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title: "Justizministerinnen und Justizminister diskutieren Reform des strafrechtlichen Ehrschutzes für Personen des politischen Lebens in Hamburg; Beschränkung auf kommunale Ebene; Spitzenpolitiker weiter allgemeiner Schutz."
sdDatePublished: "2026-06-17T15:07:00Z"
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  - "Hamburg"
  - "Sachsen"
  - "Baden-Württemberg"
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Justizministerinnen und Justizminister diskutieren Reform des strafrechtlichen Ehrschutzes für Personen des politischen Lebens in Hamburg; Beschränkung auf kommunale Ebene; Spitzenpolitiker weiter allgemeiner Schutz.

Frühjahrskonferenz
11./12. Juni 2026 in Hamburg

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Beschluss

TOP II.14

Reform des strafrechtlichen Ehrschutzes für Personen des politischen Lebens

Berichterstattung: Sachsen, Baden-Württemberg

1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit der durch die Reform
von 2021 geänderten Strafvorschrift „Gegen Personen des politischen Lebens
gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ (§ 188 Strafgesetzbuch
[StGB]) befasst.
2. Sie betonen, dass das damalige Ziel des Gesetzgebers für die Erweiterung des
strafrechtlichen Ehrschutzes für Personen des öffentlichen Lebens, namentlich
der verbesserte Schutz für kommunale Amts- und Mandatsträger vor verbalen
Anfeindungen und Hetze, weiterhin wichtig und aktuell bleibt. Sie stellen fest, dass
die Erweiterung der Vorschrift um Fälle der Beleidigung (§ 185 StGB) in der
Strafverfolgungspraxis zu Unsicherheiten über die Reichweite der Regelung
geführt hat. Dies gilt namentlich mit Blick auf das besondere Schutzbedürfnis der
Machtkritik
und
die
Gewährleistungen
der
grundrechtlich
geschützten
Meinungsfreiheit.
3. Sie weisen darauf hin, dass durch die Ausgestaltung des § 188 StGB als relatives
Antragsdelikt der eigentliche Kern des Qualifikationstatbestandes – der Schutz
der persönlichen Ehre und der Schutz des offenen politischen Diskurses – aus
dem Blick gerät und der Eindruck erweckt werden könne, der Staat sanktioniere
öffentliche Kritik an Regierenden und Persönlichkeiten der Spitzenpolitik
besonders streng.

Frühjahrskonferenz
11./12. Juni 2026 in Hamburg

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4. Die Justizministerinnen und Justizminister halten es daher für geboten, den
besonderen Schutz von Personen des politischen Lebens für Fälle der
Beleidigung auf Personen zu beschränken, die auf kommunaler Ebene tätig sind,
und unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu prüfen, ob das Delikt
als absolutes Antragsdelikt auszugestalten ist. Für auf anderer Ebene tätige
Personen („Spitzenpolitiker“) sollte künftig wieder der allgemeine, für jedermann
greifende
Schutz
durch
§
185
StGB
einschließlich
des
absoluten
Strafantragserfordernisses gelten und der Qualifikationstatbestand des § 188
Abs. 1 StGB für Beleidigungen von „Spitzenpolitikern“ keine Anwendung mehr
finden.