte des täglichen Lebens von verbindlichen Regelungen weitgehend ausgenommen bleiben, entsteht eine erhebliche Lücke zwischen gesetzlichem Anspruch und tatsächlicher Realität.

Seite 3 von 13 Die stärkere Einbeziehung der Privatwirtschaft ist daher eine der zentralen Herausforderungen der anstehenden Reform. Solange Barrierefreiheit überwiegend als freiwillige Leistung verstanden wird, bleibt die gleichberechtigte Teilhabe vieler Menschen mit Behinderungen von wirtschaftlichen Entscheidungen einzelner Unternehmen abhängig. Dies widerspricht dem Grundgedanken einer inklusiven Gesellschaft. Barrierefreiheit darf nicht als freiwillige Serviceleistung betrachtet werden, sondern muss als selbstverständlicher Bestandteil moderner Dienstleistungen verstanden werden. Wer Waren und Dienstleistungen für die Allgemeinheit anbietet, übernimmt Verantwortung für deren Zugänglichkeit. Diese Verantwortung darf nicht allein dem Staat oder den Sozialleistungssystemen übertragen werden. Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit muss daher alle Bereiche erfassen, die für die gesellschaftliche Teilhabe von wesentlicher Bedeutung sind.

Seite 4 von 13 Besonders kritisch sind die weiterhin vorgesehenen Ausnahmeregelungen aufgrund wirtschaftlicher Belastungen. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Umsetzung von Barrierefreiheit im Einzelfall mit Aufwand verbunden sein kann. Dennoch darf wirtschaftliche Zweckmäßigkeit nicht regelmäßig Vorrang vor Grundrechten erhalten. Die Möglichkeit, sich auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu berufen, führt in der Praxis häufig dazu, dass notwendige Maßnahmen unterbleiben. Für die Betroffenen entsteht dadurch

der Eindruck, dass ihre Teilhaberechte nur dann berücksichtigt werden, wenn dies wirtschaftlich günstig erscheint. Gleichberechtigung darf jedoch nicht von betriebswirtschaftlichen Kalkulationen abhängig gemacht werden. Menschenrechte verlieren ihren Charakter als Rechte, wenn ihre Umsetzung dauerhaft unter einen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt gestellt wird. Die Reform sollte daher sicherstellen, dass Ausnahmen eng begrenzt bleiben und nicht zur Regel werden.

Seite 5 von 13 Die Auswirkungen fehlender Barrierefreiheit werden häufig unterschätzt. Sie reichen weit über einzelne Unannehmlichkeiten hinaus und betreffen zentrale Bereiche des täglichen Lebens. Wer eine Arztpraxis nicht erreichen kann, hat keinen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung. Wer ein Restaurant, ein Geschäft oder eine kulturelle Veranstaltung nicht betreten kann, wird von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen. Wer digitale Angebote nicht nutzen kann, verliert zunehmend den Zugang zu wichtigen Dienstleistungen. Fehlende Barrierefreiheit führt somit zu struktureller Ausgrenzung. Sie schränkt Selbstbestimmung ein, erschwert soziale Kontakte und verhindert die gleichberechtigte Nutzung gesellschaftlicher Angebote. Die tatsächlichen Folgen werden dabei oftmals ausschließlich von den Betroffenen getragen, während die verursachenden Strukturen unverändert bleiben.

Seite 6 von 13 Besonders deutlich zeigt sich dies im digitalen Bereich. Die Digitalisierung verändert nahezu alle Lebensbereiche. Terminvereinbarungen, Bankgeschäfte, Versicherungsleistungen, Kommunikationsangebote und viele weitere Dienstleistungen werden zunehmend digital angeboten. Digitale Barrieren wirken dabei ebenso ausschließend wie bauliche Hindernisse. Wenn Internetseiten, Apps oder Kundenportale nicht barrierefrei gestaltet sind, werden Menschen mit Behinderungen von wesentlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen. Barrierefreiheit muss deshalb von Beginn an Bestandteil digitaler Entwicklung sein. Nachträgliche Anpassungen sind häufig aufwendiger und führen dazu, dass Menschen mit Behinderungen über lange Zeiträume hinweg benachteiligt werden.

Seite 7 von 13 Ein weiteres Problem besteht in der starken Konzentration auf Neubauten und zukünftige Projekte. Die meisten Barrieren befinden sich jedoch nicht in zukünftigen Vorhaben, sondern im bestehenden Bestand. Menschen mit Behinderungen erleben ihre Einschränkungen täglich in bereits vorhandenen Gebäuden, Einrichtungen und Dienstleistungen. Deshalb reicht es nicht aus, Barrierefreiheit ausschließlich für zukünftige Entwicklungen vorzuschreiben. Eine wirksame Reform muss auch bestehende Barrieren in den Blick nehmen und Wege schaffen, diese schrittweise abzubauen. Andernfalls bleibt ein erheblicher Teil der gesellschaftlichen Wirklichkeit dauerhaft von Barrieren geprägt.

Seite 8 von 13 Bei der Bewertung der Reformen ist die UN-Behindertenrechtskonvention als verbindlicher Maßstab heranzuziehen. Deutschland hat die Konvention ratifiziert und sich damit verpflichtet, die darin enthaltenen Rechte umzusetzen. Die Konvention verfolgt einen menschenrechtlichen Ansatz. Menschen mit Behinderungen werden nicht als Empfänger von Fürsorge betrachtet, sondern als Träger eigener Rechte. Dies bedeutet, dass staatliches Handeln nicht allein darauf gerichtet sein darf, Unterstützungsleistungen bereitzustellen. Vielmehr müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit Menschen mit Behinderungen ihre Rechte tatsächlich ausüben können.

Seite 9 von 13 Artikel 5 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur Gleichberechtigung und zum Schutz vor Diskriminierung. Gleichberechtigung bedeutet dabei nicht nur die formale Anerkennung gleicher Rechte, sondern deren tatsächliche Verwirklichung. Artikel 9 verpflichtet die Vertragsstaaten darüber hinaus ausdrücklich zur Herstellung von Barrierefreiheit. Diese Verpflichtung umfasst den Zugang zu Gebäuden, Verkehrsmitteln, Informationen, Kommunikationseinrichtungen sowie zu anderen Diensten und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass auch private Anbieter in die Verantwortung genommen werden müssen. Die Umsetzung von Barrierefreiheit im privatwirtschaftlichen Bereich ist keine freiwillige politische Option, sondern eine Konsequenz aus den menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands.

Seite 10 von 13 Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention garantiert Menschen mit Behinderungen das Recht auf unabhängige Lebensführung und die volle Einbeziehung in die Gemeinschaft. Dieses Recht kann jedoch nur verwirklicht werden, wenn die gesellschaftliche Umwelt tatsächlich zugänglich ist. Selbstbestimmung endet dort, wo Barrieren den Zugang zu wesentlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verhindern. Artikel 20 der Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten darüber hinaus dazu, die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Mobilität ist eine Grundvoraussetzung für Bildung, Arbeit, soziale Kontakte und gesellschaftliche Teilhabe. Die konsequente Umsetzung von Barrierefreiheit dient deshalb unmittelbar der Verwirklichung dieser Rechte.

Seite 11 von 13 Artikel 28 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz sicherzustellen. Dies umfasst auch die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, um gesellschaftliche Teilhabe tatsächlich zu ermöglichen. Dazu gehören sowohl Unterstützungsleistungen als auch der Abbau von Barrieren. Die Konvention macht deutlich, dass Inklusion nicht allein durch individuelle Hilfen erreicht werden kann. Ebenso notwendig ist die Gestaltung einer zugänglichen Umwelt. Je barrierefreier die Gesellschaft gestaltet wird, desto selbstständiger können Menschen mit Behinderungen ihr Leben führen und desto weniger Hindernisse müssen durch individuelle Unterstützung ausgeglichen werden.

Seite 12 von 13 Neben der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes betreffen die aktuellen Diskussionen zur Eingliederungshilfe viele Menschen mit Behinderungen unmittelbar. Dies gilt auch für mich persönlich, da ich mit einer 24-Stunden-Assistenz in meiner eigenen Wohnung lebe und auf die Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen bin. Die Eingliederungshilfe ermöglicht Menschen mi