KZBV und BZÄK Stellungnahme Deutscher Bundestag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; 12,0 Mrd. € Einsparpotenzial deckt Großteil des Finanzierungsdefizits

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Stellungnahme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Bundeszahnärztekammer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

KZBV und BZÄK nehmen nachfolgend zu dem vorliegenden Gesetzentwurf Stellung.

Vor dem Hintergrund des bestehenden Finanzierungsdefizits in der GKV ist zwar nachvoll- ziehbar, dass der Gesetzgeber die in den Reformempfehlungen der Finanzkommission Ge- sundheit angelegten, kurzfristig wirksamen Sparmaßnahmen möglichst zeitnah umsetzen möchte, gleichwohl wäre eine der Reichweite der Regelungswirkung angemessen Rechnung tragende Auseinandersetzung mit Inhalten des Gesetzes aus Sicht von KZBV und BZÄK wün- schenswert.

Nicht verständlich ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem GKV-Beitragssatzstabilisie- rungsgesetz auch bereits strukturelle Reformen auf den Weg gebracht werden sollen, die nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitplan erst zum Jahresende initiiert werden sollten. Konkret angesprochen sind damit die für die kieferorthopädische Versorgung geplanten Änderungen, deren Herleitung durch die Finanzkommission Gesundheit bereits im methodischen Ansatz verfehlt, in ihren konkreten Auswirkungen von den Autoren offensichtlich nicht bedacht bzw. nicht überblickt wurden und die – jedenfalls in der aktuell angedachten Ausgestaltung – unmit- telbar und nachhaltig Versorgung schädigen werden (zu den Details s. II.). KZBV und BZÄK raten vor diesem Hintergrund eindringlich dazu, die geplante Reform der kieferorthopädischen Versorgung im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zu streichen, hilfsweise diese zumin- dest zurückzustellen und diesbezüglich vor einer etwaigen Neuauflage in den Austausch mit der Selbstverwaltung zu treten.

Gleichfalls unverständlich ist, dass die Finanzierung der Beiträge für Beziehende von Leistun- gen der Grundsicherung auch auf absehbare Zeit ganz überwiegend über eine Quersubventi- onierung seitens der Gemeinschaft der Beitragszahlenden erfolgen soll, anstatt dass sich der Bund seiner Verantwortung stellt und diese, wie es für die Finanzierung allgemeiner Staats- aufgaben angezeigt wäre, aus Steuermitteln aufbringt. Allein das mit dem entsprechenden Reformvorschlag der Finanzkommission Gesundheit einhergehende Einsparpotential von 12,0 Mrd. € würde einen Großteil des für das Jahr 2027 im vorliegenden Gesetzesentwurf mit 15 Mrd. € bezifferten Finanzierungsdefizits decken und eine Vielzahl versorgungsschädigen- der Regelungen erübrigen. Die lediglich stufenweise angedachte Anhebung der Finanzierung der Beiträge für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung um anfänglich 250 Mio. € in 2027 auf bis zu 2 Mrd. € ab 2031 mutet vor dem Hintergrund der Höhe der verbleibenden Unterdeckung und angesichts dessen, dass der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds

Ausschussdrucksache 21(14)92(5) 17.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.2026 - GKV Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit

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bereits ab 2027 um 2 Mrd. € gekürzt werden soll, mithin also der GKV bis 2031 faktisch zu- sätzlich Mittel entzogen werden, wie eine bloße und noch dazu im Hinblick auf ihre Finanzwir- kung höchst fragwürdige Symbolpolitik an.

Schließlich erachten KZBV und BZÄK den für die Vergütung der vertragszahnärztlichen Leis- tungen vorgesehenen Regelungsansatz für verfehlt. Die Begrenzung der Entwicklung von Punktwerten (Preiskomponente) und Gesamtvergütungen (Mengenkomponente) lässt nicht nur außer Acht, dass die vertragszahnärztliche Vergütung trotz Aufgabe der strengen Grund- lohnsummenanbindung durch das GKV-VStG im Jahr 2013 entgegen dem allgemeinen Trend in der GKV seither ausgabenstabil geblieben ist, sondern geht in der konkret angedachten Umsetzung sowohl hinsichtlich der Höhe des von der Finanzkommission Gesundheit für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgegebenen Sparziels als auch hinsichtlich der Begrenzung der Mengenkomponente über die Empfehlung der Finanzkommission Ge- sundheit hinaus. Diese hatte zutreffend von einer Begrenzung der Mengenkomponente abge- raten, um Raum für die Berücksichtigung morbiditätsbedingter Mengenentwicklungen und me- dizinischer Innovationen zu belassen. Die im vorliegenden Entwurf des GKV-Beitragssatzsta- bilisierungsgesetzes vorgesehenen Regelungen lassen hingegen keinen Raum für solche Ent- wicklungen, sondern werden vielmehr absehbar zu Verwerfungen im Leistungsgeschehen füh- ren (zu den Details s. I).

Dies in der Gesamtbewertung des vorliegenden Gesetzentwurfs vorausschickend, nehmen KZBV und BZÄK zu dessen einzelnen Regelungen im Übrigen wie folgt Stellung:

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Übersicht: Positionen v. KZBV & BZÄK zum GKV-BeitragssatzstabilisierungsG

I. Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, §§ 71, 85 Abs. 2d und 3 SGB V-E: Ange- messene Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Lastenverteilung Kostenentwicklung im vertragszahnärztlichen Bereich aufgrund konsequent präventionsorien- tierter Ausrichtung der Versorgung und verantwortungsvollem Mitteleinsatz bei gleichzeitigem Ausbau des Leistungsangebotes für vulnerable Gruppen stabil bzw. rückläufig. Zahnärzteschaft bereits durch GKV-FinStG überproportional belastet, da neben dem gesetz- lich vorgesehenen Einsparpotential zugleich die Refinanzierung der neu eingeführten PAR- Behandlungsstrecke entfallen ist, was sich bis heute negativ im Leistungsgeschehen nieder- schlägt. ● Problem I: GLS-Anbindung hinsichtlich Preiskomponente (Punktwerte) nicht erforderlich, hinsichtlich Mengenkomponente (Gesamtvergütungen) versorgungsschädigend, da kein Raum für die Berücksichtigung von Morbidität und Innovation verbleibt.

► Lösung: Keine GLS-Anbindung im vertragszahnärztlichen Bereich. ● Problem II: Vorgesehenes Einsparvolumen durch 1-Prozentpunkt-Abschlag auf GLS nach GKV-BStabG geht über Empfehlung der FKG hinaus.

► Lösung: Soweit GLS-Anbindung erfolgt, 1-Prozentpunkt-Abschlag auf den ZE-Punkt- wert streichen, da historisch deutlich niedriger als der für den Versorgungsbereich maßgeb- liche KCH-Punktwert und Einsparpotential nach FKG trotzdem erreicht wird. ● Problem III: Die Leistungen der modernen, präventionsorientierten Parodontitistherapie (PAR) sowie die bisher schon mit extrabudgetären Präventionsleistungen und Leistungen für vulnerable Gruppen einhergehenden kurativen „Begleitleistungen“ unterliegen künftig der strikten Budgetierung, was absehbar zu Verwerfungen im Leistungsgeschehen führt.

► Lösung: Soweit GLS-Anbindung erfolgt, diese auf Preiskomponente begrenzen. Hilfs- weise kurative Begleitleistungen, die im Rahmen abrechnungstechnisch privilegierter Leis- tungen erbracht werden, in gleicher Weise privilegieren. Zudem PAR-Leistungen in Gänze in die Ausnahmen in § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB V-E einbeziehen und als gesetzliche Präven- tionsleistungen verankern.

II. Kieferorthopädische Versorgung

  1. Fachzahnarztvorbehalt gem. § 28 Abs. 2, 2a SGB V-E ● Entgegen den zur Rechtfertigung aufgestellten Behauptungen von FKG und Gesetzgeber gibt es in der kieferorthopäd. Versorgung keine Tendenz zu Über- und Fehlversorgungen. Dies zeigen auch die Ergebnisse der 6. Deutschen Mundgesundheitsstudie (DMS 6), die in dem FKG-Bericht keine Erwähnung findet. Zudem besteht hohe Patientenzufriedenheit. ● Demgegenüber würde ein Fachzahnarztvorbehalt deutschlandweit zu einem Verlust von ca. einem Viertel der Leistungserbringer für Kieferorthopädie führen und damit massive Versorgungsengpässe herbeiführen. ● Losgelöst davon, wäre das mit einem Fachzahnarztvorbehalt faktisch einhergehende Be- rufsverbot für kieferorthopädisch tätige Zahnärzte, die über keine fachzahnärztliche Weiter- bildung verfügen, verfassungsrechtlich nicht haltbar. ► Lösung: Verzicht auf Fachzahnarztvorbehalt. Soweit der Gesetzgeber die Regelungen trotz der hier geäußerten Kritikpunkte nicht fallen lässt, halten es KZBV und BZÄK hilfsweise allenfalls für sachlich vertretbar, statt eines Fachzahnarztvorbehalts eine Regelung auf Grundlage der Fortbildungs(nachweis)pflicht nach § 95d SGB V zu treffen.

Zudem umfassende Bestandsschutzregelung für alle bereits vor Inkrafttreten von Neurege- lungen kieferorthopädisch versorgenden Zahnärzte.

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  1. KFO-Leistungskomplexe und Pauschalvergütungen, § 87 Abs. 1d, 2h SGB V-E ● Die aktuelle KFO-Vergütungssystematik verfügt bereits über ein ausdifferenziertes Misch- system aus Pauschalen und Einzelleistungen, das für die Solidargemeinschaft der GKV eine wirtschaftliche Behandlungsweise gewährleistet, indem es die KFO-Behandlung zum einen in zeitlicher Hinsicht befristet und die erbringbaren Einzelleistungen streng limitiert. ● Die stattdessen nunmehr vorgesehenen umfassenden Leistungskomplexe mit Pauschal- vergütungen wären demgegenüber angesichts der Bandbreite bestehender Behandlungs- bedarfe nicht in einer Weise umsetzbar, dass sie die medizinisch notwendige, bedarfsge- rechte Versorgung des jeweiligen Einzelfalles abdecken können. ● Eine Veränderung der Vergütungssystematik kann - wenn überhaupt - erst sinnvoll erfolgen nach Abschluss der dem G-BA gem. § 92 Abs. 1a SGB V-E aufgegebenen Überprüfung der KFO-Richtlinien. Die dem G-BA hierfür eingeräumte Frist muss auf 2 Jahre erhöht wer- den. ► Lösung: Zumindest vorerst Verzicht auf die Regelungen und Neubewertung ihrer Erforder- lichkeit nach Abschluss der Überprüfung der KFO-Richtlinien durch den G-BA, wobei die Frist hierfür auf 2 Jahre zu verlängern ist.

III. Vergütungsbeschränkungen von Vorständen und von Führungskräften ● Die Gehälter der Betroffenen generieren sich nicht aus GKV-Mitteln, sondern aus denen der Zahnärzte, sodass die Vergütungsbeschränkung überhaupt nicht zur Entlastung der GKV bei- trägt. Die Mittel unterliegen zudem der binnenparlamentarischen Kontrolle. Die (verfassungs- )rechtliche Zulässigkeit der geplanten Regelungen ist sowohl im Hinblick auf individuelle Grundrechte als auch die Selbstverwaltungsautonomie zweifelhaft. ● KZBV und KZVen sind im Interesse einer funktionierenden Selbstverwaltung sowohl auf als auch unterhalb der Vorstandsebene auf spezialisiertes Spitzenpersonal angewiesen und ste- hen dabei in unmittelbarer Konkurrenz zum übrigen Arbeitsmarkt. Dabei kommt der Möglich- keit zur Gewährung konkurrenzfähiger Vergütungen eine essenzielle Bedeutung zu. ● Durch die vorgesehenen Beschränkungen der Gehälter von Vorständen und außertariflich vergüteten Führungskräften, die faktisch auf eine schleichende Entwertung durch permanen- ten Kaufkraftverlust hinauslaufen, werden die Möglichkeiten zur Gewinnung und zum Halten von Spitzenpersonal nachhaltig beeinträchtigt und zudem in unangemessener Weise in die Rechtspositionen und die Lebensplanung der Betroffenen eingegriffen. ● Für Vorstände auf Bundesebene kommt hinzu, dass deren Gehälter bereits seit einer De- kade durch das TSVG unter der (verfehlten) Annahme moderater Inflationsraten eingefroren wurden und diese seinerzeit nur befristete Regelung nunmehr unzumutbar verstetigt würde. ► Lösung: Die vorgesehenen Beschränkungen der Gehaltsentwicklung sowohl auf Vor- standsebene als auch der Führungskräfte darunter sind ersatzlos zu streichen.

IV. Gegenfinanzierung der Beiträge für Leistungsempfänger von Grundsicherung ● Obwohl allgemeine Staatsaufgabe und nicht Aufgabe der GKV-Versichertengemeinschaft, wird die Gegenfinanzierung der Beiträge für Beziehende von Grundsicherungsleistungen als finanzwirksamste Sparempfehlung der FKG nicht wirksam aufgegriffen. ► Lösung: Sofortige kostenadäquate Finanzierung der GKV-Aufwendungen für Beziehende von Grundsicherungsleistungen als allgemeine Staatsaufgabe aus Steuermitteln.

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Stellungnahme im Einzelnen:

I. Begrenzung der Punktwerte und der Gesamtvergütungen, § 85 Ab