KKVD Stellungnahme zum Kabinettsentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierung Deutscher Bundestag; Rund 10 Mrd € jährlich bis 2030.

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STELLUNGNAHME

zum Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Bei- tragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

Stand: 17.06.2026

Ausschussdrucksache 21(14)92(18) 18.06.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 22.06.2026 - GKV Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit

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2 INHALT

Präambel ……………………………………………………………………………………………………… 3 Bewertung der Regelungsinhalte im Einzelnen ……………………………………………………. 6 Begrenzung der Vergütungsanstiege ……………………………………………………………… 6 Streichung bzw. Umkehr der Meistbegünstigungsklausel ………………………………….. 7 Tarifrefinanzierung …………………………………………………………………………………….. 9 MD-Prüfungen …………………………………………………………………………………………. 11 Pflegebudget …………………………………………………………………………………………… 15 Psychiatrie und Psychosomatik …………………………………………………………………… 18 Kurzzeitpauschalen …………………………………………………………………………………… 18 Zweitmeinungsverfahren …………………………………………………………………………… 20 Versorgungsverträge Rehabilitation …………………………………………………………….. 23 Weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf …………………………………………………………… 24 Sofortige Deregulierung und Entbürokratisierung im Krankenhausbereich …………. 24

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3 Präambel

Der Katholische Krankenhausverband Deutschland (KKVD) unterstützt ausdrücklich das Ziel, einen weiteren Anstieg der Zusatzbeiträge für die Versicherten zu vermeiden und die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachhaltig zu stabilisieren.

Die im Kabinettsentwurf vorgesehenen Maßnahmen verlagern die Konsolidierungslasten jedoch in erheblichem Umfang auf die Krankenhäuser. Diese sollen bereits im Jahr 2027 Kürzungen von rund fünf Milliarden Euro tragen. Nach den vorliegenden Berechnungen steigt die Belastung in den Folgejahren weiter an und wird bis 2030 voraussichtlich rund zehn Milliarden Euro jährlich erreichen. Damit werden Krankenhäuser, die sich bereits heute in einer wirtschaftlich äußerst angespannten Lage befinden, überproportional zur Finanzierung der GKV-Stabilisierung herangezogen.

Demgegenüber leisten andere Leistungsbereiche einen deutlich geringeren Beitrag zu den vorgesehenen Einsparungen. Gleichzeitig wird der Bundeshaushalt faktisch zulasten der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler entlastet. Insbesondere die Finanzierung der Gesundheitskosten von Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern durch den Bund bleibt weiterhin deutlich hinter den tatsächlichen Ausgaben der GKV zurück.

Der Bundesrat teilt diese Einschätzung ausdrücklich und fordert eine Dynamisierung des Bundeszuschusses zum Gesundheitsfonds sowie eine kostendeckende Finanzierung der Gesundheitsausgaben von Bürgergeldempfängerinnen und -empfängern durch den Bund. Nach Berechnungen der Finanzkommission Gesundheit könnten hierdurch rund 12 Milliarden Euro jährlich zur Stabilisierung der GKV-Finanzen mobilisiert werden.

Besonders kritisch ist, dass auch der Kabinettsentwurf die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser unzureichend berücksichtigt und direkt in den laufenden Trans- formationsprozess eingreift. Die mit der Krankenhausreform (KHVVG/KHAG) angestreb- ten Effizienzgewinne durch Spezialisierung und Strukturveränderungen können unter diesen Rahmenbedingungen nicht realisiert werden.

Zudem bleiben vorhandene Einsparpotenziale ungenutzt. Insbesondere Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Reduktion kostenintensiver Vorgaben und zur Stärkung unter- nehmerischer Handlungsspielräume der Krankenhäuser werden nicht aufgegriffen. Für zusätzliche Sparmaßnahmen besteht im Krankenhaussektor faktisch kein Spielraum mehr. Weitere finanzielle Belastungen gefährden unmittelbar die Versorgungssicherheit.

Dies gilt in besonderem Maße für freigemeinnützige Träger, die einen wesentlichen Bei- trag zur flächendeckenden Versorgung leisten, jedoch – anders als andere Trägerformen – weder über einen gesicherten Zugang zum Kapitalmarkt noch über eine kommunale Steuerfinanzierung verfügen.

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4 Erforderlich ist stattdessen ein ausgewogenes Reformpaket, das die wirtschaftliche Sta- bilität der Krankenhäuser sichert.

Der KKVD führt folgende Kritikpunkte an:

  1. Der Gesetzentwurf verkennt die dramatische wirtschaftliche Lage der Krankenhäu- ser, die bereits heute flächendeckend unter massivem finanziellem Druck stehen und vielfach existenzgefährdet sind.
  2. Die freigemeinnützigen und tarifgebundenen Träger sind von den Regelungen in be- sonderer Weise betroffen und dürften zu den ersten gehören, die wirtschaftlich an ihre Grenzen geraten und sich aus der Versorgung zurückziehen müssen. Dadurch wird eine schleichende Verstaatlichung der Krankenhauslandschaft begünstigt, ohne dass hiermit ein Gewinn an Effizienz oder Versorgungsqualität verbunden wäre.1
  3. Die vorgesehenen Regelungen stellen keine echten Einsparungen dar, da es keine Hinweise oder Möglichkeiten enthält, wie die Krankenhäuser ihrerseits Effizienzpo- tentiale heben könnten. Stattdessen werden weiterhin höhere Anforderungen an Personalstruktur, neuen Dokumentations- und Nachweisverpflichtungen eingeführt. Damit führt das Gesetz lediglich zu unverhältnismäßig hohen, pauschalen Vergü- tungskürzungen in Höhe von rund 5 Milliarden Euro zulasten der Krankenhäuser, die sich bis 2030 auf rund 10 Milliarden Euro summieren.
  4. Substanzielle Reformansätze zur tatsächlichen Effizienzsteigerungen fehlen vollstän- dig, insbesondere zum Abbau kostenintensiver Bürokratie.
  5. Die Folgen dieser Budgetkürzungen werden sich unmittelbar im Abbau wirtschaftlich nicht tragfähiger Angebote und längere Wartezeiten niederschlagen sowie das Risiko für Versorgungslücken steigern.
  6. Besonders betroffen werden personalintensive Versorgungsbereiche sein, die be- reits heute wirtschaftlich unter Druck stehen und bei weiter steigender Unterfinan- zierung infolge der Aufhebung der Tariftreueregelungen zu den ersten gehören, die reduziert oder geschlossen werden müssen. Hierzu zählen die Palliativmedizin mit sehr hohen Personalschlüsseln (z. B. 3:1), die Geriatrie, die Psychiatrie, die Pädiatrie sowie die Geburtshilfe. Damit werden ausgerechnet diejenigen Leistungen zurückge- drängt, die gesellschaftlich besonders sensibel sind und für eine flächendeckende Versorgung dringend benötigt werden.
  7. Auch die Beschäftigten werden die Auswirkungen unmittelbar spüren: Der wirt- schaftliche Druck wird über Arbeitsverdichtung, verzögerte Nachbesetzungen und Einsparmaßnahmen weitergegeben.

1 Siehe „englische Verhältnisse“, womit die Erfahrungen und Erkenntnisse mit dem britischen Ge- sundheitssystem (NHS – National Health Service) gemeint sind, das gekennzeichnet ist von star- ker Zentralisierung/Verstaatlichung, Budgetierung und knappen Ressourcen, lange Wartezeiten, Rationierung von Leistungen sowie Personalmangel und Arbeitsbelastung.

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5 8. Die Versorgungsqualität wird – entgegen den politischen Behauptungen – sinken, da geringere Personalressourcen, steigender Dokumentationsaufwand und reduzierte Handlungsspielräume die patientennahe Versorgung unmittelbar beeinträchtigen. 9. Der Gesetzentwurf konterkariert die Krankenhausreform, da er den Einrichtungen die notwendigen finanziellen Spielräume entzieht, um in Spezialisierung, Personal, Digitalisierung und strukturelle Weiterentwicklung zu investieren und damit die Um- setzung der Reform erheblich gefährdet. 10. Durch die massiven Kürzungen werden weitere zentrale gesundheitspolitische Vor- haben, insbesondere die ambulante Notfallreform, der Aufbau von sektorenüber- greifenden Versorgungseinrichtungen (SüV) sowie notwendige Investitionen in Nachhaltigkeit und Resilienz in Frage gestellt, da sich die Krankenhäuser angesichts der finanziellen Unsicherheit auf die Aufrechterhaltung ihrer Kernversorgung be- schränken müssen.

Vor diesem Hintergrund sehen die katholischen Krankenhäuser in den vorgeschlagenen Maßnahmen erheblichen Anpassungsbedarf.

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6 Bewertung der Regelungsinhalte im Einzelnen

Begrenzung der Vergütungsanstiege

§ 71 SGB V – Veränderungsrate Die vorgesehenen Änderungen des § 71 SGB V werden abgelehnt. Sie verstärken die be- reits bestehende systematische und strukturelle Unterfinanzierung der Krankenhäuser und verschärfen die wirtschaftliche Krise im Krankenhausbereich weiter.

Die geplante dauerhafte Begrenzung der Vergütungsentwicklung auf die Veränderungs- rate (durch die Streichung der Ausnahme in Absatz 2 Satz 2), die Nichtberücksichtigung der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in den Jahren 2028 und 2029 bei der Fest- legung der Veränderungsrate sowie der zusätzliche Abschlag von einem Prozentpunkt in den Jahren 2027 bis 2029 führen zu einer fortschreitenden Entkopplung von tatsächli- cher Kostenentwicklung und Refinanzierung.

Krankenhäuser sind jedoch unmittelbar und in vollem Umfang von Kostensteigerungen betroffen, insbesondere bei tariflich gebundenen Personalkosten sowie bei Energie- und Sachkosten, gerade vor dem Hintergrund des Irankrieges, der die Energiekosten dras- tisch steigern lässt. Diese steigen ohne zeitlichen Verzug, während die Refinanzierung systembedingt verzögert erfolgt und durch die vorgesehenen Regelungen zusätzlich be- grenzt wird.

Die Folge ist eine sich weiter vertiefende Finanzierungslücke, die von zahlreichen Ein- richtungen bereits heute nicht mehr aus eigener Kraft kompensiert werden kann. Dies beeinträchtigt nicht nur die wirtschaftliche Stabilität der Krankenhäuser, sondern auch ihre Fähigkeit, notwendige Investitionen, Transformationsprozesse und Personalbindung verlässlich zu finanzieren.

Auch der Bundesrat lehnt die vorgesehene Begrenzung der Vergütungsentwicklung so- wie den zusätzlichen Abschlag von einem Prozentpunkt ausdrücklich ab. Er warnt vor ei- ner dauerhaften Unterfinanzierung der Krankenhäuser und einer weiteren Verschärfung der wirtschaftlichen Lage der Einrichtungen.

Wir schlagen folgende Änderungen in § 71 SGB V vor:

Absatz 2 Satz 2 (keine Streichung): „Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in an- deren Leistungsbereichen ausgeglichen werden.“

Absatz 3 Satz 3 und 4 (Streichung der neuen Sätze):

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7 „Die durchschnittliche Veränderungsrate nach Satz 1 wird für die Jahre 2028 und 2029 ohne die Wirkung der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungs- grenze in § 223 Absatz 4 Satz 1 ermittelt. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist in den Jahren 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt zu mindern. Die durchschnittliche Veränderungsrate nach den Sätzen 1 bis 4 wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“

§ 120 SGB V – Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen Die vorgesehene Ergänzung, wonach für die Vergütungsregelungen nach § 120 Absatz 2 künftig die Vorgaben des § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V gelten sollen, ist kritisch zu bewer- ten.

Mit der Einbeziehung der