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title: "Justizministerinnen und Justizminister fordern Aufnahme der jederzeitigen Gewähr der verfassungsmäßigen Ordnung in die Bundesnotarordnung in Hamburg; Verfassungsschutzregelung per Regelanfrage möglich"
sdDatePublished: "2026-06-17T15:07:00Z"
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Justizministerinnen und Justizminister fordern Aufnahme der jederzeitigen Gewähr der verfassungsmäßigen Ordnung in die Bundesnotarordnung in Hamburg; Verfassungsschutzregelung per Regelanfrage möglich

Frühjahrskonferenz
11./12. Juni 2026 in Hamburg

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Beschluss

TOP I.26

Persönliche Eignung für das notarielle Amt – Gewähr für die Wahrung der
verfassungsmäßigen Ordnung ausdrücklich festschreiben

Berichterstattung: Niedersachsen, Bayern, Berlin, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein

1. Die Justizministerinnen und Justizminister betonen die besondere Bedeutung der
Notarinnen und Notare als Träger eines öffentlichen Amts und als zentrale Säule
der vorsorgenden Rechtspflege. Für sie steht deshalb außer Frage, dass
Notarinnen und Notare jederzeit die Gewähr dafür bieten müssen, dass sie für die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten
und damit die verfassungsmäßige Ordnung wahren. Neben der Rechtssicherheit
gebietet das vor allem das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat:
Notarinnen und Notare nehmen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege
originäre Staatsaufgaben wahr.
2. Die Justizministerinnen und Justizminister stellen jedoch fest, dass in der
Bundesnotarordnung bislang eine ausdrückliche Regelung zur jederzeitigen
Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung fehlt: Zwar ist
persönlich geeignet für das notarielle Amt nur, wessen Eigenschaften keine
begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie oder er die Aufgaben und
Pflichten einer Notarin oder eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit ihrem
Amtseid werden die Notarinnen und Notare zudem auf die Wahrung der
verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet. Jedoch ist die jederzeitige Gewähr für
die
Wahrung
der
verfassungsmäßigen
Ordnung
–
anders
als
die
Verfassungstreue im richterlichen oder im Beamtenbereich – derzeit nicht als

Frühjahrskonferenz
11./12. Juni 2026 in Hamburg

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ausdrückliche Bestellungsvoraussetzung vorgesehen. Auch sehen es die
Regelungen der Bundesnotarordnung aktuell nicht ausdrücklich vor, die
jederzeitige Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung im
Rahmen einer Regelanfrage bei den Landesämtern für Verfassungsschutz zu
überprüfen.
3. Wegen der besonderen Bedeutung der von Notarinnen und Notaren
wahrgenommenen Aufgaben sprechen sich die Justizministerinnen und
Justizminister deshalb dafür aus, auch im notariellen Bereich die jederzeitige
Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung ausdrücklich in die
Bundesnotarordnung
aufzunehmen,
und
zwar
insbesondere
als
Bestellungsvoraussetzung. Darüber hinaus soll den Ländern ausdrücklich auch in
der Bundesnotarordnung die Möglichkeit eröffnet werden, durch entsprechende
landesrechtliche
Regelungen
die
Gewähr
für
die
Wahrung
der
verfassungsmäßigen Ordnung mittels einer Regelanfrage bei dem jeweiligen
Landesamt für Verfassungsschutz überprüfen zu können - auch bereits im
Rahmen der Übernahme in den notariellen Anwärterdienst. Eine (nachträglich)
wegfallende jederzeitige Gewähr für die Wahrung der verfassungsmäßigen
Ordnung sollte zudem ausdrücklich als Grund für eine Amtsenthebung normiert
werden.
4. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten deshalb die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz, in Abstimmung mit der Bundesnotarkammer
dahingehende Regelungen zur Ergänzung der Bundesnotarordnung zu
erarbeiten.