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title: "Sascha Göttert Stellungnahme zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) im Ausschuss für Arbeit und Soziales; Privatwirtschaft stärker barrierefrei gesetzlich verpflichtend."
sdDatePublished: "2026-06-17T16:09:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1187748/21-11-120-Sascha-Goettert.pdf"
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  - name: "national government"
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  - "Germany"
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Sascha Göttert Stellungnahme zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) im Ausschuss für Arbeit und Soziales; Privatwirtschaft stärker barrierefrei gesetzlich verpflichtend.

Ausschussdrucksache 21(11)120

Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden.

21. Wahlperiode
Ausschuss für Arbeit und Soziales
Schriftliche Stellungnahme
Sascha Göttert

Öffentliche Anhörung

a) Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
BT-Drucksache 21/5140

b) Antrag der Fraktion der AfD
Bürokratie abbauen, Teilhabe stärken – Für ein unbürokratisches Anerkennungssystem
von Assistenzhunden
BT-Drucksache 21/3668

c) Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Barrierefreiheit für eine moderne und inklusive Gesellschaft ernsthaft umsetzen
BT-Drucksache 21/5335

d) Antrag der Fraktion Die Linke
UN-Behindertenrechtskonvention konsequent umsetzen
BT-Drucksache 21/5569

Ausschussdrucksache 21(11)120
vom 17. Juni 2026
21. Wahlperiode
Ausschuss für Arbeit und Soziales

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Stellungnahme zur Reform des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)
sowie zu den aktuellen
Reformüberlegungen in der
Eingliederungshilfe
Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich danke für die Möglichkeit, zu den geplanten Änderungen des
Behindertengleichstellungsgesetzes sowie zu den aktuellen Reformüberlegungen im Bereich
der Eingliederungshilfe Stellung zu nehmen.
Diese Stellungnahme erfolgt sowohl aus persönlicher als auch aus fachlicher Perspektive als
Mensch mit Behinderung, der mit einer 24-Stunden-Assistenz in der eigenen Wohnung lebt
und in besonderem Maße auf Barrierefreiheit im öffentlichen Raum, im digitalen Bereich
sowie bei privaten Dienstleistungen angewiesen ist.
Die Diskussion über die Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts berührt
grundlegende Fragen der Gleichstellung, der Selbstbestimmung und der gesellschaftlichen
Teilhabe. Dabei geht es nicht allein um juristische Detailfragen, sondern um die konkrete
Lebenswirklichkeit von Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland.
Die anstehende Reform bietet die Chance, bestehende Defizite im Bereich der Barrierefreiheit
wirksam zu beseitigen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass notwendige Verbesserungen
hinter den Erwartungen zurückbleiben. Dies gilt insbesondere für die weiterhin unzureichende
Verpflichtung privater Anbieter zur Herstellung von Barrierefreiheit. Gerade dort, wo
Menschen mit Behinderungen ihren Alltag verbringen, bestehen bis heute erhebliche
Zugangshürden.
Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich daher insbesondere auf die Rolle der
Privatwirtschaft, die Umsetzung der Verpflichtungen aus der UN-
Behindertenrechtskonvention sowie die Auswirkungen der Reformen auf die tatsächliche
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

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Die gesellschaftliche Realität von Menschen mit Behinderungen wird nur zu einem geringen
Teil durch Kontakte mit Bundesbehörden geprägt. Der überwiegende Teil des täglichen

Lebens findet in Bereichen statt, die privatwirtschaftlich organisiert sind. Dazu gehören
Arztpraxen, Apotheken, Geschäfte, Restaurants, Hotels, Banken, Versicherungen, Kultur- und
Freizeitangebote, Mobilitätsdienste sowie digitale Plattformen.
Gerade in diesen Bereichen bestehen weiterhin erhebliche Barrieren. Viele Gebäude sind
nicht oder nur eingeschränkt zugänglich. Digitale Angebote erfüllen häufig nicht die
Anforderungen an Barrierefreiheit. Informationen stehen nicht in zugänglicher Form zur
Verfügung. Dienstleistungen können oftmals nur mit fremder Hilfe genutzt werden.
Für Menschen ohne Behinderungen sind diese Hindernisse häufig unsichtbar. Für Menschen
mit Behinderungen bedeuten sie jedoch tägliche Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit und
ihrer gesellschaftlichen Teilhabe.
Aus diesem Grund greift ein Behindertengleichstellungsrecht zu kurz, das seine Wirkung
hauptsächlich auf staatliche Stellen beschränkt. Wenn die Orte des täglichen Lebens von
verbindlichen Regelungen weitgehend ausgenommen bleiben, entsteht eine erhebliche Lücke
zwischen gesetzlichem Anspruch und tatsächlicher Realität.

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Die stärkere Einbeziehung der Privatwirtschaft ist daher eine der zentralen Herausforderungen
der anstehenden Reform. Solange Barrierefreiheit überwiegend als freiwillige Leistung
verstanden wird, bleibt die gleichberechtigte Teilhabe vieler Menschen mit Behinderungen
von wirtschaftlichen Entscheidungen einzelner Unternehmen abhängig.
Dies widerspricht dem Grundgedanken einer inklusiven Gesellschaft. Barrierefreiheit darf
nicht als freiwillige Serviceleistung betrachtet werden, sondern muss als selbstverständlicher
Bestandteil moderner Dienstleistungen verstanden werden.
Wer Waren und Dienstleistungen für die Allgemeinheit anbietet, übernimmt Verantwortung
für deren Zugänglichkeit. Diese Verantwortung darf nicht allein dem Staat oder den
Sozialleistungssystemen übertragen werden.
Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit muss daher alle Bereiche erfassen, die für die
gesellschaftliche Teilhabe von wesentlicher Bedeutung sind.

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Besonders kritisch sind die weiterhin vorgesehenen Ausnahmeregelungen aufgrund
wirtschaftlicher Belastungen. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Umsetzung von
Barrierefreiheit im Einzelfall mit Aufwand verbunden sein kann. Dennoch darf
wirtschaftliche Zweckmäßigkeit nicht regelmäßig Vorrang vor Grundrechten erhalten.
Die Möglichkeit, sich auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu berufen, führt in der Praxis
häufig dazu, dass notwendige Maßnahmen unterbleiben. Für die Betroffenen entsteht dadurch

der Eindruck, dass ihre Teilhaberechte nur dann berücksichtigt werden, wenn dies
wirtschaftlich günstig erscheint.
Gleichberechtigung darf jedoch nicht von betriebswirtschaftlichen Kalkulationen abhängig
gemacht werden. Menschenrechte verlieren ihren Charakter als Rechte, wenn ihre Umsetzung
dauerhaft unter einen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt gestellt wird.
Die Reform sollte daher sicherstellen, dass Ausnahmen eng begrenzt bleiben und nicht zur
Regel werden.

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Die Auswirkungen fehlender Barrierefreiheit werden häufig unterschätzt. Sie reichen weit
über einzelne Unannehmlichkeiten hinaus und betreffen zentrale Bereiche des täglichen
Lebens.
Wer eine Arztpraxis nicht erreichen kann, hat keinen gleichberechtigten Zugang zur
Gesundheitsversorgung. Wer ein Restaurant, ein Geschäft oder eine kulturelle Veranstaltung
nicht betreten kann, wird von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen. Wer digitale
Angebote nicht nutzen kann, verliert zunehmend den Zugang zu wichtigen Dienstleistungen.
Fehlende Barrierefreiheit führt somit zu struktureller Ausgrenzung. Sie schränkt
Selbstbestimmung ein, erschwert soziale Kontakte und verhindert die gleichberechtigte
Nutzung gesellschaftlicher Angebote.
Die tatsächlichen Folgen werden dabei oftmals ausschließlich von den Betroffenen getragen,
während die verursachenden Strukturen unverändert bleiben.

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Besonders deutlich zeigt sich dies im digitalen Bereich. Die Digitalisierung verändert nahezu
alle Lebensbereiche. Terminvereinbarungen, Bankgeschäfte, Versicherungsleistungen,
Kommunikationsangebote und viele weitere Dienstleistungen werden zunehmend digital
angeboten.
Digitale Barrieren wirken dabei ebenso ausschließend wie bauliche Hindernisse. Wenn
Internetseiten, Apps oder Kundenportale nicht barrierefrei gestaltet sind, werden Menschen
mit Behinderungen von wesentlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens
ausgeschlossen.
Barrierefreiheit muss deshalb von Beginn an Bestandteil digitaler Entwicklung sein.
Nachträgliche Anpassungen sind häufig aufwendiger und führen dazu, dass Menschen mit
Behinderungen über lange Zeiträume hinweg benachteiligt werden.

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Ein weiteres Problem besteht in der starken Konzentration auf Neubauten und zukünftige
Projekte. Die meisten Barrieren befinden sich jedoch nicht in zukünftigen Vorhaben, sondern
im bestehenden Bestand.
Menschen mit Behinderungen erleben ihre Einschränkungen täglich in bereits vorhandenen
Gebäuden, Einrichtungen und Dienstleistungen. Deshalb reicht es nicht aus, Barrierefreiheit
ausschließlich für zukünftige Entwicklungen vorzuschreiben.
Eine wirksame Reform muss auch bestehende Barrieren in den Blick nehmen und Wege
schaffen, diese schrittweise abzubauen. Andernfalls bleibt ein erheblicher Teil der
gesellschaftlichen Wirklichkeit dauerhaft von Barrieren geprägt.

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Bei der Bewertung der Reformen ist die UN-Behindertenrechtskonvention als verbindlicher
Maßstab heranzuziehen. Deutschland hat die Konvention ratifiziert und sich damit
verpflichtet, die darin enthaltenen Rechte umzusetzen.
Die Konvention verfolgt einen menschenrechtlichen Ansatz. Menschen mit Behinderungen
werden nicht als Empfänger von Fürsorge betrachtet, sondern als Träger eigener Rechte.
Dies bedeutet, dass staatliches Handeln nicht allein darauf gerichtet sein darf,
Unterstützungsleistungen bereitzustellen. Vielmehr müssen die Voraussetzungen geschaffen
werden, damit Menschen mit Behinderungen ihre Rechte tatsächlich ausüben können.

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Artikel 5 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zur
Gleichberechtigung und zum Schutz vor Diskriminierung. Gleichberechtigung bedeutet dabei
nicht nur die formale Anerkennung gleicher Rechte, sondern deren tatsächliche
Verwirklichung.
Artikel 9 verpflichtet die Vertragsstaaten darüber hinaus ausdrücklich zur Herstellung von
Barrierefreiheit. Diese Verpflichtung umfasst den Zugang zu Gebäuden, Verkehrsmitteln,
Informationen, Kommunikationseinrichtungen sowie zu anderen Diensten und Einrichtungen,
die der Öffentlichkeit offenstehen.
Daraus ergibt sich unmittelbar, dass auch private Anbieter in die Verantwortung genommen
werden müssen. Die Umsetzung von Barrierefreiheit im privatwirtschaftlichen Bereich ist
keine freiwillige politische Option, sondern eine Konsequenz aus den menschenrechtlichen
Verpflichtungen Deutschlands.

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Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention garantiert Menschen mit Behinderungen das
Recht auf unabhängige Lebensführung und die volle Einbeziehung in die Gemeinschaft.
Dieses Recht kann jedoch nur verwirklicht werden, wenn die gesellschaftliche Umwelt
tatsächlich zugänglich ist. Selbstbestimmung endet dort, wo Barrieren den Zugang zu
wesentlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verhindern.
Artikel 20 der Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten darüber hinaus dazu, die
persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Mobilität ist eine
Grundvoraussetzung für Bildung, Arbeit, soziale Kontakte und gesellschaftliche Teilhabe.
Die konsequente Umsetzung von Barrierefreiheit dient deshalb unmittelbar der
Verwirklichung dieser Rechte.

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Artikel 28 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, einen
angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz sicherzustellen.
Dies umfasst auch die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, um gesellschaftliche
Teilhabe tatsächlich zu ermöglichen. Dazu gehören sowohl Unterstützungsleistungen als auch
der Abbau von Barrieren.
Die Konvention macht deutlich, dass Inklusion nicht allein durch individuelle Hilfen erreicht
werden kann. Ebenso notwendig ist die Gestaltung einer zugänglichen Umwelt.
Je barrierefreier die Gesellschaft gestaltet wird, desto selbstständiger können Menschen mit
Behinderungen ihr Leben führen und desto weniger Hindernisse müssen durch individuelle
Unterstützung ausgeglichen werden.

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Neben der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes betreffen die aktuellen
Diskussionen zur Eingliederungshilfe viele Menschen mit Behinderungen unmittelbar. Dies
gilt auch für mich persönlich, da ich mit einer 24-Stunden-Assistenz in meiner eigenen
Wohnung lebe und auf die Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen bin.
Die Eingliederungshilfe ermöglicht Menschen mi