---
title: "KZBV und BZÄK Stellungnahme Deutscher Bundestag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; 12,0 Mrd. € Einsparpotenzial deckt Großteil des Finanzierungsdefizits"
sdDatePublished: "2026-06-17T16:09:00Z"
source: "https://www.bundestag.de/resource/blob/1187660/21-14-0092-5-Bundeszahnaerztekammer-und-KZBV-GKV-nicht-barriefrei.pdf"
topics:
  - name: "healthcare policy"
    identifier: "medtop:20000479"
  - name: "health insurance"
    identifier: "medtop:20000483"
  - name: "medical profession"
    identifier: "medtop:20000485"
  - name: "government budget"
    identifier: "medtop:20000607"
  - name: "public finance"
    identifier: "medtop:20000608"
  - name: "national government"
    identifier: "medtop:20000614"
locations:
  - "Eisenach"
  - "Jena"
  - "Stuttgart"
  - "Munich"
  - "Halle (Saale)"
  - "Rudolstadt"
  - "Radebeul"
  - "Essen"
  - "Rhineland-Palatinate"
  - "Osnabrück"
  - "Münster"
  - "Zwickau"
  - "Wuppertal"
  - "Düsseldorf"
  - "Baden-Württemberg"
  - "Dresden"
  - "Switzerland"
  - "Lübeck"
  - "Dortmund"
  - "Duisburg"
  - "Aachen"
  - "Lower Saxony"
  - "Altona"
  - "Oranienburg"
  - "Saarland"
  - "Hamburg-Mitte"
  - "Plauen"
  - "Hamburg"
  - "Wandsbek"
  - "Pirna"
  - "Sonneberg"
  - "Görlitz"
  - "Mecklenburg-Vorpommern"
  - "Weil am Rhein"
  - "Flensburg"
  - "Hannover"
  - "Sömmerda"
  - "Brandenburg"
  - "Apolda"
  - "Pankow"
  - "Mitte"
  - "Bavaria"
  - "Erfurt"
  - "Augsburg"
  - "Lutherstadt Wittenberg"
  - "Braunschweig"
  - "North Rhine-Westphalia"
  - "Merseburg"
  - "Freiburg (im Breisgau)"
  - "Weimar"
  - "Friedrichshafen"
  - "Potsdam"
  - "Schwedt/Oder"
  - "Naumburg (Saale)"
  - "Meiningen"
  - "Magdeburg"
  - "Bremen"
  - "Berlin"
  - "Lindau (Bodensee)"
  - "Germany"
  - "Gera"
  - "Kiel"
  - "Heidelberg"
  - "Leipzig"
  - "Köln"
  - "Charlottenburg-Wilmersdorf"
  - "Schleswig-Holstein"
  - "Bonn"
  - "Neukölln"
---


KZBV und BZÄK Stellungnahme Deutscher Bundestag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz; 12,0 Mrd. € Einsparpotenzial deckt Großteil des Finanzierungsdefizits

Microsoft Word - 20260615 - BStabG-RegE - Stellungnahme KZBV+BZA¨K (final konsentiert).docx

1

Stellungnahme
der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
und der Bundeszahnärztekammer
zum Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

KZBV und BZÄK nehmen nachfolgend zu dem vorliegenden Gesetzentwurf Stellung.

Vor dem Hintergrund des bestehenden Finanzierungsdefizits in der GKV ist zwar nachvoll-
ziehbar, dass der Gesetzgeber die in den Reformempfehlungen der Finanzkommission Ge-
sundheit angelegten, kurzfristig wirksamen Sparmaßnahmen möglichst zeitnah umsetzen
möchte, gleichwohl wäre eine der Reichweite der Regelungswirkung angemessen Rechnung
tragende Auseinandersetzung mit Inhalten des Gesetzes aus Sicht von KZBV und BZÄK wün-
schenswert.

Nicht verständlich ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem GKV-Beitragssatzstabilisie-
rungsgesetz auch bereits strukturelle Reformen auf den Weg gebracht werden sollen, die nach
dem ursprünglich vorgesehenen Zeitplan erst zum Jahresende initiiert werden sollten. Konkret
angesprochen sind damit die für die kieferorthopädische Versorgung geplanten Änderungen,
deren Herleitung durch die Finanzkommission Gesundheit bereits im methodischen Ansatz
verfehlt, in ihren konkreten Auswirkungen von den Autoren offensichtlich nicht bedacht bzw.
nicht überblickt wurden und die – jedenfalls in der aktuell angedachten Ausgestaltung – unmit-
telbar und nachhaltig Versorgung schädigen werden (zu den Details s. II.). KZBV und BZÄK
raten vor diesem Hintergrund eindringlich dazu, die geplante Reform der kieferorthopädischen
Versorgung im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zu streichen, hilfsweise diese zumin-
dest zurückzustellen und diesbezüglich vor einer etwaigen Neuauflage in den Austausch mit
der Selbstverwaltung zu treten.

Gleichfalls unverständlich ist, dass die Finanzierung der Beiträge für Beziehende von Leistun-
gen der Grundsicherung auch auf absehbare Zeit ganz überwiegend über eine Quersubventi-
onierung seitens der Gemeinschaft der Beitragszahlenden erfolgen soll, anstatt dass sich der
Bund seiner Verantwortung stellt und diese, wie es für die Finanzierung allgemeiner Staats-
aufgaben angezeigt wäre, aus Steuermitteln aufbringt. Allein das mit dem entsprechenden
Reformvorschlag der Finanzkommission Gesundheit einhergehende Einsparpotential von
12,0 Mrd. € würde einen Großteil des für das Jahr 2027 im vorliegenden Gesetzesentwurf mit
15 Mrd. € bezifferten Finanzierungsdefizits decken und eine Vielzahl versorgungsschädigen-
der Regelungen erübrigen. Die lediglich stufenweise angedachte Anhebung der Finanzierung
der Beiträge für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung um anfänglich 250 Mio. € in
2027 auf bis zu 2 Mrd. € ab 2031 mutet vor dem Hintergrund der Höhe der verbleibenden
Unterdeckung und angesichts dessen, dass der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds

Ausschussdrucksache
21(14)92(5)
17.06.2026
gel. VB zur öffent. Anh. am
22.06.2026 - GKV
Deutscher Bundestag
Ausschuss f. Gesundheit

2

bereits ab 2027 um 2 Mrd. € gekürzt werden soll, mithin also der GKV bis 2031 faktisch zu-
sätzlich Mittel entzogen werden, wie eine bloße und noch dazu im Hinblick auf ihre Finanzwir-
kung höchst fragwürdige Symbolpolitik an.

Schließlich erachten KZBV und BZÄK den für die Vergütung der vertragszahnärztlichen Leis-
tungen vorgesehenen Regelungsansatz für verfehlt. Die Begrenzung der Entwicklung von
Punktwerten (Preiskomponente) und Gesamtvergütungen (Mengenkomponente) lässt nicht
nur außer Acht, dass die vertragszahnärztliche Vergütung trotz Aufgabe der strengen Grund-
lohnsummenanbindung durch das GKV-VStG im Jahr 2013 entgegen dem allgemeinen Trend
in der GKV seither ausgabenstabil geblieben ist, sondern geht in der konkret angedachten
Umsetzung sowohl hinsichtlich der Höhe des von der Finanzkommission Gesundheit für den
Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgegebenen Sparziels als auch hinsichtlich
der Begrenzung der Mengenkomponente über die Empfehlung der Finanzkommission Ge-
sundheit hinaus. Diese hatte zutreffend von einer Begrenzung der Mengenkomponente abge-
raten, um Raum für die Berücksichtigung morbiditätsbedingter Mengenentwicklungen und me-
dizinischer Innovationen zu belassen. Die im vorliegenden Entwurf des GKV-Beitragssatzsta-
bilisierungsgesetzes vorgesehenen Regelungen lassen hingegen keinen Raum für solche Ent-
wicklungen, sondern werden vielmehr absehbar zu Verwerfungen im Leistungsgeschehen füh-
ren (zu den Details s. I).

Dies in der Gesamtbewertung des vorliegenden Gesetzentwurfs vorausschickend, nehmen
KZBV und BZÄK zu dessen einzelnen Regelungen im Übrigen wie folgt Stellung:

3

Übersicht: Positionen v. KZBV & BZÄK zum GKV-BeitragssatzstabilisierungsG

I. Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, §§ 71, 85 Abs. 2d und 3 SGB V-E: Ange-
messene Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Lastenverteilung
Kostenentwicklung im vertragszahnärztlichen Bereich aufgrund konsequent präventionsorien-
tierter Ausrichtung der Versorgung und verantwortungsvollem Mitteleinsatz bei gleichzeitigem
Ausbau des Leistungsangebotes für vulnerable Gruppen stabil bzw. rückläufig.
Zahnärzteschaft bereits durch GKV-FinStG überproportional belastet, da neben dem gesetz-
lich vorgesehenen Einsparpotential zugleich die Refinanzierung der neu eingeführten PAR-
Behandlungsstrecke entfallen ist, was sich bis heute negativ im Leistungsgeschehen nieder-
schlägt.
● Problem I: GLS-Anbindung hinsichtlich Preiskomponente (Punktwerte) nicht erforderlich,
hinsichtlich Mengenkomponente (Gesamtvergütungen) versorgungsschädigend, da kein
Raum für die Berücksichtigung von Morbidität und Innovation verbleibt.

► Lösung: Keine GLS-Anbindung im vertragszahnärztlichen Bereich.
● Problem II: Vorgesehenes Einsparvolumen durch 1-Prozentpunkt-Abschlag auf GLS nach
GKV-BStabG geht über Empfehlung der FKG hinaus.

► Lösung: Soweit GLS-Anbindung erfolgt, 1-Prozentpunkt-Abschlag auf den ZE-Punkt-
wert streichen, da historisch deutlich niedriger als der für den Versorgungsbereich maßgeb-
liche KCH-Punktwert und Einsparpotential nach FKG trotzdem erreicht wird.
● Problem III: Die Leistungen der modernen, präventionsorientierten Parodontitistherapie
(PAR) sowie die bisher schon mit extrabudgetären Präventionsleistungen und Leistungen
für vulnerable Gruppen einhergehenden kurativen „Begleitleistungen“ unterliegen künftig
der strikten Budgetierung, was absehbar zu Verwerfungen im Leistungsgeschehen führt.

► Lösung: Soweit GLS-Anbindung erfolgt, diese auf Preiskomponente begrenzen. Hilfs-
weise kurative Begleitleistungen, die im Rahmen abrechnungstechnisch privilegierter Leis-
tungen erbracht werden, in gleicher Weise privilegieren. Zudem PAR-Leistungen in Gänze
in die Ausnahmen in § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB V-E einbeziehen und als gesetzliche Präven-
tionsleistungen verankern.

II. Kieferorthopädische Versorgung
1. Fachzahnarztvorbehalt gem. § 28 Abs. 2, 2a SGB V-E
● Entgegen den zur Rechtfertigung aufgestellten Behauptungen von FKG und Gesetzgeber
gibt es in der kieferorthopäd. Versorgung keine Tendenz zu Über- und Fehlversorgungen.
Dies zeigen auch die Ergebnisse der 6. Deutschen Mundgesundheitsstudie (DMS 6), die in
dem FKG-Bericht keine Erwähnung findet. Zudem besteht hohe Patientenzufriedenheit.
● Demgegenüber würde ein Fachzahnarztvorbehalt deutschlandweit zu einem Verlust von
ca. einem Viertel der Leistungserbringer für Kieferorthopädie führen und damit massive
Versorgungsengpässe herbeiführen.
● Losgelöst davon, wäre das mit einem Fachzahnarztvorbehalt faktisch einhergehende Be-
rufsverbot für kieferorthopädisch tätige Zahnärzte, die über keine fachzahnärztliche Weiter-
bildung verfügen, verfassungsrechtlich nicht haltbar.
► Lösung: Verzicht auf Fachzahnarztvorbehalt.
Soweit der Gesetzgeber die Regelungen trotz der hier geäußerten Kritikpunkte nicht fallen
lässt, halten es KZBV und BZÄK hilfsweise allenfalls für sachlich vertretbar, statt eines
Fachzahnarztvorbehalts eine Regelung auf Grundlage der Fortbildungs(nachweis)pflicht
nach § 95d SGB V zu treffen.

Zudem umfassende Bestandsschutzregelung für alle bereits vor Inkrafttreten von Neurege-
lungen kieferorthopädisch versorgenden Zahnärzte.

4

2. KFO-Leistungskomplexe und Pauschalvergütungen, § 87 Abs. 1d, 2h SGB V-E
● Die aktuelle KFO-Vergütungssystematik verfügt bereits über ein ausdifferenziertes Misch-
system aus Pauschalen und Einzelleistungen, das für die Solidargemeinschaft der GKV
eine wirtschaftliche Behandlungsweise gewährleistet, indem es die KFO-Behandlung zum
einen in zeitlicher Hinsicht befristet und die erbringbaren Einzelleistungen streng limitiert.
● Die stattdessen nunmehr vorgesehenen umfassenden Leistungskomplexe mit Pauschal-
vergütungen wären demgegenüber angesichts der Bandbreite bestehender Behandlungs-
bedarfe nicht in einer Weise umsetzbar, dass sie die medizinisch notwendige, bedarfsge-
rechte Versorgung des jeweiligen Einzelfalles abdecken können.
● Eine Veränderung der Vergütungssystematik kann - wenn überhaupt - erst sinnvoll erfolgen
nach Abschluss der dem G-BA gem. § 92 Abs. 1a SGB V-E aufgegebenen Überprüfung
der KFO-Richtlinien. Die dem G-BA hierfür eingeräumte Frist muss auf 2 Jahre erhöht wer-
den.
► Lösung: Zumindest vorerst Verzicht auf die Regelungen und Neubewertung ihrer Erforder-
lichkeit nach Abschluss der Überprüfung der KFO-Richtlinien durch den G-BA, wobei die
Frist hierfür auf 2 Jahre zu verlängern ist.

III. Vergütungsbeschränkungen von Vorständen und von Führungskräften
● Die Gehälter der Betroffenen generieren sich nicht aus GKV-Mitteln, sondern aus denen der
Zahnärzte, sodass die Vergütungsbeschränkung überhaupt nicht zur Entlastung der GKV bei-
trägt. Die Mittel unterliegen zudem der binnenparlamentarischen Kontrolle. Die (verfassungs-
)rechtliche Zulässigkeit der geplanten Regelungen ist sowohl im Hinblick auf individuelle
Grundrechte als auch die Selbstverwaltungsautonomie zweifelhaft.
● KZBV und KZVen sind im Interesse einer funktionierenden Selbstverwaltung sowohl auf als
auch unterhalb der Vorstandsebene auf spezialisiertes Spitzenpersonal angewiesen und ste-
hen dabei in unmittelbarer Konkurrenz zum übrigen Arbeitsmarkt. Dabei kommt der Möglich-
keit zur Gewährung konkurrenzfähiger Vergütungen eine essenzielle Bedeutung zu.
● Durch die vorgesehenen Beschränkungen der Gehälter von Vorständen und außertariflich
vergüteten Führungskräften, die faktisch auf eine schleichende Entwertung durch permanen-
ten Kaufkraftverlust hinauslaufen, werden die Möglichkeiten zur Gewinnung und zum Halten
von Spitzenpersonal nachhaltig beeinträchtigt und zudem in unangemessener Weise in die
Rechtspositionen und die Lebensplanung der Betroffenen eingegriffen.
● Für Vorstände auf Bundesebene kommt hinzu, dass deren Gehälter bereits seit einer De-
kade durch das TSVG unter der (verfehlten) Annahme moderater Inflationsraten eingefroren
wurden und diese seinerzeit nur befristete Regelung nunmehr unzumutbar verstetigt würde.
► Lösung: Die vorgesehenen Beschränkungen der Gehaltsentwicklung sowohl auf Vor-
standsebene als auch der Führungskräfte darunter sind ersatzlos zu streichen.

IV. Gegenfinanzierung der Beiträge für Leistungsempfänger von Grundsicherung
● Obwohl allgemeine Staatsaufgabe und nicht Aufgabe der GKV-Versichertengemeinschaft,
wird die Gegenfinanzierung der Beiträge für Beziehende von Grundsicherungsleistungen als
finanzwirksamste Sparempfehlung der FKG nicht wirksam aufgegriffen.
► Lösung: Sofortige kostenadäquate Finanzierung der GKV-Aufwendungen für Beziehende
von Grundsicherungsleistungen als allgemeine Staatsaufgabe aus Steuermitteln.

5

Stellungnahme im Einzelnen:

I. Begrenzung der Punktwerte und der Gesamtvergütungen, § 85 Ab