Präsident des Verwaltungsgerichts Halle legt Kammeranzahl 2026 fest in Halle; Hilfskammer als 9. Kammer ab 1. April 2026
1
GESCHÄFTSVERTEILUNG für das Verwaltungsgericht Halle für das Geschäftsjahr 2026 i.d.F. vom 11. Dezember 2025, 18. März 2026, 31. März 2026, 10. Juni 2026
- Zahl der Kammern Der Präsident erklärt, die Zahl der Kammern des Verwaltungsgerichts wird für das Ge- schäftsjahr 2026 auf 8 festgesetzt. Ab dem 1. April 2026 wird eine Hilfskammer zur 6. Kammer eingerichtet. Diese wird aus technischen Gründen als 9. Kammer geführt. Der Präsident erklärt weiter, ich schließe mich der 5. Kammer an.
- Besetzung der Kammern
§ 1 Berufsrichter 1.
- Kammer
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Dr. Druschel
Vors.
Richterin am Verwaltungsgericht
Hartmann (1)
stellv. Vors.
Richterin am Verwaltungsgericht
Mengershausen
Richter
Meyer
- Kammer
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Seiler
Vors.
Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Saugier
stellv. Vors. Richter Eckhardt
1 Richterin am Verwaltungsgericht Hartmann ist bei der Vertretung (§ 2 GVP) im selben Umfange wie eine teilzeitbeschäftigte Richterin ausgenommen (§ 2 Nr. 3 Satz 4 GVP).
2
- Kammer
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Schneider
Vors.
Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Schenderlein
stellv. Vors.
Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Decher
- Kammer
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts
Dr. Völker-Clausen
Vors.
(zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)
Richter am Verwaltungsgericht
Ludwig
stellv. Vors.
Richterin am Verwaltungsgericht
Harms Richter Poddubny
- Kammer
Präsident des Verwaltungsgerichts
Pfersich
Vors.
Richter am Verwaltungsgericht
Brügmann
stellv. Vors.
Richterin
Elsing
- Kammer
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht2
Zirzlaff
Vors.
Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Wagner
stellv. Vors.
2 Im Nebenamt
3
Richterin am Verwaltungsgericht
Kopatsch Richter Ehrhardt (ab Dienstantritt)
- Kammer
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Harms
Vors.
(zugleich Pressesprecher und Berufsgericht für Heilberufe)
Richter am Verwaltungsgericht
Fichtner
stellv. Vors.
Richter am Verwaltungsgericht
Waldmann
- Kammer Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Nuckelt
Vors. (zugleich Richterdienstgericht und Landesberufsgericht für Heilberufe) Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Heinemann
stellv. Vors. Richter am Verwaltungsgericht Jankowski Richterin Jander
- Kammer Richter am Landessozialgericht Dr. Fischer
Vors. Richterin am Verwaltungsgericht Kopatsch
stellv. Vors. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wagner
Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen (10. Kammer) Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Nuckelt
Vors.
4
Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Heinemann
stellv. Vors.
Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen (11. Kammer) Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Nuckelt
Vors. Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Heinemann
stellv. Vors. 12. 21. Kammer für Güterichterverfahren
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Schneider 13. 22. Kammer für Güterichterverfahren Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Nuckelt
- Kammer für Güterichterverfahren
Richterin am Verwaltungsgericht
Kopatsch
§ 2 Vertretung
- Kann der Vorsitzende einer Kammer nicht nach § 21f GVG und § 28 Abs. 2 Satz 1 DRiG von einem Mitglied der Kammer vertreten werden, so richtet sich die Vertretung des Vorsitzenden nach den Grundsätzen der Nr. 2 Satz 2; dabei treten zunächst die bestellten Vorsitzenden der anderen Kammern ein, wenn auch diese verhindert sind, ihre bestellten Vertreter und dann die übrigen Richter.
- Die beisitzenden Richter einer Kammer werden, soweit die Vertretung innerhalb dieser Kammer nicht durchgeführt werden kann, von den beisitzenden Richtern einer anderen Kammer vertreten; zur Vertretung ist das dienstjüngere Mitglied vor dem dienstälteren berufen, der bestellte stellvertretende Vorsitzende jedoch an letzter Stelle.
- Die 1. und 7. Kammer, die 2. und 4. Kammer, die 3. und 6. Kammer und die 5. und 8. Kammer vertreten sich gegenseitig. Alsdann werden
- die Richter der 1. Kammer von denen der 2. Kammer,
- die Richter der 2. Kammer von denen der 3. Kammer,
- die Richter der 3. Kammer von denen der 4. Kammer,
- die Richter der 4. Kammer von denen der 5. Kammer,
- die Richter der 5. Kammer von denen der 6. Kammer,
- die Richter der 6. Kammer von denen der 7. Kammer,
- die Richter der 7. Kammer von denen der 8. Kammer,
- die Richter der 8. Kammer von denen der 1. Kammer und
- die Fachkammern für Bundes-und Landespersonalvertretungssachen von den Rich- ter der 5. Kammer vertreten. Die 9. Kammer wird von der 3. Kammer vertreten.
5
Sind die nach der vorstehenden Regelung berufenen Vertreter verhindert, so überneh- men deren Vertreter die Vertretung, bis die Reihenfolge erschöpft ist. Ist auch dann keine Kammerbesetzung gewährleistet, so treten die Kammervorsitzen- den nach den vorstehenden Grundsätzen als Beisitzer hinzu, der Vorsitzende der 9. Kammer vertritt nur, wenn kein anderer Richter zur Verfügung steht. 4. Ein Richter wird bei der Vertretung übergangen, wenn bei seiner Mitwirkung die Kam- mer nicht mit der erforderlichen Anzahl von Richtern auf Lebenszeit besetzt ist. Ent- sprechendes gilt, wenn schon sein Ehegatte zur Mitwirkung berufen ist. Ein teilzeitbe- schäftigter Richter ist von der Vertretung in anderen Kammern ausgenommen; das- selbe gilt für einen Richter, der mehreren mit Nummer 1 bis 8 bezeichneten Kammern zugeteilt ist, das gilt nicht, wenn der Richter einer Kammer nur für einzelne Verfahren zugewiesen ist. Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Liste der an sich zur Vertretung berufenen Richter erschöpft ist. Dann sind zunächst die Teilzeit-Richter, ersatzweise die mehrfach zuge- teilten, schließlich die Richter des Satzes 2 zur Vertretung berufen; die Vorsitzenden werden zuletzt herangezogen; mehrfach zugeteilte Richter gelten als Mitglieder der Kammer, für welche der Vorrang ihrer Tätigkeit bestimmt ist. 5. Beschließt die Kammer die Fortsetzung der Verhandlung an einem anderen Tag, so wirken die Richter des ersten Tages mit, sofern diese der gleichen Kammer angehören. Das Gleiche gilt, wenn eine auswärtige Sitzung der Kammer mit unterschiedlichen Sa- chen über mehrere aufeinander folgende Werktage dauert. 6. Im Falle eines Kammerwechsels bleibt der Richter bis zur nächsten Entscheidung in einem bereits als Einzelrichter oder Berichterstatter oder unter seiner Mitwirkung von der bisherigen Kammer verhandelten Falles zugleich auch Mitglied der bisherigen Kammer, wenn dieses Verfahren wegen der Gewährung eines Schriftsatznachlasses oder eines angesetzten Verkündungstermins bis zum Kammerwechsel nicht mehr ent- schieden werden konnte. 7. Die Güterichter vertreten sich in der bezifferten Reihenfolge (§ 5 Nr. 12, 13 und 14). § 3 Ehrenamtliche Richter
- Die Kammern sind mit den aus der Anlage ersichtlichen ehrenamtlichen Richtern be- setzt (Hauptliste der jeweiligen Kammer).
- Die ehrenamtlichen Richter werden entsprechend der Reihenfolge der Sitzungen nach der Reihenfolge herangezogen, welche die Hauptliste für die jeweilige Kammer fest- legt. Als frühere Sitzung gilt diejenige, deren Termin zuerst bestimmt worden ist, bei gleich- zeitiger Bestimmung die zeitlich frühere Sitzung. Die Heranziehung gilt als vorgenommen, wenn die Benachrichtigung des jeweiligen ehrenamtlichen Richters zur Post gegeben ist.
6
Verhinderungen herangezogener ehrenamtlicher Richter wirken sich auf die weitere Reihenfolge der Heranziehung nicht aus; das Gleiche gilt, wenn die Sitzung, zu welcher herangezogen ist, ausfällt. 3. Ist ein ehrenamtlicher Richter rechtlich (§ 54 VwGO) oder tatsächlich verhindert (Ver- hinderung), so wird er durch den nach der Hauptliste Nächstberufenen vertreten, der noch nicht herangezogen worden ist. 4. Kann in den Fällen unvorhergesehener Verhinderung einzelner ehrenamtlicher Richter nicht nach Nr. 2 und 3 verfahren werden, ist von der jeweiligen Hilfsliste der Kammer auszugehen. Für die Heranziehung nach der Hilfsliste gelten die Nr. 2 und 3 entspre- chend; die Heranziehung nach der Hilfsliste gilt jedoch nicht als Heranziehung auf- grund der Hauptliste. Bei auswärtigen Sitzungen kann ein örtlich näher erreichbarer ehrenamtlicher Richter aus der Hauptliste ausgewählt werden. 5. Die Vertretungsregelung in § 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. 2. Teil Zuständigkeit der Kammern § 4 Grundsatz
- Die Kammern sind zur Entscheidung über Klagen und Anträge berufen, die zu den in § 5 aufgeführten Sachgebieten gehören.
- Das Sachgebiet bestimmt sich nach dem Streitgegenstand der Klage, bei Anträgen nach demjenigen der Hauptsache.
- Bei einem Sachgebiet mit der Endziffer Null besteht eine Auffangzuständigkeit für Strei- tigkeiten, die sich keinem Untersachgebiet (andere Endziffer als Null) zuordnen lassen oder deren Untersachgebiet durch § 5 nicht zugeteilt ist.
Dies gilt nicht bei Nebenzuteilungen (insbesondere durch Klammerzusätze), wenn die Ordnungsnummer mit der Endziffer Null lediglich zusätzlich (nicht an erster Stelle) auf- geführt ist.
Der Geschäftsverteilungsplan stellt insoweit auf das „Sachgebiets-Verzeichnis“ für die „Zählkarten-Statistik“ ab, das nachrichtlich in der Anlage mitgeteilt wird. 4. Sind für ein Rechtsschutzgesuch nach § 5 mehrere Kammern zuständig, ohne dass eine Regelung durch §§ 7, 8 getroffen ist, so ist die Kammer zuständig, deren Sachge- biet im Schwerpunkt betroffen ist.
Für diese Beurteilungen ist bei Geldleistungen im Zweifel auf die Höhe der einzelnen Beträge abzustellen, die den jeweiligen Sachgebieten zuzuordnen sind.
Eine Abgabe an eine andere Kammer nach Abtrennung bleibt unberührt. 5. Lässt sich der Streitgegenstand einer Sache bei deren Eingang nicht bestimmen, so wird die Sache der für „sonstige Rechtsgebiete“ zuständigen Kammer zugeteilt.
Sobald sich der Streitgegenstand bestimmen lässt, gibt diese Kammer die Sache an die für den Streitgegenstand zuständige Kammer ab.
7
Hält diese sich nicht für zuständig, so holt sie die Entscheidung des Präsidiums ein. 6. Für Klagen und Anträge aus dem Sachgebiet des Enteignungsrechts (0960) ist dieje- nige Kammer zuständig, deren Sachgebiet materiell im Schwerpunkt betroffen ist (z. B. Enteignungen nach dem Energie- oder Straßenrecht). 7.1 Der 1. Kammer werden asyl- und ausländerrechtliche Verfahren zugewiesen, welche sich nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, sowie asylrechtliche Verfah- ren für die der 1. Kammer zugeteilten Länder. Den übrigen Kammern werden asylrecht- liche Verfahren nur insoweit zugewiesen, als sie sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten. 7.2 Für die Asylverfahren von Staatenlosen ist die Kammer zuständig, bei welcher die asyl- rechtliche Zuständigkeit für das Land liegt, in welchem sich der Betreffende zuletzt nicht nur vorübergehend aufgehalten hat. Bei mehrfacher, ungeklärter oder streitiger Staats- angehörigkeit ist diejenige Kammer zuständig, welche das Land bearbeitet, auf wel- ches die Abschiebungsandrohung lautet; lautet die Abschiebungsandrohung nicht auf ein bestimmtes Land, so gilt Satz 1 entsprechend. Ist sowohl die Staatsangehörigkeit ungeklärt als auch der letzte Aufenthalt