Justizministerinnen und Justizminister befassen sich mit der Harmonisierung der Strafrahmen beim gewerbsmäßigen Handeltreiben in Hamburg; starke Divergenzen der Strafrahmen
Frühjahrskonferenz 11./12. Juni 2026 in Hamburg
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Beschluss
TOP II.13
Harmonisierung der Strafrahmen des BtMG, KCanG, MedCanG, NpSG, AMG, AntiDopG und GÜG bei gewerbsmäßigem Handeltreiben
Berichterstattung: Sachsen
- Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit den derzeitigen Strafrahmen des BtMG, KCanG, MedCanG, NpSG, AMG, AntiDopG und GÜG bei gewerbsmäßigem Handeltreiben befasst.
- Sie stellen fest, dass die jeweiligen Strafandrohungen für gewerbsmäßiges Handeltreiben im BtMG, KCanG, MedCanG, NpSG, AMG, AntiDopG und GÜG stark divergieren und die dogmatische Ausgestaltung der Strafschärfungsvorschriften als Regelbeispiel oder Qualifikation nicht einheitlich ist. Sie weisen ferner darauf hin, dass gerade für die praxisrelevanten Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Medikamenten nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG für die gewerbsmäßige Begehungsweise keine Strafschärfung vorgesehen ist.
- Sie stellen weiterhin fest, dass das in Fällen des gewerbsmäßigen verbotenen Handeltreibens mit berauschenden und gesundheitsgefährdenden Substanzen verwirklichte Unrecht durch die unterschiedliche dogmatische Ausgestaltung nicht hinreichend zum Ausdruck kommen kann.
- Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz zeitnah an die Bundesministerin für Gesundheit heranzutreten mit der Bitte, sich der Thematik gemeinsam anzunehmen und dabei
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auch etwaige erforderliche Anpassungen in der Strafprozessordnung in den Blick zu nehmen.