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title: "Präsident des Verwaltungsgerichts Halle legt Kammeranzahl 2026 fest in Halle; Hilfskammer als 9. Kammer ab 1. April 2026"
sdDatePublished: "2026-06-17T13:33:00Z"
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  - "Halle (Saale)"
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Präsident des Verwaltungsgerichts Halle legt Kammeranzahl 2026 fest in Halle; Hilfskammer als 9. Kammer ab 1. April 2026

1

GESCHÄFTSVERTEILUNG
für das Verwaltungsgericht Halle
für das Geschäftsjahr 2026
i.d.F. vom 11. Dezember 2025, 18. März 2026, 31. März 2026,
10. Juni 2026
1. Zahl der Kammern
Der Präsident erklärt, die Zahl der Kammern des Verwaltungsgerichts wird für das Ge-
schäftsjahr 2026 auf 8 festgesetzt.
Ab dem 1. April 2026 wird eine Hilfskammer zur 6. Kammer eingerichtet. Diese wird aus
technischen Gründen als 9. Kammer geführt.
Der Präsident erklärt weiter, ich schließe mich der 5. Kammer an.
2. Besetzung der Kammern

§ 1 Berufsrichter
1.
1. Kammer

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Dr. Druschel

Vors.

Richterin am Verwaltungsgericht

Hartmann (1)

stellv. Vors.

Richterin am Verwaltungsgericht

Mengershausen

Richter

Meyer

2.
2. Kammer

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

Seiler

Vors.

Richterin am Verwaltungsgericht

Dr. Saugier

stellv. Vors.
Richter
Eckhardt

1 Richterin am Verwaltungsgericht Hartmann ist bei der Vertretung (§ 2 GVP) im selben Umfange wie
eine teilzeitbeschäftigte Richterin ausgenommen (§ 2 Nr. 3 Satz 4 GVP).

2

3.
3. Kammer

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

Schneider

Vors.

Richterin am Verwaltungsgericht

Dr. Schenderlein

stellv. Vors.

Richterin am Verwaltungsgericht

Dr. Decher

4.
4. Kammer

Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts

Dr. Völker-Clausen

Vors.

(zugleich mit Verwaltungsaufgaben betraut)

Richter am Verwaltungsgericht

Ludwig

stellv. Vors.

Richterin am Verwaltungsgericht

Harms
Richter
Poddubny

5.
5. Kammer

Präsident des Verwaltungsgerichts

Pfersich

Vors.

Richter am Verwaltungsgericht

Brügmann

stellv. Vors.

Richterin

Elsing

6.
6. Kammer

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht2

Zirzlaff

Vors.

Richterin am Verwaltungsgericht

Dr. Wagner

stellv. Vors.

2 Im Nebenamt

3

Richterin am Verwaltungsgericht

Kopatsch
Richter
Ehrhardt (ab Dienstantritt)

7.
7. Kammer

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Harms

Vors.

(zugleich Pressesprecher und Berufsgericht für Heilberufe)

Richter am Verwaltungsgericht

Fichtner

stellv. Vors.

Richter am Verwaltungsgericht

Waldmann

8.
8. Kammer
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Nuckelt

Vors.
(zugleich Richterdienstgericht und Landesberufsgericht für Heilberufe)
Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Heinemann

stellv. Vors.
Richter am Verwaltungsgericht
Jankowski
Richterin
Jander

9.
9. Kammer
Richter am Landessozialgericht
Dr. Fischer

Vors.
Richterin am Verwaltungsgericht
Kopatsch

stellv. Vors.
Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Wagner

10.
Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen (10. Kammer)
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Nuckelt

Vors.

4

Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Heinemann

stellv. Vors.

11.
Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen (11. Kammer)
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Nuckelt

Vors.
Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Heinemann

stellv. Vors.
12.
21. Kammer für Güterichterverfahren

Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

Schneider
13.
22. Kammer für Güterichterverfahren
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Dr. Nuckelt

14. 23. Kammer für Güterichterverfahren

Richterin am Verwaltungsgericht

Kopatsch

§ 2 Vertretung
1. Kann der Vorsitzende einer Kammer nicht nach § 21f GVG und § 28 Abs. 2 Satz 1
DRiG von einem Mitglied der Kammer vertreten werden, so richtet sich die Vertretung
des Vorsitzenden nach den Grundsätzen der Nr. 2 Satz 2; dabei treten zunächst die
bestellten Vorsitzenden der anderen Kammern ein, wenn auch diese verhindert sind,
ihre bestellten Vertreter und dann die übrigen Richter.
2. Die beisitzenden Richter einer Kammer werden, soweit die Vertretung innerhalb dieser
Kammer nicht durchgeführt werden kann, von den beisitzenden Richtern einer anderen
Kammer vertreten; zur Vertretung ist das dienstjüngere Mitglied vor dem dienstälteren
berufen, der bestellte stellvertretende Vorsitzende jedoch an letzter Stelle.
3. Die 1. und 7. Kammer, die 2. und 4. Kammer, die 3. und 6. Kammer und die 5. und 8.
Kammer vertreten sich gegenseitig. Alsdann werden
- die Richter der 1. Kammer von denen der 2. Kammer,
- die Richter der 2. Kammer von denen der 3. Kammer,
- die Richter der 3. Kammer von denen der 4. Kammer,
- die Richter der 4. Kammer von denen der 5. Kammer,
- die Richter der 5. Kammer von denen der 6. Kammer,
- die Richter der 6. Kammer von denen der 7. Kammer,
- die Richter der 7. Kammer von denen der 8. Kammer,
- die Richter der 8. Kammer von denen der 1. Kammer und
- die Fachkammern für Bundes-und Landespersonalvertretungssachen von den Rich-
ter der 5. Kammer vertreten. Die 9. Kammer wird von der 3. Kammer vertreten.

5

Sind die nach der vorstehenden Regelung berufenen Vertreter verhindert, so überneh-
men deren Vertreter die Vertretung, bis die Reihenfolge erschöpft ist.
Ist auch dann keine Kammerbesetzung gewährleistet, so treten die Kammervorsitzen-
den nach den vorstehenden Grundsätzen als Beisitzer hinzu, der Vorsitzende der 9.
Kammer vertritt nur, wenn kein anderer Richter zur Verfügung steht.
4. Ein Richter wird bei der Vertretung übergangen, wenn bei seiner Mitwirkung die Kam-
mer nicht mit der erforderlichen Anzahl von Richtern auf Lebenszeit besetzt ist. Ent-
sprechendes gilt, wenn schon sein Ehegatte zur Mitwirkung berufen ist. Ein teilzeitbe-
schäftigter Richter ist von der Vertretung in anderen Kammern ausgenommen; das-
selbe gilt für einen Richter, der mehreren mit Nummer 1 bis 8 bezeichneten Kammern
zugeteilt ist, das gilt nicht, wenn der Richter einer Kammer nur für einzelne Verfahren
zugewiesen ist.
Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Liste der an sich zur Vertretung berufenen Richter
erschöpft ist. Dann sind zunächst die Teilzeit-Richter, ersatzweise die mehrfach zuge-
teilten, schließlich die Richter des Satzes 2 zur Vertretung berufen; die Vorsitzenden
werden zuletzt herangezogen; mehrfach zugeteilte Richter gelten als Mitglieder der
Kammer, für welche der Vorrang ihrer Tätigkeit bestimmt ist.
5. Beschließt die Kammer die Fortsetzung der Verhandlung an einem anderen Tag, so
wirken die Richter des ersten Tages mit, sofern diese der gleichen Kammer angehören.
Das Gleiche gilt, wenn eine auswärtige Sitzung der Kammer mit unterschiedlichen Sa-
chen über mehrere aufeinander folgende Werktage dauert.
6. Im Falle eines Kammerwechsels bleibt der Richter bis zur nächsten Entscheidung in
einem bereits als Einzelrichter oder Berichterstatter oder unter seiner Mitwirkung von
der bisherigen Kammer verhandelten Falles zugleich auch Mitglied der bisherigen
Kammer, wenn dieses Verfahren wegen der Gewährung eines Schriftsatznachlasses
oder eines angesetzten Verkündungstermins bis zum Kammerwechsel nicht mehr ent-
schieden werden konnte.
7. Die Güterichter vertreten sich in der bezifferten Reihenfolge (§ 5 Nr. 12, 13 und 14).
§ 3 Ehrenamtliche Richter
1. Die Kammern sind mit den aus der Anlage ersichtlichen ehrenamtlichen Richtern be-
setzt (Hauptliste der jeweiligen Kammer).
2. Die ehrenamtlichen Richter werden entsprechend der Reihenfolge der Sitzungen nach
der Reihenfolge herangezogen, welche die Hauptliste für die jeweilige Kammer fest-
legt.
Als frühere Sitzung gilt diejenige, deren Termin zuerst bestimmt worden ist, bei gleich-
zeitiger Bestimmung die zeitlich frühere Sitzung.
Die Heranziehung gilt als vorgenommen, wenn die Benachrichtigung des jeweiligen
ehrenamtlichen Richters zur Post gegeben ist.

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Verhinderungen herangezogener ehrenamtlicher Richter wirken sich auf die weitere
Reihenfolge der Heranziehung nicht aus; das Gleiche gilt, wenn die Sitzung, zu welcher
herangezogen ist, ausfällt.
3. Ist ein ehrenamtlicher Richter rechtlich (§ 54 VwGO) oder tatsächlich verhindert (Ver-
hinderung), so wird er durch den nach der Hauptliste Nächstberufenen vertreten, der
noch nicht herangezogen worden ist.
4. Kann in den Fällen unvorhergesehener Verhinderung einzelner ehrenamtlicher Richter
nicht nach Nr. 2 und 3 verfahren werden, ist von der jeweiligen Hilfsliste der Kammer
auszugehen. Für die Heranziehung nach der Hilfsliste gelten die Nr. 2 und 3 entspre-
chend; die Heranziehung nach der Hilfsliste gilt jedoch nicht als Heranziehung auf-
grund der Hauptliste. Bei auswärtigen Sitzungen kann ein örtlich näher erreichbarer
ehrenamtlicher Richter aus der Hauptliste ausgewählt werden.
5. Die Vertretungsregelung in § 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
2. Teil Zuständigkeit der Kammern
§ 4 Grundsatz
1. Die Kammern sind zur Entscheidung über Klagen und Anträge berufen, die zu den in
§ 5 aufgeführten Sachgebieten gehören.
2. Das Sachgebiet bestimmt sich nach dem Streitgegenstand der Klage, bei Anträgen
nach demjenigen der Hauptsache.
3. Bei einem Sachgebiet mit der Endziffer Null besteht eine Auffangzuständigkeit für Strei-
tigkeiten, die sich keinem Untersachgebiet (andere Endziffer als Null) zuordnen lassen
oder deren Untersachgebiet durch § 5 nicht zugeteilt ist.

Dies gilt nicht bei Nebenzuteilungen (insbesondere durch Klammerzusätze), wenn die
Ordnungsnummer mit der Endziffer Null lediglich zusätzlich (nicht an erster Stelle) auf-
geführt ist.

Der Geschäftsverteilungsplan stellt insoweit auf das „Sachgebiets-Verzeichnis“ für die
„Zählkarten-Statistik“ ab, das nachrichtlich in der Anlage mitgeteilt wird.
4. Sind für ein Rechtsschutzgesuch nach § 5 mehrere Kammern zuständig, ohne dass
eine Regelung durch §§ 7, 8 getroffen ist, so ist die Kammer zuständig, deren Sachge-
biet im Schwerpunkt betroffen ist.

Für diese Beurteilungen ist bei Geldleistungen im Zweifel auf die Höhe der einzelnen
Beträge abzustellen, die den jeweiligen Sachgebieten zuzuordnen sind.

Eine Abgabe an eine andere Kammer nach Abtrennung bleibt unberührt.
5. Lässt sich der Streitgegenstand einer Sache bei deren Eingang nicht bestimmen, so
wird die Sache der für „sonstige Rechtsgebiete“ zuständigen Kammer zugeteilt.

Sobald sich der Streitgegenstand bestimmen lässt, gibt diese Kammer die Sache an
die für den Streitgegenstand zuständige Kammer ab.

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Hält diese sich nicht für zuständig, so holt sie die Entscheidung des Präsidiums ein.
6. Für Klagen und Anträge aus dem Sachgebiet des Enteignungsrechts (0960) ist dieje-
nige Kammer zuständig, deren Sachgebiet materiell im Schwerpunkt betroffen ist
(z. B. Enteignungen nach dem Energie- oder Straßenrecht).
7.1 Der 1. Kammer werden asyl- und ausländerrechtliche Verfahren zugewiesen, welche
sich nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, sowie asylrechtliche Verfah-
ren für die der 1. Kammer zugeteilten Länder. Den übrigen Kammern werden asylrecht-
liche Verfahren nur insoweit zugewiesen, als sie sich gegen die Bundesrepublik
Deutschland richten.
7.2 Für die Asylverfahren von Staatenlosen ist die Kammer zuständig, bei welcher die asyl-
rechtliche Zuständigkeit für das Land liegt, in welchem sich der Betreffende zuletzt nicht
nur vorübergehend aufgehalten hat. Bei mehrfacher, ungeklärter oder streitiger Staats-
angehörigkeit ist diejenige Kammer zuständig, welche das Land bearbeitet, auf wel-
ches die Abschiebungsandrohung lautet; lautet die Abschiebungsandrohung nicht auf
ein bestimmtes Land, so gilt Satz 1 entsprechend. Ist sowohl die Staatsangehörigkeit
ungeklärt als auch der letzte Aufenthalt