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title: "Justizministerinnen und Justizminister befassen sich mit der Harmonisierung der Strafrahmen beim gewerbsmäßigen Handeltreiben in Hamburg; starke Divergenzen der Strafrahmen"
sdDatePublished: "2026-06-17T15:07:00Z"
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Justizministerinnen und Justizminister befassen sich mit der Harmonisierung der Strafrahmen beim gewerbsmäßigen Handeltreiben in Hamburg; starke Divergenzen der Strafrahmen

Frühjahrskonferenz
11./12. Juni 2026 in Hamburg

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Beschluss

TOP II.13

Harmonisierung der Strafrahmen des BtMG, KCanG, MedCanG, NpSG, AMG,
AntiDopG und GÜG bei gewerbsmäßigem Handeltreiben

Berichterstattung: Sachsen

1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit den derzeitigen
Strafrahmen des BtMG, KCanG, MedCanG, NpSG, AMG, AntiDopG und GÜG bei
gewerbsmäßigem Handeltreiben befasst.
2. Sie stellen fest, dass die jeweiligen Strafandrohungen für gewerbsmäßiges
Handeltreiben im BtMG, KCanG, MedCanG, NpSG, AMG, AntiDopG und GÜG
stark
divergieren
und
die
dogmatische
Ausgestaltung
der
Strafschärfungsvorschriften als Regelbeispiel oder Qualifikation nicht einheitlich
ist. Sie weisen ferner darauf hin, dass gerade für die praxisrelevanten Fälle des
unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Medikamenten nach §
95 Abs. 1 Nr. 4 AMG für die gewerbsmäßige Begehungsweise keine
Strafschärfung vorgesehen ist.
3. Sie stellen weiterhin fest, dass das in Fällen des gewerbsmäßigen verbotenen
Handeltreibens mit berauschenden und gesundheitsgefährdenden Substanzen
verwirklichte Unrecht durch die unterschiedliche dogmatische Ausgestaltung nicht
hinreichend zum Ausdruck kommen kann.
4. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesministerin der Justiz
und für Verbraucherschutz zeitnah an die Bundesministerin für Gesundheit
heranzutreten mit der Bitte, sich der Thematik gemeinsam anzunehmen und dabei

Frühjahrskonferenz
11./12. Juni 2026 in Hamburg

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auch etwaige erforderliche Anpassungen in der Strafprozessordnung in den Blick
zu nehmen.