DIHK Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts in Deutschland; Verdrängung von Gewerbe- und Industrieflächen droht

Städtebau- und Raumordnung: Wohnungsbau ja – aber nicht auf Kosten der Wirtschaft

Zusammenfassung: DIHK-Stellungnahme vom 9. Juni 2026 zum Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts

Informationen: Dateiformat: PDF (barrierefrei) Dateigröße: 459 KB Stand: Juni 2026 Seitenumfang: 43 Seiten

Städtebau- und Raumordnung: Wohnungsbau ja – aber nicht auf Kosten der Wirtschaft

Die Bundesregierung modernisiert das Städtebau- und Raumordnungsrecht. Die DIHK steht hinter den Zielen, Verfahren zu beschleunigen und den Wohnungsbau zu fördern, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf beim Schutz von Gewerbe- und Industrieflächen.

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts setzt wichtige Impulse für schnellere Planungsverfahren, digitalen Vollzug und mehr Wohnungsbau. Die gewerbliche Wirtschaft unterstützt diese Ziele ausdrücklich. Doch die DIHK warnt: Die Reform greife an entscheidenden Stellen zu kurz. Wer Wohnungsbau einseitig privilegiere, riskiere die systematische Verdrängung von Gewerbe- und Industrieflächen – mit langfristigen Folgen für Arbeitsplätze, Investitionen und die Wettbewerbsfähigkeit ganzer Stadtregionen. Nur eine ausgewogene Flächensteuerung, die Wohnen und Arbeiten gleichberechtigt denke, könne eine nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung sichern.

Wohnungsbau erhält einseitiges Übergewicht: Die Einstufung als “überragendes öffentliches Interesse” verschiebt die planerische Abwägung zulasten gewerblicher Nutzungen

Gewerbeflächen unzureichend gesichert: Der Entwurf enthält keine verbindlichen Schutz- und Sicherungsmechanismen für wirtschaftliche Entwicklungsflächen, besonders in angespannten Wohnungsmärkten.

Kein ausreichender Bestandsschutz: Bestehende Betriebe bleiben dem Risiko nachträglicher Einschränkungen durch heranrückende Wohnnutzungen ausgesetzt.

Versiegelungsfaktor droht, Bauvorhaben bürokratischer und teurer zu machen: Die geplante Einführung eines Versiegelungsfaktors nach § 19a Baunutzungsverordnung würde Genehmigungsverfahren verlängern, Kosten erhöhen und flächenintensive Branchen unverhältnismäßig belasten.

Beschleunigung konsequent umsetzen: Für mehr Planungssicherheit fehlen verbindliche Verfahrensfristen mit Genehmigungsfiktionen sowie eine gesetzliche Stichtagsregelung zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage

Die Bundesregierung hat am 9. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vorgelegt, der das Baugesetzbuch, die Baunutzungsverordnung und das Raumordnungsgesetz in weiten Teilen neu ordnet. Kernziel der Reform ist die Beschleunigung des Wohnungsbaus: Planungsverfahren sollen kürzer werden, digitale Beteiligungsprozesse eingeführt und die rechtlichen Voraussetzungen für mehr Wohnraum erleichtert werden. Neu eingeführt wird unter anderem das Konzept des “überragenden öffentlichen Interesses am Wohnungsbau” in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Daneben enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten kommunalen Vorkaufsrechten, einem neuen Versiegelungsfaktor sowie Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung.

verbindlichen Schutz von Gewerbe- und Industrieflächen im Baugesetzbuch und im Raumordnungsgesetz verankern, auch und gerade in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt

Gewerbeflächenmonitoring als Pflichtinstrument einführen, damit faktenbasierte Abwägungsentscheidungen möglich werden

Bestehende Betriebe müssen modernisieren, erweitern und sich anpassen können, ohne ihren Schutzstatus zu verlieren oder nachträglichen Emissionsauflagen ausgesetzt zu werden

Den erweiterten Bestandsschutz im Abwägungskatalog des § 1 Absatz 6 Baugesetzbuch ausdrücklich als städtebaulichen Belang benennen und durch einen neuen § 216b Baugesetzbuch planerhaltungsrechtlich absichern

Gewerbeflächenverfügbarkeit, wirtschaftliche Resilienz und regionale Wertschöpfung als gleichrangige Belange in § 1 Absätze 5 und 6 Baugesetzbuch sowie in § 2 Absatz 2 und § 13 Absatz 5 Raumordnungsgesetz festschreiben

Das “überragende öffentliche Interesse am Wohnungsbau” auf Wohnbebauung im engeren Sinne begrenzen – keine pauschale Privilegierung wohnbegleitender Nutzungen

Erweiterung des kommunalen Vorkaufsrechts nur auf Basis objektiv feststellbarer Tatsachen zulassen, nicht auf Grundlage prognostizierter Aufwertungseffekte

Klare Verhältnismäßigkeitskriterien einführen; gewerbliche Nutzungen ausdrücklich schützen

Verbindliche Fristen mit Genehmigungs- oder Zustimmungsfiktionen einführen

Stichtagsregelung zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage zentral im Verwaltungsverfahrensgesetz verankern

Umwelt- und Naturschutzprüfungen gezielt vereinfachen, ohne Schutzstandards abzusenken

Auf den neuen § 19a Baunutzungsverordnung verzichten, sofern kein europarechtlicher Zwang besteht

Falls doch eingeführt: bundeseinheitliche Berechnungsmethoden, digitalisierte Verfahren, Anerkennung vorhandener Daten und ausreichende Übergangsfristen sicherstellen

Die Technische Anleitung Lärm grundlegend überarbeiten, um Nutzungsmischung in der Praxis zu ermöglichen und bestehende Betriebe vor verschärften Anforderungen durch heranrückende Wohnnutzungen zu schützen

Die DIHK-Stellungnahme vom 9. Juni ist hier abrufbar:

Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts