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title: "NS-Dokumentationszentrum Köln erhält Gemeinnützigkeit in Köln; Vermögen bei Auflösung an Stadt Köln."
sdDatePublished: "2026-06-17T07:06:00Z"
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  - "Köln"
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NS-Dokumentationszentrum Köln erhält Gemeinnützigkeit in Köln; Vermögen bei Auflösung an Stadt Köln.

Gemeinnützigkeitssatzung des NS-Dokumentationszentrums der Stadt Köln vom 3. Juni 2026

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Öffentliche Bekanntmachung vom 17.06.2026
Gemeinnützigkeitssatzung des NS-Dokumentationszentrums der
Stadt Köln
vom 3. Juni 2026
Aufgrund der § 7 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f. der Gemeinde-
ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) SGV. NRW. 2023, zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom
10.7.2025 (GV. NRW. S. 618), hat die Stadt Köln am 12.05.2026 folgende Satzung für
den steuerlichen Betrieb gewerblicher Art des NS-Dokumentationszentrums Köln der
Stadt Köln beschlossen:
§ 1
Das NS-Dokumentationszentrum Köln der Stadt Köln verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft (steuerlicher Betrieb gewerblicher Art) ist die
Förderung von Wissenschaft und Forschung;
Förderung von Kunst und Kultur;
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studierendenhilfe;
Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,
Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Menschen mit
Behinderung sowie
Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und
Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe
für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer
geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, im Geltungsbereich der
Abgabenordnung, hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den
kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 17.06.2026
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Durchführung von Dauer- und Sonderausstellungen, Führungen und Workshops;
die Unterhaltung einer Präsenzbibliothek und eines Archivs mit Lesesaal;
die Erforschung der Kölner NS-Geschichte;
die Unterhaltung von Datenbanken;
die Unterhaltung des denkmalgeschützten Gebäudes und Errichtung von Denkmälern
im Stadtraum;
die Durchführung von Projekten und Unterhaltung von Räumlichkeiten zur Kinder-,
die Jugendlichen- und Erwachsenenbildung;
die Durchführung von Projekten zur Berufsbildung;
Veranstaltungen zu historischen und politischen Themen mit dem Schwerpunkt
Geschichte des Nationalsozialismus;
die Erhaltung des denkmalgeschützten Bereichs
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auslösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Köln, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 17.06.2026
§ 6
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.
§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann
gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungs-
pläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächen-
nutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."
Köln, den 03.06.2026
Der Oberbürgermeister
gez. Torsten Burmester