Landratsamt Konstanz untersagt Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Konstanz; Sofortige Vollziehung
*INCLUDE(&DOKUMENT, &TBSFLR)
Öffentliche Bekanntmachung
Das Landratsamt Konstanz erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) und § 35 S. 2 Landesverwaltungs- verfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG i.V. m. § 20 Abs. 1 WG wird wie folgt be- schränkt:
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird im gesamten Gebiet des Landkreises Konstanz untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefä- ßen.
Die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 WHG zulässige Wasserentnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, z.B. zum Schutz von Leib und Leben im Falle eines Brandes, bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
Die Untersagung (vgl. Ziff. 1) gilt auch für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Ent- nahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern.
Die Verbote unter Ziffer 1 und 2 gelten nicht für Entnahmen aus dem Bodensee und dem Hochr- hein.
Das Landratsamt Konstanz - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von dem Wasserentnahmeverbot erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemein- heit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.
B e g r ü n d u n g:
Ermächtigungsgrundlage dieser Allgemeinverfügung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und § 35 S. 2 LVwVfG.
Das Landratsamt Konstanz ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG i.V. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG als untere Was- serbehörde gemäß § 82 Abs. 1 WG für die Durchführung der Aufgaben nach dem Wassergesetz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LVwVfG.
Aktenzeichen | W2100721 | S. 2
Landratsamt Konstanz Benediktinerplatz 1 | 78467 Konstanz | T. +49 7531 800-0 | F. +49 7531 800-1326 | www.LRAKN.de Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maß- nahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Gemäß § 25 WHG und § 20 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer z.B. zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken und Schwemmen von Vieh sowie die Entnahme in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau jedermann im Rahmen des Gemein- gebrauchs gestattet. Dies gilt vorbehaltlich des § 21 Abs. 2 WG. Danach kann die Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder ver- bieten, um den Wasserhaushalt und die Natur vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
Untersagunq des Gemeingebrauchs (Ziff. 1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG i.V. § 35 S. 2 LVwVfG erforderlich. Die Beschränkung ist geeignet, die Gewässer im Landkreis Konstanz vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der der- zeit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden. Das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der Anlie- ger, Hinterlieger und anderer Gewässernutzer an einer, im Rahmen der Gesetze zulässigen, unbeschränk- ten Gewässerbenutzung hat in diesem Fall hinter dem öffentlichen Interesse an der ökologischen Funkti- onsfähigkeit der Gewässer und dem Schutz der Natur zurückzustehen. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Gewässerschutzes ist nicht ersichtlich.
Untersagung erlaubter Entnahmen (Ziff. 2) Wasserentnahmen, die über den Gemeingebrauch hinausreichen, bedürfen gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Ziff. 1 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG darf die wasserrechtliche Erlaubnis nur dann erteilt werden, wenn schädliche Gewässerveränderungen vermieden oder ausgegli- chen werden können. Das Entnehmen von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist u.a. auch grund- sätzlich nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundenen Gewässer erforderlich ist, um ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Na- turhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten, § 6 WHG. Gemäß § 14 Abs. 3 WG sind die Benutzer auch verpflichtet, Anlagen zur Benutzung des Wassers so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen oder verbraucht wird oder verloren geht. Die derzeit kritischen Gewässerzustände machen ein Verbot zur Entnahme er- forderlich, lediglich eine Beschränkung der Entnahme reicht nicht aus. Grundsätzlich gewährt die erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt. Im Falle des Widerrufs steht kein Entschädigungsanspruch zu.
Das unter Ziffer 2 ausgesprochene Verbot gilt durch diese Allgemeinverfügung unmittelbar. Sie ersetzt einen Widerruf im Einzelfall und ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaub- ten Wasserentnahmen in extremen Trockenzeiten Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands vermieden werden können. Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen in die- sem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber an einer unbeschränkten Ausübung ihrer Was- serentnahme.
Entnahmen aus dem Bodensee und dem Hochrhein (Ziffer 3) Entnahmen aus dem Bodensee und dem Hochrhein sind aufgrund des ausreichenden Wasserdargebots von dem Verbot ausgenommen.
Aktenzeichen | W2100721 | S. 3
Landratsamt Konstanz Benediktinerplatz 1 | 78467 Konstanz | T. +49 7531 800-0 | F. +49 7531 800-1326 | www.LRAKN.de
Ausnahmen im Einzelfall (Ziffer 4) In Einzelfällen kann eine widerrufliche Ausnahme erteilt werden, sofern eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen werden oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen kann.
Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 5) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Abs.1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewäs- sersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestabfluss nicht mehr zu gewährleisten.
Öffentliche Bekanntmachung und Befristung (Ziff. 6) Gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG wird die Allgemeinverfügung wirksam, sobald sie den Betroffenen bekannt- gegeben wird. Nach § 41 Abs. 3 S. 2 LVwVfG kann die Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Da im vorliegenden Fall nicht abzusehen ist, wer von dem Entnahmeverbot betroffen ist, ist eine öffentliche Bekanntmachung notwendig, um allen Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 LVwVfG tritt die Allge- meinverfügung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 der „Satzung des Landkreises Konstanz über die Form öffentlicher Bekanntma- chungen“ durch deren Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse des Landkreises (www.LRAKN.de).
Die Verfügung wird aufgrund der aktuellen Wetterprognose und der Niedrigwassersituation in den Ge- wässern zunächst bis zum 31. August 2026 befristet. Sollte das relevante Wasserdargebot am Ende der Frist weiterhin gering sein, wird die Untere Wasserbehörde eine Verlängerung des Entnahmeverbots prü- fen. Sollte innerhalb der Frist eine signifikante Entspannung der Situation eintreten, wird die Untere Was- serbehörde über eine vorzeitige Aufhebung des Wasserentnahmeverbots entscheiden.
H i n w e i s:
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschriften des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG und des § 126 Abs. 1 Nr. 4 WG wird hingewiesen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Allge- meinverfügung können Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängt werden.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat- samt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz, erhoben werden.
Konstanz, den 15. Juni 2026
Philipp Gärtner Erster Landesbeamter signiert von: mit: Konstanz Landratsamt am: 15.06.2026