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title: "AfD-Fraktion Weimar beantragt Änderung der Satzung zur Schülerbeförderung in Weimar; Eigenanteil-Erlass bei SGB II/SGB XII-Bezug"
sdDatePublished: "2026-06-17T14:12:00Z"
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  - name: "education policy"
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  - "Weimar"
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AfD-Fraktion Weimar beantragt Änderung der Satzung zur Schülerbeförderung in Weimar; Eigenanteil-Erlass bei SGB II/SGB XII-Bezug

Stadt Weimar

Stadtspitze vom:

Beschlussnummer:

Drucksachen-Nr.: 2026/124a/A

Art der Drucksache: Antrag
Betreff: Änderungsantrag zur Drucksachen-Nr.: 2026/124/V Satzung
Schülerbeförderung

Einreicher: Fraktion AfD
Datum: 17.06.2026

Beratungsfolge:
Stadtrat

Antragstext:
Zur Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters Drucksachen-Nr.: 2026/124/V vom 3. Juni
2026 wegen Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Weimar wird folgender
Änderungsantrag ach § 15 Abs. 8 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Weimar
und seiner Ausschüsse:

Nach § 5 Abs. 3 des Satzungsentwurfs wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Erhalten die Eltern bzw. die volljährigen Schüler selbst Leistungen nach dem So-
     zialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
     (SGB XII), so wird, wenn sie Bürger der Stadt Weimar sind, der zu leistende Ei-
     genanteil nach Abs. 1 auf Antrag für die Zeit des Leistungsbezuges erlassen. Vor
     Beginn eines Schulhalbjahres sind die entsprechenden Nachweise über den
     Bezug von Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII vorzulegen.

Begründung:
Die in § 5 des Satzungsentwurfs neu aufzunehmende Regelung eines Abs. 4 ergänzt den
Satzungsentwurf um eine dem § 6 der bislang geltenden Satzung zur Beteiligung der Eltern
bzw. volljährigen Schüler an den notwendigen Kosten bei der Beförderung der Schüler ab
Klassenstufe 11 gleichkommende Norm. Ein Anspruch auf Erlass des Eigenanteils besteht
für Bürger der Stadt Weimar nach § 10 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO).
Die Satzungsregelung ist erforderlich, um nach Inkrafttreten der (neuen) Satzung bei der
Kostenbeteiligung soziale Gerechtigkeit zu waren. Eine Deckung etwaiger, im Einzelplan 2
des Verwaltungshaushaltes entstehender Mehrausgaben erfolgt durch Wenigerzuführung
vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt.

Beschluss

Datum

Unterschrift Oberbürgermeister