eurocom e.V. Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Deutschland; Minus ca. 4,75 Mrd Euro langfristig.

Stellungnahme

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Stellungnahme der eurocom e.V. vom 17. Juni 2026

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bundestagsdrucksache 21/6130)

Die eurocom e.V. ist die Vereinigung europäischer Hersteller für Kompressionstherapie, orthopädische Hilfsmittel und digitale Gesundheitsanwendungen. Die eurocom nimmt hiermit zu ausgewählten Regelun- gen mit Bezug zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) Stellung.

I. Einleitung und Allgemeines Der eurocom ist der Handlungsbedarf der Bundesregierung bei der Finanzierung der gesetzlichen Kran- kenversicherung (GKV) bewusst. In der Sache müssen Maßnahmen mit hoher Einsparwirkung ausgewählt werden, zudem besteht Zeitdruck, wenn die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen schon für das Jahr 2027 stabilisiert oder abgesenkt werden sollen. Deshalb lehnt die eurocom die vorgesehenen Maßnahmen nicht grundsätzlich ab, fordert jedoch eine differenzierte Ausgestaltung. Jedoch möchte die eurocom zuvor ihr allgemeines Unverständnis ausdrü- cken, was die Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung zum Beitrag aus Steuermitteln zur GKV betrifft. Es ist ein begrüßenswerter Beitrag des Bundes zur Einsparung, wenn die Mittel für die Gesund- heitskosten der Grundsicherungsempfänger steigen. Allerdings wird dies durch den abgesenkten Bun- deszuschuss in ein Minus-Geschäft verwandelt. Da auch bis 2031 gerechnet die Erhöhung für die Grund- sicherungsempfänger nie die Absenkung des Bundeszuschusses um zwei Milliarden Euro übersteigt, bleibt es auch langfristig bei einem Minus von ca. 4,75 Milliarden Euro. Das ist das Gegenteil einer Sta- bilisierung der GKV-Finanzen und widerspricht dem ausgegebenen Motto „alle müssen beitragen“. Denn der Bund und damit die Steuerzahler beteiligen sich dann faktisch nicht weiter an der Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen wie den Gesundheitskosten für Grundsicherungsempfänger, Mutter- schaftsgeld und weiteren Leistungen. Das wäre aber sachgerecht, da es sich dabei um gesamtgesell- schaftliche Leistungen handelt, die nicht nur von den GKV-Versicherten zu tragen sind. Zudem ist es der falsche Weg, den finanziellen Spielraum für die Versorgungsformen wie die Hilfsmittelversorgung inner- halb der GKV zu verkleinern. Ebenso ist bei diesem Ausfall von Steuergeldern für gesamtgesellschaftliche Leistungen der GKV zu be- denken, dass die Arbeitgeber ebenso wie die Versicherten ihren hälftigen Beitrag zu den GKV-Einnah- men leisten. Steigen diese Beiträge weiterhin, stellt dies gerade für kleine und mittelständische Unter- nehmen – zu denen die Mitglieder der eurocom größtenteils gehören – eine hohe finanzielle Belastung

Ausschussdrucksache 21(14)92(3) 17.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.2026 - GKV Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit

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dar. Zusammen mit den Sparmaßnahmen in der Hilfsmittelversorgung ist dies nicht auf Dauer durch- haltbar. Umso mehr fordert die eurocom eine differenzierte Ausgestaltung bei den Sparmaßnahmen in Bezug auf die Hilfsmittelversorgung und Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen ein. Dies betrifft zum Beispiel die Bindung der Versorgungsverträge für Hilfsmittel an die Grundlohnrate aus § 71 Abs. 3 SGB V-E. Als Beitrag von Herstellern und Leistungserbringern der Hilfsmittelversorgung stellt die eurocom diese Maßnahme nicht grundsätzlich in Frage, wenn dies alle Leistungsbereiche der Gesundheitsversorgung gleichermaßen betrifft. Sie gibt aber zu bedenken, dass dies auch Risiken für die Unternehmen der Gesundheitswirtschaft birgt und eine starre Koppelung von Kostentwicklungen in ein- zelnen Bereichen (insbesondere bei personal-, energie- und materialintensiven Leistungen) deutlich über der Grundlohnrate nicht berücksichtigt. Gerade die industrielle Fertigung von Hilfsmitteln oder an- deren Sachleistungen ist durch unerwartete Steigerungen bei den Energiekosten oder Zulieferprodukten auf Rohölbasis besonders betroffen. Diese Bereiche steigen in Krisenfällen plötzlich und in hohem Maße, während andere Faktoren wie Personalkosten erst nachgelagert steigen. Da zum Beispiel Medizinprodukte wie Hilfsmittel in Krisenfällen für eine Versorgung hoch systemrelevant für die Bevölkerung sind, handelt es sich dabei um eine Frage der Krisenfähigkeit und Resilienz Deutschlands. Die Menschen in Deutschland sind bereits heute auf Hilfsmittel in großer Zahl angewiesen. Der Bedarf an einer guten Hilfsmittelversorgung wird steigen, denn unsere Gesellschaft wird älter. Und die Notwendigkeit für Hilfsmittel wächst mit dem Lebensalter. Die Hilfsmittelversorgung ist also ein wichtiger Bestandteil unseres Gesundheitssystems, der unbedingt krisenfest sein muss, damit Patienten und Betroffene möglichst lange selbständig im ambulanten und häuslichen Bereich versorgt werden können. Dieser Effekt tritt neben die Gefährdung der Versorgung allgemein, da eine zu geringe Vergütung bei rasant steigenden Produktionskosten die Herstellung unwirtschaftlich macht. Ein deshalb einmal vom Markt verschwundenes Produkt oder gar ein kleinerer Hersteller von Hilfsmitteln – wie sie typisch für diese Branchen sind - kehren in der Regel nicht zurück. Das kann den Herstellerkreis auf Dauer regelrecht ausdünnen bzw. auf wenige große Hersteller begrenzen. Dies ist eine Entwicklung, die inzwischen zum Beispiel bei Tankstellen oder Supermarktketten beobachtet werden kann und in Frage gestellt wird, da diese Oligopolisierung negative Wirkungen auf die Versorgung und Preise bundesweit haben kann. Die Beitragsstabilität darf also nicht einseitig zu Lasten der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Versorgungs- qualität erreicht werden. Die eurocom fordert daher eine Abmilderung, wenn zum Beispiel Versorgungsvergütungen über Jahre nicht angepasst wurden. Dies ist für die Festbeträge der Fall, die seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. April 2022 die verbindliche Grundlage für die Vergütungen in den Versorgungsverträgen für Produktgruppen mit festgesetzten Festbeträgen darstellen. Tatsächlich wirkten sie jedoch aufgrund der zuvor über Jahre unterbliebenen Anpassung bereits seit 2017 faktisch vergütungsbestimmend. Ebenso gibt es Versorgungsverträge nach § 127 SGB V, die über Jahre nicht angepasst wurden, obwohl die Kosten für Produktion und Leistungserbringung gestiegen sind. Für diese Fälle ist es sachgerecht, die Grundlohnrate aus den Jahren ohne Anpassung in die mögliche Steigerung mit einzubeziehen, so dass mehr Spielraum entsteht. Minimum sollte eine Anpassung anhand der addierten Steigerungsraten der drei Jahre vor dem Zeitpunkt nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB V sein.

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Weiterhin fordert die eurocom eine Öffnungsklausel im Gesetz von der Grundlohnbindung für Kri- senfälle oder unerwartete vergleichbare Lagen, um die pauschale Kostenreduzierung für die Hilfsmit- telversorgung aussetzen zu können, wenn es akut auftretende außergewöhnliche Bedarfe oder Engpässe gibt, die kompensiert werden müssen. Allein die letzten sechs Jahre haben mit der Corona-Pandemie, dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und dem Iran-Krieg gezeigt, dass solche Lagen jederzeit auftreten können. Dafür sollte Vorsorge getroffen werden, um nicht in einer Krise zunächst das Gesetz ändern zu müssen. Mit der Möglichkeit zur Anpassung der Festbeträge bei einer besonders hohen Stei- gerung des Verbraucherpreisindex in § 36 Abs. 4 Satz 8 SGB V-E kennt der Gesetzentwurf schon eine vergleichbare Ausnahme von der regelmäßigen Anpassung für besondere Situationen. Dieser Gedanke sollte sich auch bei der Grundlohnbindung der Versorgungsverträge für Hilfsmittel niederschlagen. Die eurocom begrüßt, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) der Empfehlung der FinanzKom- mission Gesundheit zu Ausschreibungsverfahren für Hilfsmittel nicht gefolgt ist. Die Erfahrung bis zum Jahr 2019 hat gezeigt: Ausschreibungen haben keinen ausreichenden Spareffekt gebracht, dafür aber einen klaren Qualitätsverlust bei den ausgeschriebenen Hilfsmitteln. Ausschreibungen sind ein un- taugliches Preisinstrument, das endgültig von der politischen Agenda genommen werden sollte. Insbesondere den zeitlichen Aspekt möchte die eurocom bei den Änderungen zu Festbeträgen für Hilfsmittel adressieren. Die eurocom sieht Festbeträge als bewährtes und grundsätzlich besseres In- strument als Ausschreibungen an. Die Änderungen zu den Festbeträgen und ihrer Anpassung sind aber so grundlegend und umfangreich, dass sie nicht in dem jetzigen eilbedürftigen Gesetzgebungsverfahren behandelt werden sollten. Im parlamentarischen Verfahren gibt es kaum ausreichend Zeit, alle Neuregelungen und ihre Auswir- kungen in der notwendigen fachlichen Tiefe zu erörtern. Schon im ministeriellen Verfahren war keine echte inhaltliche Auseinandersetzung möglich. Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Bun- destagsfraktionen für den Gesetzentwurf haben erst recht kaum eine Möglichkeit, sachgerechte Rege- lungen mit den betroffenen Akteuren im Gesundheitswesen abzuwägen. Alle stehen bei der Vielzahl der Sparmaßnahmen vor einer enormen zeitlichen und inhaltlichen Herausforderung. Die Neuregelung für Festbeträge sollte ohnehin Gegenstand des Entwurfs des Hilfsmittelgesetzes sein, das auch in 2026 kom- men soll, und ist lediglich aufgrund der Sparempfehlung der FinanzKommission in den hiesigen Gesetz- entwurf aufgenommen worden. Die eurocom regt dringend an, die Neuregelung zu den Festbeträgen für Hilfsmittel in das Hilfsmit- telgesetz zu verlagern. Der zu erwartende Zeitverzug beim Inkrafttreten von einigen Monaten ist ver- tretbar, da insbesondere beim Einspareffekt zwischen der gesetzlichen Neuregelung zunächst die Fest- setzung des Festbetrages bzw. dessen Anpassung durch den GKV-Spitzenverband und in Folge die Ver- gütungsverhandlungen in den Versorgungsverträgen liegt. Ein schneller Einspareffekt ist nicht zu erwar- ten. Des Weiteren hat die FinanzKommission Gesundheit die Finanzwirkung der Empfehlung zu den Festbeträgen mit ca. 0,5 Mrd. € jährlich erst ab 2029 beziffert, wodurch wenige Monate Zeitverzögerung nicht ausschlaggebend sein werden. Positive Folge wäre hier ein Zeitgewinn, um die beabsichtigte Re- gelung mit dem zuständigen Fachreferat und später mit den Bundestagsfraktionen zu beraten. Zu be- denken ist, dass eine einmal in aller Eile in das Gesetz eingefügte Neuregelung nur schwer und langwie- rig abzuändern ist.

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II. Im Einzelnen

  1. Zu § 36 SGB V-E (Festbeträge für Hilfsmittel) Die eurocom sieht Festbeträge als geeignetes Mittel an, um eine ausreichende und zweckmäßige Ver- sorgung mit Hilfsmitteln zu gewährleisten und gleichzeitig die Leistungspflicht der solidarisch finanzier- ten GKV zu begrenzen. Schon deshalb begrüßt die eurocom die neue Regelung zur Anpassung der Fest- beträge, die von der Festbetragsregelung für Arzneimittel losgelöst wird. a) Erhebliche Bedenken gegen die Regelung Die eurocom hat erhebliche Bedenken gegen die beabsichtigte Regelung des § 36 SGB V-E: • An erster Stelle steht die Zuständigkeit des GKV-Spitzenverbandes für die Erstellung einer Verfah- rensordnung für die Festsetzung und Anpassung von Festbeträgen. Der GKV-Spitzenverband ist naturgemäß auf der Seite der Krankenkassen und wäre daher an einer möglichst niedrigen Festset- zung und Anpassung von Festbeträgen bei Hilfsmitteln interessiert, schon um die Ausgaben der Krankenkassen zu begrenzen. Der GKV-Spitzenverband sollte also nicht per Verfahrensordnung die Regeln festlegen, innerhalb derer die Krankenkassen und damit er selbst an möglichst geringen Ausgaben interessiert sind. Hier ist eine gangbare Alternative zu wählen wie zum Beispiel eine Ver- ordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrates.

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