Kinder und Jugendliche im Grundleistungsbezug nach dem AsylbLG erhalten Gesundheitsversorgung wie gesetzlich Versicherte in Deutschland; Gesundheitskarte, keine Genehmigung nötig
Neuerungen bei der Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen im AsylbLG - Der Paritätische - Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
Neuerungen bei der Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen im AsylbLG
Am 12. Juni 2026 traten zahlreiche gesetzliche Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Leistungsrecht in Kraft, um europäische Vorgaben umzusetzen („GEAS-Reform“). Fast alle diese Änderungen sind mit erheblichen Verschärfungen für Geflüchtete verbunden. Einer der sehr wenigen positiven Aspekte des Gesetzespakets, die Verbesserung bei der Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen im AsylbLG, wird dabei leicht übersehen. Diese Änderungen sind Gegenstand der vorliegenden Fachinformation.
In der Fachinformation werden die neuen Regelungen für Kinder und Jugendliche im Grundleistungsbezug nach § 3 bzw. 4 AsylbLG ausführlich dargestellt.
Die wichtigsten rechtlichen Änderungen im Überblick:
Ab dem 12. Juni werden alle Kinder und Jugendlichen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung haben wie alle gesetzlich Versicherten.
Die Einschränkungen auf eine Notfallversorgung, die das Gesetz in § 4 AsylbLG bislang vorsah, werden für sie nicht mehr gelten.
Fast alle AsylbLG-berechtigten Minderjährigen werden zwar keine Mitglieder einer Krankenkasse, aber müssen von der Leistungsbehörde zur Auftragsversorgung bei einer Krankenkasse gem. § 264 Abs. 2 SGB V angemeldet werden. Sie bekommen daher eine Gesundheitskarte und brauchen für medizinische Behandlungen normalerweise keine Genehmigung mehr vom Sozialamt.
Diese Regelungen gelten ab dem 12. Juni 2026 für alle Kinder und Jugendlichen, die Grundleistungen nach dem AsylbLG erhalten (in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts). Für Personen, die Analogleistungen (nach mehr als 36 Monaten Aufenthalt) oder lebensunterhaltssichernde Leistungen der Jugendhilfe erhalten, war dies auch zuvor schon so.
Folgende Fragen werden durch die Fachinformation adressiert:
Welche Rechtsgrundlagen sind von Bedeutung?
Für wen gilt die neue Regelung?
Welchen Umfang hat die Gesundheitsversorgung?
Kann die Ärzt*in frei gewählt werden?
Erhalten die Kinder und Jugendlichen eine Gesundheitskarte?
Wie bekommen die Kinder und Jugendlichen die Gesundheitskarte?
Werden die Kinder und Jugendlichen Mitglied der Krankenkasse?
Fallen Zuzahlungen und Eigenanteile an?
Was ist, wenn die Jugendlichen volljährig werden?
Was ist mit Leistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt?
Was ist im Falle eines Leistungsausschlusses wegen „Sekundärmigration“?
Die Fachinfo kann auf der rechten Seite heruntergeladen werden.
Sie wollen zu diesem und weiteren Themen auf dem Laufenden gehalten werden? Dann abonnieren Sie unseren News-Service. Wir schicken Ihnen eine E-Mail, sobald für Sie relevante neue Meldungen erscheinen.