Justizministerinnen und Justizminister diskutieren Reform des strafrechtlichen Ehrschutzes für Personen des politischen Lebens in Hamburg; Beschränkung auf kommunale Ebene; Spitzenpolitiker weiter allgemeiner Schutz.

Frühjahrskonferenz 11./12. Juni 2026 in Hamburg

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Beschluss

TOP II.14

Reform des strafrechtlichen Ehrschutzes für Personen des politischen Lebens

Berichterstattung: Sachsen, Baden-Württemberg

  1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit der durch die Reform von 2021 geänderten Strafvorschrift „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ (§ 188 Strafgesetzbuch [StGB]) befasst.
  2. Sie betonen, dass das damalige Ziel des Gesetzgebers für die Erweiterung des strafrechtlichen Ehrschutzes für Personen des öffentlichen Lebens, namentlich der verbesserte Schutz für kommunale Amts- und Mandatsträger vor verbalen Anfeindungen und Hetze, weiterhin wichtig und aktuell bleibt. Sie stellen fest, dass die Erweiterung der Vorschrift um Fälle der Beleidigung (§ 185 StGB) in der Strafverfolgungspraxis zu Unsicherheiten über die Reichweite der Regelung geführt hat. Dies gilt namentlich mit Blick auf das besondere Schutzbedürfnis der Machtkritik und die Gewährleistungen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit.
  3. Sie weisen darauf hin, dass durch die Ausgestaltung des § 188 StGB als relatives Antragsdelikt der eigentliche Kern des Qualifikationstatbestandes – der Schutz der persönlichen Ehre und der Schutz des offenen politischen Diskurses – aus dem Blick gerät und der Eindruck erweckt werden könne, der Staat sanktioniere öffentliche Kritik an Regierenden und Persönlichkeiten der Spitzenpolitik besonders streng.

Frühjahrskonferenz 11./12. Juni 2026 in Hamburg

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  1. Die Justizministerinnen und Justizminister halten es daher für geboten, den besonderen Schutz von Personen des politischen Lebens für Fälle der Beleidigung auf Personen zu beschränken, die auf kommunaler Ebene tätig sind, und unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu prüfen, ob das Delikt als absolutes Antragsdelikt auszugestalten ist. Für auf anderer Ebene tätige Personen („Spitzenpolitiker“) sollte künftig wieder der allgemeine, für jedermann greifende Schutz durch § 185 StGB einschließlich des absoluten Strafantragserfordernisses gelten und der Qualifikationstatbestand des § 188 Abs. 1 StGB für Beleidigungen von „Spitzenpolitikern“ keine Anwendung mehr finden.