Justizministerinnen und Justizminister fordern Aufnahme der jederzeitigen Gewähr der verfassungsmäßigen Ordnung in die Bundesnotarordnung in Hamburg; Verfassungsschutzregelung per Regelanfrage möglich
Frühjahrskonferenz 11./12. Juni 2026 in Hamburg
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Beschluss
TOP I.26
Persönliche Eignung für das notarielle Amt – Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung ausdrücklich festschreiben
Berichterstattung: Niedersachsen, Bayern, Berlin, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein
- Die Justizministerinnen und Justizminister betonen die besondere Bedeutung der Notarinnen und Notare als Träger eines öffentlichen Amts und als zentrale Säule der vorsorgenden Rechtspflege. Für sie steht deshalb außer Frage, dass Notarinnen und Notare jederzeit die Gewähr dafür bieten müssen, dass sie für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und damit die verfassungsmäßige Ordnung wahren. Neben der Rechtssicherheit gebietet das vor allem das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat: Notarinnen und Notare nehmen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege originäre Staatsaufgaben wahr.
- Die Justizministerinnen und Justizminister stellen jedoch fest, dass in der Bundesnotarordnung bislang eine ausdrückliche Regelung zur jederzeitigen Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung fehlt: Zwar ist persönlich geeignet für das notarielle Amt nur, wessen Eigenschaften keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie oder er die Aufgaben und Pflichten einer Notarin oder eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit ihrem Amtseid werden die Notarinnen und Notare zudem auf die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet. Jedoch ist die jederzeitige Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung – anders als die Verfassungstreue im richterlichen oder im Beamtenbereich – derzeit nicht als
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ausdrückliche Bestellungsvoraussetzung vorgesehen. Auch sehen es die Regelungen der Bundesnotarordnung aktuell nicht ausdrücklich vor, die jederzeitige Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung im Rahmen einer Regelanfrage bei den Landesämtern für Verfassungsschutz zu überprüfen. 3. Wegen der besonderen Bedeutung der von Notarinnen und Notaren wahrgenommenen Aufgaben sprechen sich die Justizministerinnen und Justizminister deshalb dafür aus, auch im notariellen Bereich die jederzeitige Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung ausdrücklich in die Bundesnotarordnung aufzunehmen, und zwar insbesondere als Bestellungsvoraussetzung. Darüber hinaus soll den Ländern ausdrücklich auch in der Bundesnotarordnung die Möglichkeit eröffnet werden, durch entsprechende landesrechtliche Regelungen die Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung mittels einer Regelanfrage bei dem jeweiligen Landesamt für Verfassungsschutz überprüfen zu können - auch bereits im Rahmen der Übernahme in den notariellen Anwärterdienst. Eine (nachträglich) wegfallende jederzeitige Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung sollte zudem ausdrücklich als Grund für eine Amtsenthebung normiert werden. 4. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten deshalb die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, in Abstimmung mit der Bundesnotarkammer dahingehende Regelungen zur Ergänzung der Bundesnotarordnung zu erarbeiten.